Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 AsylG fehlt. Es nennt die Anforderungen an die Herausstellung einer bisher nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage und verwirft bloße Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung als Zulassungsgrund. Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt die substantielle Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache voraus, wie sie in § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genannt ist.
Grundsätzliche Bedeutung besteht nur bei einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantworteten Rechtsfrage oder einer tatsachenbezogenen Frage von allgemeiner Bedeutung, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Der Zulassungsantrag muss konkret die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus darlegen; bloße Vortragsabweichungen oder inhaltliche Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung genügen nicht.
Über die Kosten des Zulassungsverfahrens ist nach den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften zu entscheiden; ein unterliegender Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5273/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Sie ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen.
Die mit der Schilderung eines vom erstinstanzlichen Vortrag teilweise abweichenden Verfolgungsschicksals mittelbar geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.