Einstellung des Rechtsmittels nach Erledigungserklärung bei Streit um Spielhallenerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Düsseldorf übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das OVG stellt das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 VwGO ein. Die Gerichtskosten werden nach § 161 Abs.2 VwGO je zu einem Drittel verteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Ausgang: Berufungsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten gemäß VwGO eingestellt; Kosten je zu einem Drittel verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten ein Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren entsprechend den §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei einer zwischen den Parteien getroffenen Kosteneinigung richtet sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann die Gerichtskosten entsprechend der Vereinbarung verteilen.
Bei der Streitwertfestsetzung nach dem GKG ist die Bedeutung der Sache zu gewichten; dient die Klage lediglich der Sicherung eines in anderem Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruchs, kann der Streitwert entsprechend herabgesetzt werden.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18711/17
Tenor
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor teilweiser Erledigung des Verfahrens auf 37.500,00 Euro und für die Zeit danach sowie für das zweitinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache bei Klage des Betreibers einer Spielhalle gegen eine Spielhallenerlaubnis, die einem Konkurrenten erteilt worden ist, mit der der Betreiber nur seinen in einem anderen Verfahren verfolgten Verpflichtungsanspruch sichern möchte, mit 7.500,00 Euro.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2020 ‒ 4 A 2568/19 ‒, juris, Rn. 5 ff.
Eine Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt nur für den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.