Berufungszulassung abgelehnt: Gehörsrüge wegen Dolmetscherfehlern unsubstantiiert
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im ausländerrechtlichen Aufenthalts-/Abschiebungskontext abgelehnt. Die Klägerin rügte u. a. eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unzureichender/fehlerhafter Verdolmetschung in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hielt die Gehörsrüge für nicht schlüssig, weil konkrete Übersetzungsfehler und deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt und zudem Gehörsmöglichkeiten im wiedereröffneten Termin nicht ausgeschöpft wurden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurden ebenfalls nicht substantiiert; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sei nicht hinreichend belegt und eine Beweiserhebung im Zulassungsverfahren komme grundsätzlich nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn Dolmetscherfehler in entscheidungserheblichen Punkten zu unrichtiger, unvollständiger oder sinnentstellender Wiedergabe von Erklärungen führen.
Eine Gehörsrüge wegen Übersetzungsfehlern ist nur schlüssig, wenn konkret dargelegt wird, welche Protokollangaben infolge der Übersetzung unrichtig oder entstellt sind, welches Vorbringen bei ordnungsgemäßer Übersetzung erfolgt wäre und weshalb dies zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Eine Gehörsverletzung kann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn verfahrensrechtlich eröffnete Möglichkeiten zur Erlangung rechtlichen Gehörs nicht ausgeschöpft werden.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist ausgeschlossen, wenn in der mündlichen Verhandlung ein rügebedürftiger Mangel nicht geltend gemacht und gleichwohl zur Verhandlung in Abwesenheit der betroffenen Partei eingewilligt wird (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 ZPO).
Im Berufungszulassungsverfahren wird grundsätzlich nach Aktenlage entschieden; eine Beweiserhebung findet nur ausnahmsweise statt, wenn sie zur Entscheidung über den Zulassungsantrag selbst erforderlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1424/21
Leitsatz
Eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen des Beteiligten geführt haben. Damit die Gehörsrüge schlüssig ist, muss im Einzelnen u. a. dargelegt werden, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre und inwieweit die korrekte Übersetzung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Eine Beweiserhebung kommt im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; die Entscheidung über den Zulassungsantrag ergeht vielmehr nach Lage der Akten. Anderes gilt, wenn die Beweiserhebung zur Entscheidung über den Zulassungsantrag selbst erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zeigen einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht auf (s. 1.). Auch sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargetan (s. 2.).
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) der Klägerin ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Klägerin macht insoweit geltend, während der (ersten) mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2022 habe insbesondere der Einzelrichter umfangreiche Äußerungen gemacht zur Sach- und Rechtslage, welche die Klägerin nur völlig unzureichend verstanden habe. Nach dem Termin habe sich herausgestellt, dass der Dolmetscher die Ausführungen des Gerichts, des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie des Prozessbevollmächtigten der Beklagten allenfalls zu 5 % von der deutschen in die serbische Sprache übersetzt habe. Auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei während des Termins aufgefallen, dass der Dolmetscher nur ab und an in einer ihm nicht bekannten Sprache gesprochen habe, wobei dieser nicht habe beurteilen können, ob vollständig oder nur rudimentär gedolmetscht worden sei. Dies sei erst im Nachgang dieses Termins im Gespräch mit einer anwesenden Begleiterin der Klägerin aufgefallen. Daher habe die Klägerin möglicherweise auf Fragen des Gerichts, die mehrfach gestellt worden seien, sachlich falsche Antworten gegeben. Zu der (weiteren) mündlichen Verhandlung am 3. März 2022 sei die Klägerin nicht geladen worden.
Zwar kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen des Beteiligten geführt haben. Damit die Gehörsrüge schlüssig ist, muss dies jedoch im Einzelnen dargelegt werden. Es muss aufgezeigt werden, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, juris, Rn. 3 (zum Revisionsrecht); OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2025 - 4 A 598/22.A -, juris, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017 - 4 A 2246/17.A -, juris, Rn. 3; OVG S.-H., Beschluss vom 22. Januar 2024 - 6 LA 168/24 -, juris, Rn. 13.
Die rein spekulative Mutmaßung, der Dolmetscher habe fehlerhaft übersetzt, zeigt hingegen einen solchen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 4 A 2246/17.A. -, juris, Rn. 3.
Der betroffene Beteiligte muss dabei darlegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit die korrekte Übersetzung seiner Angaben zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nämlich nur dagegen, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wird.
Vgl. (jeweils zu § 138 Nr. 3 VwGO) BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, juris, Rn. 14 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 8; s. auch Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 127.
Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist zudem die erfolglose Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Eine Partei, die von einer ihr insoweit eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2005 - 6 B 76.04 -, juris; Rn. 2, m. w. N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Dezember 2017 - A 4 S 2775/17 -, juris, Rn. 7.
Nach diesen Maßstäben ist kein Gehörsverstoß dargetan.
Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits nicht auf, welche konkreten Übersetzungen des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2022 fehlerhaft waren und welche „sachlich falsche[n] Antworten“ die Klägerin deshalb gegeben haben will bzw. was sie bei zutreffender Übersetzung abweichend hiervon geantwortet hätte.
Selbst wenn die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2022 fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen sein sollte, kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Auf den die Übersetzung des Dolmetschers beanstandenden Schriftsatz der Klägerin vom 27. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. März 2022 anberaumt. Zu diesem Termin ist die Klägerin nicht erschienen, ohne einen Hinderungsgrund geltend zu machen. Insoweit hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Ausführungen insbesondere des Einzelrichters mit Hilfe der Dolmetscherin in serbischer Sprache zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu - gegebenenfalls unter Korrektur vorheriger Aussagen - zu verhalten.
Dass die Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 3. März 2022 nicht persönlich geladen worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Die Ladung ist ihrem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden. Mithin hatte die Klägerin die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung, von der sie Kenntnis hatte bzw. vermittelt durch ihren Prozessbevollmächtigten haben musste, teilzunehmen. Dabei hatte das Verwaltungsgericht in der Ladung - ohne dass es darauf ankommen würde - auch darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Klägerin ratsam sei.
Im Übrigen hat ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die fehlende persönliche Ladung der Klägerin nicht gerügt, sondern hat sogar sein Einverständnis zur Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin erklärt. Dies steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO einer erfolgreichen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - selbstständig tragend - entgegen.
2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Solche sind anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder der Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, und vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 -
7 AV 4.03 -, juris, Rn. 8 f.
Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2022 - 18 A 463/22 -, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Soweit die Zulassungsbegründung geltend macht, es liege ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor, und sich damit sinngemäß gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 oder 5 AufenthG lägen nicht vor bzw. die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, ist ein solches Abschiebungsverbot schon nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege, auf die Ausführungen in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 23. September 2021 - 8 L 372/21 - verwiesen. In diesem hatte es ausgeführt, ein Abschiebungsverbot werde durch zielstaatsbezogene Umstände nur begründet, wenn davon auszugehen sei, dass sich die Krankheit des Ausländers alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der vielfältigen Symptome sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben müsse, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt sei und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle. Dazu gehörten Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden. Des Weiteren solle das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung solle insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt sei, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend von diesen Maßstäben könne ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt werden.
Die Zulassungsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel hieran auf. Das mit dieser übermittelte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R. aus G. vom 3. Mai 2022 erfüllt - wie zuvor die Bescheinigungen des Dipl.-Psych. und Arztes für Psychiatrie L. aus X. - die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht. Namentlich ist in dem Attest nicht dargelegt, weshalb nach einer Rückkehr der Klägerin nach Serbien von einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sein sollte. Dass eine Reaktualisierung eines schweren Traumas beachtlich wahrscheinlich drohen würde, ist dem Attest nicht zu entnehmen; vielmehr bezieht sich das Attest insoweit zwar auf eine Vergewaltigung als Belastungsfaktor, stellt diesen aber schon nicht in Bezug zu einer Rückkehr nach Serbien.
Der in der Zulassungsbegründung gestellte Antrag, „die Klägerin bezüglich ihres psychischen Zustandes von einem unabhängigen, gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchen zu lassen“, ist abzulehnen.
Das Zulassungsverfahren dient der Prüfung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO besteht und deshalb der Rechtsmittelzug zu eröffnen ist. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag ergeht dabei grundsätzlich nach Lage der Akten. Eine Beweiserhebung kommt im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Anderes gilt dann, wenn die Beweiserhebung zur Entscheidung über den Zulassungsantrag selbst erforderlich ist, so etwa zur Frage der Fristwahrung oder zur Klärung, ob ein gerügter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. August 2023 - 10 ZB 22.2650 -, juris, Rn. 14; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 259; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 77; vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 11. April 2007 - 4 L 409/06 -, juris, Rn. 15.
Überdies benennt der Beweisantrag schon keine näher bestimmte Beweistatsache, sondern ist als Beweisermittlungsantrag allgemein auf den Gesundheitszustand der Klägerin gerichtet.
Auch im Übrigen führt der Zulassungsvortrag in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht auf Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin auf das Verfahren 17 A 801/22 ihres Ehemannes verweist, das nach Antragsrücknahme mit Beschluss vom 25. Mai 2023 eingestellt worden ist. Dass dem Ehemann im April 2023 eine bis zum 9. September 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, führt nicht auf ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Daraus folgt zunächst nicht, dass der Ehemann auch gegenwärtig im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung über den Zulassungsantrag noch über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass deshalb eine Ausreise der Klägerin gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich unmöglich wäre. Zudem legt auch das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sind oder dass von diesen abzusehen wäre.
Der Vortrag, „sollte dem Ehemann der Klägerin ein Aufenthaltsstatus bewilligt werden“, so dass „die Klägerin allein ausreisepflichtig wäre“, wäre dies „für sie gesundheitlich nicht zu ertragen“, erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen relevanter, die Ausreise nach Serbien hindernder Erkrankungen als unsubstantiiert. Er rechtfertigt - überdies im Berufungszulassungsverfahren (siehe dazu die obigen Ausführungen) - nicht die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den S. 16 bis 18 des angefochtenen Urteils, dass auch ansonsten mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe, setzt sich das Zulassungsvorbringen entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher auseinander. Dass die beiden erwachsenen Kinder der Klägerin (und ihres Ehemannes) in Deutschland rechtmäßig leben und der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert sein mag, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Zu der Begründung im angefochtenen Urteil (S. 19), dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG habe, da es jedenfalls an der Erfüllung der besonderen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 AufenthG fehle (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse i. S. d. Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), verhält sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).