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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2286/17.A·01.10.2017

Ablehnung der Berufungszulassung im Asylverfahren wegen unbegründeter Gehörsrüge

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren mit der Rüge mangelhafter Dolmetscherleistung und verletztem rechtlichen Gehör. Das OVG lehnt die Zulassung ab: Bloße Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung begründet keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG. Zudem fehlt eine konkrete Darlegung, dass Übersetzungsfehler in entscheidungserheblichen Punkten zu einer verzerrten Wiedergabe geführt haben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels zulassungsrelevanter Einwendungen und substantiierter Gehörsrüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG setzen mehr als bloße Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung voraus.

2

Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehört zum sachlichen Recht und rechtfertigt für sich genommen keine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übersetzungsmängel liegt nur vor, wenn diese in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der mündlichen Äußerungen geführt haben.

4

Behauptete Sprach- oder Dolmetschermängel sind substantiiert darzulegen; pauschale Vorwürfe ohne konkrete Darstellung der sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Entscheidung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 15644/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG. Die insoweit erhobenen Einwendungen des Klägers stellen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 786/15.A ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N.

4

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscher habe seine – des Klägers – Muttersprache Punjabi nicht ausreichend beherrscht und insbesondere seine Ausführungen zur persönlichen Bedrohungssituation nur verkürzt oder falsch weitergegeben; er habe daher den Fragen des Gerichts nicht folgen und Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung seiner Angaben nicht nachvollziehen und bestätigen können.

5

Dieses Vorbringen ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erfolgte die Verständigung zwischen Kläger und Dolmetscher in der Sprache Urdu. Etwaige Sprachdefizite des Dolmetschers im Hinblick auf Punjabi konnten mithin für sich genommen nicht ursächlich sein für die behaupteten Übersetzungsmängel.

6

Ungeachtet dessen greift die Gehörsrüge jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger nicht schlüssig aufzeigt, in welchen entscheidungserheblichen Punkten seine Erklärungen infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

8

An einer entsprechenden Darlegung fehlt es.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).