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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2631/19.A·28.07.2019

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil eine alleinige Rüge der Gehörsverletzung nach §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO nicht genügt und der Kläger keine zulassungsrelevanten Einwände für jeden selbständig tragenden Begründungsstrang vortrug. Das VG habe die Entscheidung zudem auf fehlende Wahrscheinlichkeit fluchtlingsschutzrelevanter Verfolgung und auf Unglaubhaftigkeit gestützt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung zulassungsrelevanter Gründe verworfen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen ausschließlich geltend gemachter Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt eine substantiiert dargelegte und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung voraus.

2

Wenn ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung durch mehrere selbständig tragende Begründungsstränge stützt, ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn in Bezug auf jeden dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird.

3

Die Rüge, das Gericht habe interne Schutzmöglichkeiten oder eine inländische Fluchtalternative übersehen, genügt nicht zur Zulassung der Berufung, wenn das Gericht die Entscheidung zusätzlich mit fehlender Wahrscheinlichkeit fluchtlingsschutzrelevanter Verfolgung und mit Unglaubhaftigkeit des Vorbringens begründet hat.

4

In Zulassungsverfahren zur Berufung im Asylverfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5436/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der ausschließlich geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

4

Die Einwände des Klägers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe interner Schutz oder aber eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die er für sich auf Grund des Einflusses der gegnerischen Familie, seiner eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und seines Bekanntheitsgrades verneint, greifen schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein hierauf gestützt hat. Es hat die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG eigenständig tragend schon deshalb abgelehnt, weil dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung und Gefährdung droht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz, sowie Seite 8, vorletzter Absatz, bis Seite 9, sechster Absatz), und sein Vorbringen zu der geltend gemachten Verfolgung unglaubhaft ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2019 – 4 A 259/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

6

Daran fehlt es hier.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.