Antrag auf Berufungszulassung in Asylverfahren wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mit dem Vorwurf eines Verfahrensmangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Das OVG NRW lehnte den Antrag als unbegründet ab, weil kein Verfahrensmangel bezüglich der selbständig tragenden Erwägung zum internen Schutz dargelegt wurde. Eine Überraschungsentscheidung lag nicht vor, da die Frage des internen Schutzes vorhersehbar und bereits von der Prozessbevollmächtigten angesprochen worden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; kein darlegbarer Verfahrensmangel/Überraschungsentscheidung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG dargelegt und vorliegt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer sogenannten Überraschungsentscheidung nach §138 Nr.3 VwGO setzt voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht und dadurch eine unvorhersehbare Wendung herbeigeführt hat.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn der betreffende rechtliche Gesichtspunkt nach dem bisherigen Prozessverlauf oder aufgrund einschlägiger gesetzlicher Regelungen (etwa §3e AsylG) als entscheidungserheblich zu erwarten war oder von den Parteien angesprochen wurde.
Die Rüge einer Gehörsverletzung muss substantiiert vorgetragen werden; bloße, nicht durchgreifende Behauptungen genügen nicht, um einen Verfahrensmangel im Sinne von §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO zu begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2479/25.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) liegt nicht vor.
Hat das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund einer der Gründe des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt ist und vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2025 - 1 A 2365/25.A -, juris, Rn. 13 f., und vom 23. April 2025 - 4 A 2762/24.A -, juris, Rn. 11 f., jeweils m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall. Ungeachtet weiterer Erwägungen legt der Kläger keinen Verfahrensmangel hinsichtlich der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts dar, ihm stehe eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Diesbezüglich trägt der Kläger nur – indes nicht durchgreifend – vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei nach § 138 Nr. 3 VwGO verletzt, da eine Überraschungsentscheidung vorliege.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 - 10 B 12.23 -, juris, Rn. 20, und vom 20. Februar 2007 ‑ 1 B 15.07 (1 PKH 9.07) -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
Davon kann hier keine Rede sein. Voraussetzung für die vom Kläger u. a. begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass ihm kein interner Schutz i. S. d. § 3e AsylG zusteht. Daher musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch damit rechnen, dass entsprechende Erwägungen vom Verwaltungsgericht angestellt werden (müssen), zumal der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Aspekt am Ende seines Schriftsatzes vom 22. Mai 2025 selbst thematisiert hat.
Vgl. dazu, dass schon mit Blick auf § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG damit zu rechnen ist, dass die Frage internen Schutzes entscheidungserheblich werden könnte: OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 15, und vom 4. September 2017 - 13 A 2323/16.A -, juris, Rn. 17.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).