Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt wegen unbegründeter Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil der anwaltlich vertretene Kläger ordnungsgemäß geladen war und sein Prozessbevollmächtigter trotz Kenntnis des Termins keine Verlegungsanträge stellte. Ein Verschulden des Rechtsanwalts ist dem Kläger zuzurechnen. Zudem trug eine eigenständige Begründung (landesinterner Schutz) mit, sodass eine persönliche Anhörung nicht erforderlich war.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Anhörungsrüge als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge greift nicht durch, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung durch ihren Prozessbevollmächtigten keine der ihr offenstehenden prozessualen Möglichkeiten (z. B. Antrag auf Terminverlegung) zur Wahrnehmung des Gehörs ergreift.
Die Anwesenheit einer durch einen Rechtsanwalt hinreichend vertretenen Partei in der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Bevollmächtigte die Sachvorträge in dem der Sache nach gebotenen Umfang wahrnehmen kann.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der vertretenen Partei nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn der Vertreter ohne zureichenden Grund keine Verfahrenshandlungen (z. B. Verlegungsantrag) vornimmt.
Im Asylverfahren ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Verhinderung des Beteiligten seine Möglichkeiten, sich in der Sache zu äußern, tatsächlich beschränkt; bloßes Anwesenheitsinteresse begründet keinen Anspruch auf persönliche Anhörung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 11503/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die ausschließlich erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2006 – 10 B 48.06 –, juris, Rn. 5, und vom 27.5.2003 – 9 BN 3.03 –, NVwZ-RR 2003, 774 = juris, Rn. 18.
So liegt der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Kläger war unabhängig davon ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin über die Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5.
Der damalige Rechtsanwalt des Klägers hat die Ladung ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 23.7.2018 erhalten und am 20.10.2018 mitgeteilt, er werde den Termin am 22.10.2018 aus nicht in der Sache liegenden Gründen nicht wahrnehmen. Auch wenn der Rechtsanwalt dies in der irrtümlichen Annahme mitgeteilt haben sollte, der Kläger sei nicht an einem persönlichen Erscheinen interessiert, hielt er selbst jedenfalls ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, das das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hatte, eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich. Andernfalls hätte er die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers vor der Verhandlung geltend machen und eine Terminverlegung mit der Begründung beantragen müssen, er habe den Kläger (etwa wegen bekannter Probleme bei der postalischen Erreichbarkeit) bislang nicht erreichen können. Da der Prozessbevollmächtigte diese naheliegende Möglichkeit nicht ergriffen hat, kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Abgesehen davon ergibt sich aus der Antragsbegründung auch nicht, dass der Kläger in seinen prozessualen Möglichkeiten beschränkt wurde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.1998 – 7 B 127.98 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 – 1 B 313.01, 1 PKH 40.01 –, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 ‒ 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 9.
Das gilt auch und erst recht dann, wenn der eigene Prozessbevollmächtigte wie hier selbst seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung für entbehrlich hält und trotz Verhinderung keinen Terminsverlegungsantrag stellt. Aus der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht gleichwohl die persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich hätte halten müssen. Dieser macht zwar geltend, er hätte weitere Einzelheiten zu seinem Verfolgungsschicksal darlegen können. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die Klageabweisung jedoch zugleich darauf gestützt, für eine Schutzgewährung sei auch deshalb kein Raum, weil der Kläger über eine ausreichende landesinterne Schutzmöglichkeit verfüge (Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz, bis Seite 10, erster Absatz). Bezogen auf diese selbständig tragende Begründung, mit der ein gewissenhafter anwaltlich vertretener Beteiligter angesichts der Ausführungen des angefochtenen Bescheids zur Lage in Pakistan auch ohne richterlichen Hinweis rechnen musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb eine persönliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen sein sollte, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers aus den jüngsten Unruhen in Pakistan nach der Freilassung einer Christin durch das oberste Gericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.