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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 4076/18.A·05.11.2018

Ablehnung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Divergenzbenennung (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund der Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil kein konkret bestimmter abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wurde. Das Verwaltungsgericht hatte die vom BVerwG vorgeschlagenen Ermittlungsansätze berücksichtigt und die mündliche Anhörung verwertet.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) muss der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, aus dem die behauptete Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung hervorgeht.

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Eine pauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe bewusst von Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, genügt nicht; es ist darzulegen, inwiefern konkrete rechtliche oder tatsachenbezogene Abweichungen bestehen.

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Bei der Feststellung der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan sind die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Ermittlungsansätze (Auskunft der Glaubensgemeinschaft, Befragung lokaler Vertreter, in der Regel ausführliche Anhörung des Betroffenen) zu berücksichtigen; eine Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung, wenn diese Ansätze beachtet und die mündliche Anhörung verwertet wurden.

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Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind unanfechtbar (§80 AsylG); die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1397/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.

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Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 31, das Verwaltungsgericht weiche von den dort ausgeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ganz bewusst und vorsätzlich ab. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keine einzige Frage zu seiner religiösen Identität und seinem Selbstverständnis gestellt worden. Damit vertrete das Verwaltungsgericht offensichtlich die Rechtsansicht, die Klage eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit den von ihm angeführten austauschbaren Erwägungen ablehnen zu dürfen, ohne zuvor die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte „ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung“ durchzuführen.

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Dieser Einwand greift ‒ wie der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden hat (4 A 3976/18.A) ‒ nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 31 des oben genannten Urteils ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, u. a. Seite 5, zweiter Absatz ‒ Einschub), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der dort aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es hat seine Gesamtwürdigung des Streitstoffs schwerpunktmäßig auf den Eindruck gestützt, den es über die religiöse Identität des Klägers vor allem anhand seiner Angaben im Rahmen der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung des Betroffenen nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Im Gegenteil ergeben sich die Angaben des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, das die erfolgte Anhörung des Klägers belegt.

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Der Kläger benennt zudem nicht – wie erforderlich –,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,

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einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.