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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1864/20·11.10.2021

Zulassung der Berufung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln, mit dem ihre Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagung abgewiesen wurde. Das OVG hat den Zulassungsantrag abgelehnt, da das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigte. Maßgeblich ist die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung der Untersagungsverfügung (§ 35 Abs.1 GewO); spätere Verbesserungen der Steuerlage ändern daran nichts. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 20.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des VG Köln abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung abzustellen.

2

Seit der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO besteht eine Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren; Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des Untersagungsverfahrens begründen nicht von Amts wegen die Aufhebung der Untersagung.

3

Eine nachträgliche Bescheinigung über teilweise getilgte oder gestundete Steuerschulden begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer bereits ergangenen Untersagungsverfügung, soweit sie die Verhältnisse zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht substantiiert darlegt.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn das Zulassungsvorbringen ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 6 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 7013/19

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.6.2020 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei wegen der Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Darauf, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt hätten, komme es nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO derjenige des Erlasses der Untersagungsverfügung sei.

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Diese Einschätzung wird durch die Einwände der Klägerin nicht erschüttert.

6

Ohne Erfolg macht sie geltend, sie habe mittlerweile ihre Steuerschulden bis auf 899,87 Euro, die gestundet seien, reduziert, wie die Bescheinigung des Finanzamts T.        vom 26.6.2020 zeige. Coronabedingt habe sie die Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können. Allein die Erklärung des Finanzamts müsse zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen.

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Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2017 – 4 A 1660/16 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

9

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu Recht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung abgestellt. Es hat seiner Prognose die zu diesem Zeitpunkt bekannten Verletzungen von Zahlungs- und Erklärungspflichten der Klägerin gegenüber dem Finanzamt zugrunde gelegt. Dass das Verwaltungsgericht bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Bekanntgabe der angefochtenen Ordnungsverfügung im Oktober 2019, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen oder die Prognose aus anderen Gründen unzutreffend sein könnte, legt die Klägerin nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.