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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2246/17.A·25.10.2017

Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung durch Dolmetscher abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblicher Dolmetscherfehler. Das Gericht hält den Vortrag für unerheblich, weil er nicht konkret den nach §78 Abs.4 S.4 AsylG erforderlichen Sachvortrag zu entscheidungserheblichen Übersetzungsfehlern enthält. Spekulationen über fehlerhafte Übersetzungen genügen nicht; das Verhandlungsprotokoll widerlegt die behauptete Falschübersetzung. Kostenregelung und Unanfechtbarkeit werden angewandt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG setzt eine nach §78 Abs.4 Satz4 AsylG schlüssige Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung voraus.

2

Bloße spekulative Vermutungen über Fehler eines Dolmetschers genügen nicht; es muss konkret aufgezeigt werden, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen unvollständig, unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben wurden.

3

Nur wenn Übersetzungsfehler in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe geführt haben, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

Ein inhaltlich widersprüchliches oder durch das Verhandlungsprotokoll widerlegtes Vorbringen kann eine Rüge wegen Übersetzungsfehlern ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 780/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.8.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der ausschließlich geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

3

Die rein spekulative Mutmaßung, der Dolmetscher, der von dem selbst gut Deutsch sprechenden Kläger mehrfach habe korrigiert werden müssen, habe auch an anderer Stelle fehlerhaft übersetzt, zeigt nicht schlüssig auf, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten möglichen Übersetzungsfehlers oder Missverständnisses im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben worden sein sollen. Nur wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben, kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2004 ‒ 1 B 16.04 ‒, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2017 ‒ 4 A 2106/17.A ‒, juris, Rn. 8 f.

5

An einem entsprechenden Vortrag fehlt es. Selbst die zum Beleg angeführte angebliche falsche Übersetzung der Antwort des Klägers, er sei Sunnit, ist durch das Verhandlungsprotokoll widerlegt. Diese Aussage ist entsprechend protokolliert und nicht wie im Zulassungsantrag angegeben falsch wiedergegeben mit der Aussage „Er ist Schiit und hat Angst vor Sunniten“.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).