Abgelehnte Zulassung der Berufung: fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem Asylverfahren. Das OVG lehnt den Antrag ab, weil die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nicht hinreichend dargelegt wurden. Es fehlen konkrete Hinweise, die die Tatsachenfeststellungen des VG in Zweifel ziehen, und jeder selbständige Begründungsstrang wurde nicht gesondert angegriffen. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender konkretisierter Tatsachenhinweise verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich unbeantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft und deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht erforderlich ist.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist; bloße Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage genügt nicht.
Bei mehrfach begründeten Entscheidungen ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn für jeden selbständig tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.
Eine auf tatsächlichen Verhältnissen gestützte Grundsatzrüge erfordert die Nennung konkreter Anhaltspunkte (z.B. widersprüchliche Auskünfte, Berichte oder abweichende Rechtsprechung), die zumindest die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Feststellungen des Erstgerichts zu hinterfragen sind.
Die Darlegungslast für die Benennung der für die Berufungszulassung relevanten Informationen trifft den Rechtsmittelführer; es ist nicht Aufgabe des Senats, die hierfür notwendigen Erkenntnisse zu recherchieren (vgl. §78 Abs.4 Satz 4 AsylG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3786/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2023 – 4 A 301/22.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob einem pakistanischen Staatsangehörigen, der von den Taliban in Pakistan verfolgt wurde, bei Rückkehr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, die es ihm ermöglicht, vor weiteren Nachstellungen der Taliban sicher zu sein,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger legt weder die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage noch ihre allgemeine Klärungsbedürftigkeit schlüssig dar. Er zeigt nicht auf, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren, zumal in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise, entscheidungserheblich zu klären wäre. Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffen worden ist, schon nicht die erforderliche volle richterliche Überzeugungsgewissheit,
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.1.2023 – 1 C 22.21 –, BVerwGE 177, 289 = juris, Rn. 50 f.,
gewonnen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Die aufgeworfene Grundsatzfrage setzt indes das – vom Verwaltungsgericht gerade nicht bejahte – Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG als gegeben voraus und bezieht sich allein auf die weitere, die Entscheidung ebenfalls selbstständig tragende Erwägung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter bis sechster Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.10.2018 – 4 A 1945/18.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Schon daran fehlt es hier.
Ungeachtet dessen hat der Kläger der auf entsprechenden Erkenntnissen beruhenden Annahme des Verwaltungsgerichts, potentiell Verfolgte könnten in andere Landesteile ausweichen, keine Auskünfte oder Erkenntnisse entgegengesetzt, die es als grundsätzlich klärungsfähig und ggf. -bedürftig erscheinen lassen könnten, ob durch die Taliban Verfolgten landesweit Verfolgung droht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt dem Kläger aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind.
Soweit der Kläger den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich entgegentritt, macht er der Sache nach Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, welche kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.