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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2203/19.A·15.01.2020

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels Vorliegens der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe ab. Pauschale politische bzw. religiöse Behauptungen und Einwände gegen die Sachverhaltswürdigung genügen nicht; auch eine vermeintliche Abweichung zum EuGH rechtfertigt keine Zulassung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen mangels Zulassungsgründe abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung im Asylverfahren ist nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zuzulassen, wenn eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag konkret Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.

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Pauschale oder politisch geprägte Behauptungen ohne substantiierende, nachvollziehbare Tatsachenvorträge genügen nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Kritik, die sich auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz beschränkt, begründet regelmäßig weder grundsätzliche Bedeutung noch einen nach § 138 VwGO zu bejahenden Verfahrensmangel.

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Eine behauptete Abweichung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs begründet keine Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, da der EuGH nicht als divergenzrelevantes Gericht in der abschließenden Aufzählung gilt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 3928/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die pauschale Behauptung,

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„wegen der fortschreitenden Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft, der aktuellen geänderten politischen Situation und der damit einhergehenden Verdichtung der Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan bedarf es einer Überprüfung und Korrektur der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu“,

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rechtfertigt schon mangels Darlegung sie belegender, nachvollziehbarer Tatsachen nicht die Zulassung der Berufung.

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Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe eine Vorverfolgung des Klägers als praktizierender Ahmadi verkannt, er sei zumindest als religiös geprägte Persönlichkeit anzusehen, die ihre Religion intensiv lebe und praktiziere, sowie der weitere Einwand, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ohne Ämter seinen Glauben intensiv lebe, was der Kläger durch entsprechende Schilderungen nachgewiesen habe, stellen einzelfallbezogene Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht.

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Auch einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zeigt der Kläger damit nicht auf. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 9 f.

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Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.

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Die Berufung ist auch nicht wegen einer sinngemäß geltend gemachten Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Mit seinem Vorbringen, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht hinreichend die Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5.9.2012 dringt der Kläger nicht durch. Der Europäische Gerichtshof ist gemäß der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon kein divergenzrelevantes Gericht.

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OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2018 – 4 A 4036/18.A –, juris, Rn. 12, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.