Zulassung der Berufung nach §78 AsylG verworfen mangels Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil keine der in §78 Abs.3 AsylG genannten Voraussetzungen gemäß §78 Abs.4 S.4 dargelegt wurde. Zweifel an Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie die behauptete Unterlassung der Echtheitsprüfung stellen keinen Zulassungsgrund dar. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar (§80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung zulassungsrelevanter Gründe gemäß §78 Abs.3 AsylG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt die substantielle Darlegung eines in Absatz 3 genannten Zulassungsgrundes entsprechend §78 Abs.4 Satz 4 AsylG voraus.
Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gehören zum sachlichen Recht und begründen für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Ein Aufklärungsmangel des Gerichts, etwa die Nichtprüfung der Echtheit vorgelegter Dokumente, begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinne von §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 6377/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.5.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.
Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegten Dokumente zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht auf ihre Echtheit hin überprüfen lassen, legt der Kläger einen Zulassungsgrund nicht dar. Mit dieser Rüge beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich jedoch weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.3.2017 ‒ 4 A 1560/16.A ‒, juris, Rn. 18 f., und vom 17.11.2015‒ 4 A 1439/15.A ‒, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.