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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 3976/18.A·28.10.2018

Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§78 Abs.3 Nr.2 AsylG) abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf einer Divergenz zur BVerwG-Rechtsprechung in einer Asylsache (Ahmadiyya). Das OVG entscheidet, der Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend angehört; es wurde kein verallgemeinerungsfähiger, die Entscheidung tragender Abweichungssatz benannt. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Divergenz nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennt, aus dem ein Widerspruch zur angegriffenen Entscheidung folgt.

2

Alleinige Rügen, das Verwaltungsgericht habe im Einzelfall Ermittlungsansätze anderer Gerichte nicht in gleicher Weise angewandt, genügen nicht zur Begründung einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.

3

Eine ausführliche Anhörung des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung kann zur Feststellung der religiösen Identität und des Selbstverständnisses des Asylsuchenden regelmäßig ausreichend sein; ergänzende Auskünfte Dritter sind bloß zusätzliche Ermittlungsansätze.

4

Beschlüsse über die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1527/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor.

2

Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, juris, Rn. 31, das Verwaltungsgericht weiche von den dort ausgeführten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ganz bewusst und vorsätzlich ab. Dem Kläger sei in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keine einzige Frage zu seiner religiösen Identität und seinem Selbstverständnis gestellt worden. Das Verwaltungsgericht vertrete damit offensichtlich die Rechtsansicht, die Klage eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit den von ihm angeführten austauschbaren Erwägungen ablehnen zu dürfen, ohne zuvor die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte „ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung“ durchzuführen.

3

Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu.

4

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 31 des oben genannten Urteils ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12 f.), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der dort aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Das Verwaltungsgericht hat seine Gesamtwürdigung des Streitstoffs schwerpunktmäßig auf den Eindruck gestützt, den es über die religiöse Identität des Klägers vor allem anhand seiner Angaben im Rahmen der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung des Betroffenen nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Im Gegenteil ergeben sich die Angaben des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksal aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, das die erfolgte Anhörung des Klägers belegt.

5

Zudem benennt der Kläger nicht – wie erforderlich –,

6

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,

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einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Anlass gesehen hat, den Kläger ergänzend zu seinem eigenen Vorbringen ausdrücklich zu seiner religiösen Identität und seinem Selbstverständnis zu befragen, genügt hierfür nicht.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.