Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2957/21·24.01.2022

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Münster. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Zudem unterließ der Antragsteller innerhalb der Frist des §124a VwGO eine zumindest grobe Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung mangels Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller, auch wenn er nicht anwaltlich vertreten ist, innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen einen Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO darlegen.

3

Ein Vortrag, der sich nicht substantiiert mit der vom Verwaltungsgericht festgestellten Unzulässigkeit (fehlendes Rechtsschutzinteresse) auseinandersetzt, genügt nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes; allgemein gehaltene Ausführungen zu anderen Materien sind unbeachtlich.

4

Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2264/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.10.2021 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

5

Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.

6

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich das Begehren des Klägers auf Bescheidung seiner Petition vom 26.5.2019 mit dem Anliegen, den Rücktritt der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu erreichen, durch deren Eintritt in den Ruhestand erledigt hat, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sein Antrag geht hierauf nicht näher ein. Stattdessen beschränkt sich der Kläger auf allgemeine Ausführungen zur Überprüfung von Brennwertfeuerungsanlagen, zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie zu Straftaten der mit dieser Materie befassten Behörden, Gerichte und Gesetzgebungsorgane. Hierauf kommt es nach dem oben genannten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Klage nicht an.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).