Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG abgelehnt – keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in einem Asylverfahren. Das OVG lehnt die Zulassung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 AsylG ab. Bloße Angriffe auf Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie pauschale Verfahrenskritik genügen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung gemäß §78 Abs.3 AsylG abgewiesen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der dargestellten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz begründet keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, da solche Einwände dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage indizieren.
Pauschale Verfahrensrügen oder Verweise auf allgemeine menschenrechtliche oder europarechtliche Erwägungen reichen ohne konkrete, klärungsfähige Fragestellung für die Zulassung nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4986/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine diesen Darlegungsanforderungen genügende, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage wirft die Zulassungsschrift nicht auf.
Vielmehr greift der Kläger ohne Erfolg die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Vorverfolgung bzw. inländischen Fluchtalternative an. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise sein Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen, ist bereits deshalb irrelevant, weil das Gericht bei seiner Wertung den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt hat (Seite 5 des Urteilsabdrucks). Das Zulassungsvorbringen, der Kläger werde entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts in ganz Pakistan gesucht, stellt Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 7 f.
Mit den weiteren pauschalen Einwänden, die Praxis der Beklagten, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, sei fraglich, dem Gericht müssten aus anderen Verfahren die Zustände in Pakistan bekannt sein und der Ausschluss des Asylrechts bei Einreise über den Landweg verstoße gegen den ursprünglichen Gedanken des Grundgesetzes, europäisches Recht und die Menschenrechtskonvention, macht der Kläger keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.