Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung in Asylsache (Ahmadiyya)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einer Asylsache (Ahmadiyya). Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, da weder eine grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG noch eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG hinreichend dargetan ist. Pauschale Behauptungen und einzelfallbezogene Sachvortragskritik genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und divergenter Rechtsprechung verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, dass die Sache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und diese Klärungsbedürftigkeit sowie -fähigkeit über den Einzelfall hinaus begründet wird.
Pauschale oder politisch geprägte Behauptungen ohne substantiierende, nachvollziehbare Tatsachensicherung genügen nicht zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG.
Einzelfallbezogene Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz begründen keine grundsätzliche Bedeutung und stellen keinen Zulassungsgrund dar; sie sind der sachlichen Überprüfung zuzurechnen.
Eine Abweichungsvorbringung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylG ist nur gegeben, wenn die angeführte Entscheidung divergence-relevant ist; der EuGH ist nach der abschließenden Aufzählung der Vorschrift nicht divergence-relevant und Entscheidungen nicht übergeordneter Verwaltungsgerichte begründen keinen Zulassungsgrund.
Zitiert von (4)
4 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 642/20.A und 19 B 283/20.A18.05.2021Neutraljuris, Rn. 12
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 3079/20.A25.11.2020Neutraljuris Rn. 12, m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 2203/19.A15.01.2020Neutraljuris Rn. 12 mwN
- Oberverwaltungsgericht NRW4 A 3968/19.A14.01.2019Neutraljuris Rn. 12
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1639/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die pauschale Behauptung,
„wegen der fortschreitenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft, der aktuellen geänderten politischen Situation und der damit einhergehenden Verdichtung der Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan bedarf es einer Überprüfung und Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu“,
rechtfertigt schon mangels Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen nicht die Zulassung der Berufung.
Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Vorverfolgung des Klägers als praktizierender Ahmadi verkannt, er sei zumindest als religiös geprägte Persönlichkeit anzusehen, die ihre Religion intensiv lebe und praktiziere, sowie der weitere Einwand, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ohne Ämter seinen Glauben intensiv lebe, was der Kläger durch entsprechende Schilderungen nachgewiesen habe, stellen einzelfallbezogene Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.
Auch einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zeigt der Kläger damit nicht auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 7 ff.
Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.
Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil bejahe rechtsfehlerhaft eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis zu deren Hauptsitz in Rabwah, ist dies bereits sachlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach einer internen Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e AsylG ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offengelassen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14, dritter Absatz). Schon deshalb rechtfertigt das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Berufung ist auch nicht wegen einer sinngemäß geltend gemachten Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben näher benannter Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dringt der Kläger nicht durch. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon keine divergenzrelevantes Gericht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist für das Verwaltungsgericht Köln kein übergeordnetes Gericht im Sinne dieser Vorschrift.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 ‒ 4 A 1867/16.A ‒, juris, Rn. 11 ff., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.