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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1145/19·20.05.2019

Ablehnung von PKH für Zulassung der Berufung mangels Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHandwerksrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Entscheidend war, ob hinreichende Erfolgsaussichten und ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO dargelegt wurden. Das OVG lehnte die PKH‑Bewilligung ab, weil der Kläger die tragenden Erwägungen des Urteils nicht substantiiert in Frage stellte. Der Beschluss ist gemäß §152 Abs.1 VwGO unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für Zulassung der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

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Für die Gewährung von PKH in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung muss der Antragsteller binnen der Frist des §124a Abs.4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO zumindest in groben Zügen vortragen, auch wenn er anwaltlich nicht vertreten ist.

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Erfolgsaussichten fehlen, wenn der Antragsteller die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht substantiiert in Frage stellt; pauschale Rügen wie Verfahrensverzögerung oder Untätigkeit der Behörde genügen hierfür nicht.

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Ein Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 8 HwO§ 8 Abs. 1 Satz 2 HwO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6413/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.3.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8,

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worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 1.4.2019 ausdrücklich hingewiesen worden ist.

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Hiervon ausgehend hat der Kläger in Bezug auf die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Zulassungsgrund auch nur in groben Zügen dargelegt. Insbesondere führt weder sein Vorhalt, die Beklagte sei untätig geblieben und das ganze Verfahren sei unzumutbar, noch die auch in den Eingaben vom 15.3.2019 und 13.5.2019 unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 17.10.2016 enthaltenen Einwände, Kriterien für die Beurteilung des Ausnahmefalles in § 8 HwO seien gesetzlich nicht geregelt und ihm sei als zahlendem Mitglied die Unzumutbarkeit der Meisterprüfung zu bestätigen, auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Es hat nicht nur angenommen, dass kein Ausnahmefall vorliege, in dem die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HwO), sondern darüber hinaus darauf abgestellt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO lägen auch deshalb nicht vor, weil die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen seien. Abgesehen davon, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers keine nachvollziehbaren Gründe entnehmen lassen, aus denen ihm die Ablegung der Meisterprüfung ‒ und nicht nur die Dauer des Verfahrens ‒ im Einzelfall ausnahmsweise möglicherweise unzumutbar sein könnte, hat er das Fehlen eines Nachweises der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ansatzweise in Frage gestellt.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).