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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1660/16·22.06.2017

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtUntersagungsverfahren nach GewOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf, das eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bestätigte. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung weckt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses; spätere Verbesserungen entlasten nicht. Auch die erweiterte Untersagung sei ermessensfehlerfrei begründet.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet verworfen; kein ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, wenn das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt.

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Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Verfahren über eine Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung maßgeblich.

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Spätere Besserungen oder nachträgliche Erklärungen des Gewerbetreibenden sind im Anfechtungsverfahren gegen eine Untersagungsentscheidung grundsätzlich unbeachtlich; für eine Wiederzulassung ist das Wiederzulassungsverfahren gem. § 35 Abs. 6 GewO zuständig.

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Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann auf gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit beruhen, wenn steuer- und abgabenrechtliche Pflichtverletzungen vorliegen, die allgemein für Gewerbetreibende gelten.

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Bei der Ermessensausübung zur Erweiterung einer Gewerbeuntersagung ist es sachgerecht, das Fortbestehen eines Willens zur gewerblichen Betätigung und die Möglichkeit künftiger Tätigkeiten als Anhaltspunkte zu berücksichtigen; fehlende Reaktion des Betroffenen auf Anhörungsangebote kann dies stützen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO§ 35 Abs. 6 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3K 1460/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob er verschuldet oder unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2016 ‒ 4 A 2649/13 ‒, juris, Rn.19 f., m. w. N.

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Dementsprechend kann auf sich beruhen, ob die Steuerrückstände auf einer fehlerhaften Deklarierung der Internetverkäufe durch den Steuerberater des Klägers beruhen.

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Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Kläger nach Zustellung der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung am 30.1.2015 das Gespräch mit der Beklagten zur Erläuterung eines Sanierungskonzepts gesucht hat.

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Es ist bereits seit langem höchstrichterlich geklärt, dass sich in Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung beurteilt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 besteht eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.12.2016 – 4 A 1425/14 –, juris, Rn. 7 f., und vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 f., 10.

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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Steuerschulden mit der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 28.1.2015 bestehenden Höhe von über 280.000.00 Euro in seinen Erwägungen für maßgeblich erachtet und den auf späteres Geschehen bezogenen Beweisantrag des Klägers abgelehnt.

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Auch soweit sich der Kläger gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wendet, bleibt sein Zulassungsantrag ohne Erfolg.

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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen beruht, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 21 ff., und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 35, und Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris, Rn. 8.

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Dies ist beim Kläger der Fall.

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Sein Einwand, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei lediglich auf allgemeine Gründe ohne Bezug zu ihm gestützt, greift nicht durch. Die Beklagte hat das ihr in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, der Kläger habe trotz gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und so seinen Willen bekundet, sich jedenfalls irgendwie gewerblich zu betätigen. Es seien keine Umstände erkennbar, die es ausschließen, dass der Kläger in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben oder sich als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter betätigen wolle. Dies genügt den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, a. a. O., Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, a. a. O., Rn. 39.

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Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen getreten. Insbesondere steht der fehlerfreien Ermessensausübung nicht entgegen, dass der Beklagte Zusagen hinsichtlich eines Aufschubs der Gewerbeuntersagung getätigt haben könnte. Der Beklagte hat dem Kläger auf seine Reaktion zur Anhörung vom 24.10.2014 unter dem 28.11.2014 die Gelegenheit zur Vorlage von Nachweisen zu den vorgetragenen Sanierungsbemühungen gegeben. Hierfür hat er eine Frist bis zum 5.1.2015 gesetzt und angekündigt, danach nach Aktenlage entscheiden zu wollen. Auf dieses Angebot hat der Kläger nicht innerhalb der Frist ‒ und auch nicht nach Fristablauf bis zum Ergehen der Ordnungsverfügung ‒ reagiert, so dass er mit der Gewerbeuntersagung rechnen musste.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.