Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung und Unwirksamkeit des VG‑Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren gemäß §§125, 87a, 92 VwGO ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos (§173 VwGO i.V.m. §269 ZPO). Die Klägerin wurde die Kosten beider Instanzen nach §161 Abs.2 VwGO auferlegt; als Streitwert setzte das Gericht jeweils 7.500,00 EUR fest.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; VG‑Urteil für wirkungslos erklärt; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert je Instanz 7.500,00 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache durch Parteierklärungen erledigt, ist das Verwaltungsverfahren einzustellen; dabei finden §§ 125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 VwGO entsprechende Anwendung.
Ein erstinstanzliches Urteil ist bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache für wirkungslos zu erklären (§173 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 ZPO in entsprechender Anwendung).
Das Gericht kann bei Erledigung die Kosten des Verfahrens nach §161 Abs.2 VwGO einer Partei auferlegen; dies ist billig, wenn deren Vortrag die Erfolgsaussichten nicht hinreichend begründet hat.
Bei der Streitwertfestsetzung sind Bedeutung der Sache und Ziel der Klage zu berücksichtigen; Klagen eines Spielhallenbetreibers gegen Erteilung einer Konkurrenz‑Erlaubnis zur Sicherung anderweitiger Ansprüche können mit einem vergleichsweise niedrigen Streitwert bemessen werden (hier: 7.500,00 EUR).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6655/18
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügungen vom 19.2., 4. und 31.5.2021 sowie der Schriftsätze der Klägerin vom 11.3. und 28.5.2021 und der Beklagten vom 25.3. und 11.5.2021, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Auch wenn die vom Berichterstatter vorläufig verneinten Erfolgsaussichten zwischen den Beteiligten weiterhin umstritten geblieben sind, ist die Einschätzung des Gerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt worden, die mit dem Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von der Klägerin vorgelegten Auszüge hätten offensichtlich nicht genügt, um der Beklagten eine Beurteilung zu ermöglichen, ob – wie erforderlich – die Einhaltung aller Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 d) AG GlüStV a. F. sichergestellt war. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat erstinstanzlich einen Antrag gestellt sowie im Berufungsverfahren ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit jeweils einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Klagen des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 – 4 A 2568/19 –, juris, Rn. 5 ff.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.