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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2026/19·27.05.2019

Anhörungsrüge gegen Versagung von Prozesskostenhilfe verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt per Anhörungsrüge den Beschluss des Senats vom 21.5.2019, mit dem Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung versagt wurde. Das OVG verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben und nicht substantiiert dargelegt wurde, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. In der Sache ändern die Eingaben nichts am Ergebnis; offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben werden künftig lediglich zu den Akten genommen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Form- und Begründungsmangels als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur statthaft, wenn sie die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.

2

Zur Begründung der Anhörungsrüge muss der Rügeführer substantiiert darlegen, in welcher entscheidungserheblichen Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll (vgl. §152a Abs.2 S.6 VwGO).

3

Fehlt die gesetzliche Form oder die substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen.

4

Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben können bei unveränderter Sachlage künftig ohne weitere inhaltliche Prüfung lediglich zu den Akten genommen werden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6413/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des Senats vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rubrum

1

Das als allein statthafte Anhörungsrüge auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Ungeachtet dessen bietet das von dem Antragsteller erhobene Rechtsmittel, mit dem er sich vor allem gegen die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in der Sache wendet, auch in der Sache keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.