Zulassungsantrag zur Berufung: Gehörsrügen im Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren mit der Rüge der Gehörsverletzung. Das OVG hält den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels für unbegründet und weist den Antrag zurück. Es begründet dies damit, dass keine prozessualen Fehlhandlungen des Gerichts vorliegen und dem Kläger Gehör gewährt wurde.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unbegründeter Gehörsrügen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten.
Die bloße Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten führt nicht automatisch zu einer Gehörsverletzung, wenn der Beteiligte selbst vernehmlich vorgetragen hat oder keine unverschuldeten Verhinderungsgründe dargelegt sind.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zur Grundlage der Entscheidung macht, mit denen ein gewissenhafter Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste.
Eine Rüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO ist nur begründet, wenn substantiierte Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel vorliegen, der zu einer Gehörsverletzung geführt hat.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, vorab seine Rechtsauffassung offen zu legen; eine Hinweispflicht besteht nur, wenn bei Anwendung der von dem Beteiligten zu verlangenden Sorgfalt die mögliche Bewertungsrichtung für ihn nicht erkennbar war.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5900/16
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, § 138 Nr. 3 VwGO.
1. Eine Verletzung dieses Rechts ist nicht schon darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers durchgeführt hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2009 – 6 B 32.09 –, juris, Rn. 3.
Dieses Recht ist von dem Verwaltungsgericht nicht eingeschränkt worden. Gründe, aus denen die ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich mitgeteilt, dass seine Prozessbevollmächtigte nicht erscheinen werde. Ein etwaiges Verschulden der Prozessbevollmächtigten, den Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht begleitet oder eine mögliche Verhinderung nicht rechtzeitig mitgeteilt zu haben, müsste sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht der Lage gewesen ist, ohne seine Prozessbevollmächtigte rechtliches Gehör zu erhalten. Aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt sich, dass er sich zur Sache geäußert hat. Die Abwesenheit seiner Prozessbevollmächtigten wurde dabei nicht weiter thematisiert. Einsicht in die Erkenntnisliste war der Prozessbevollmächtigten des Klägers schon mit der Ladung angeboten worden, so dass auch der Einwand fehl geht, er habe ohne anwaltliche Hilfe das in der mündlichen Verhandlung (nochmals) erklärte Angebot, die Erkenntnisliste einzusehen, nicht ausreichend wahrnehmen können.
2. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass die Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren nicht weiter zur Sache geäußert hat. Sie hat in ihrem schriftlichen, dem Kläger übermittelten Klageabweisungsantrag auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mithin war dem Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Bescheid bekannt, so dass ihm eine Stellungnahme hierzu möglich war.
3. Der Einwand des Klägers, er sei vor der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin nicht angehört worden, greift schon deshalb nicht durch, weil die Anhörung im Rahmen der Eingangsverfügung (Bl. 16 der Gerichtsakte) erfolgt ist.
4. Ohne Erfolg wendet der Kläger schließlich ein, die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht komme einer Überraschungsentscheidung gleich.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht ‒ zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ‒ besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dementsprechend ist ein Hinweis erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 – 4 A 367/18.A –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten und für ihn auch nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem er nicht rechnen musste. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass seine Aussagen zu Grund oder Anlass der Handlungen der Taliban entscheidend seien, dringt er nicht durch, weil ihm angesichts der ausführlichen Befragung zum Verfolgungsgrund in der mündlichen Verhandlung dessen Bedeutsamkeit hätte bewusst sein müssen. Mit dem weiteren Einwand, die Bewertung des Verfolgungsinteresses der Taliban durch das Verwaltungsgericht widerspreche einer ihm bekannten Erkenntnislage, wendet der Kläger sich in der Sache lediglich gegen eine von ihm nicht geteilte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 20.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.