Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Aachen in einem Asylverfahren. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylG ab, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan wurde. Einzelfallbezogene Angriffe gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügten nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO und §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG abgelehnt, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine klärungsbedürftige Frage dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder von allgemeiner Bedeutung auftretende Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung über den Einzelfall hinausgeht.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; bloße Begründungsrundfragen genügen nicht.
Ein einzelfallbezogener Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung und Rügen der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG bzw. Nr. 3, sofern sie nicht eine darüber hinausgehende klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2477/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20.9.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,
ob aufgrund der Verhältnisse in Pakistan dem Kläger kein interner Schutz zur Verfügung stehen würde, weil davon auszugehen ist, dass sein Schicksal den Verfolgungsbehörden gleichgültig ist, unabhängig davon, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Insoweit ist eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich auf einen einzelfallbezogen Einwand gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht.
Die der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Soweit dem diesbezüglichen Vorbringen Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung entnommen werden können, rechtfertigen diese nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.