Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster. Streitpunkt ist, ob die Fragen zur Gefährdung durch die Organisation Lashkar-e-Jhangvi (§ 3c AsylG) und zur innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 3e AsylG) grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG haben. Das OVG verneint die Zulassung, da die Fragen nicht entscheidungserheblich in grundsätzlicher Weise sind und der Kläger der tatrichterlichen Glaubwürdigkeitswürdigung keine durchgreifenden Zulassungsgründe entgegensetzt. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses werden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeitswürdigung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und der Zulassungsantrag konkret Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, -fähigkeit und zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung enthält.
Die bloße Anzweifelung der von der Tatsacheninstanz getroffenen Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung.
Fragen zur Qualifizierung einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c AsylG) und zur Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 3e AsylG) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu klären und der einheitlichen Rechtsprechung zugänglich sind.
In Verfahren nach dem AsylG richten sich Kostenentscheidungen nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; Zulassungsbeschlüsse sind gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2795/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügen die in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen,
"inwieweit in Pakistan eine Bedrohung durch die Organisation Lashkar-e-Jhangvi eine Bedrohung durch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne von § 3c AsylG darstellt und dass
bejahendenfalls keine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG besteht",
nicht. Der Kläger zeigt mit seinem Vorbringen bereits nicht auf, dass sich diese Fragen in grundsätzlicher Weise in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachte Verfolgung aus Gründen des Einzelfalls als nicht glaubhaft gewertet. Es nehme dem Kläger nicht ab, dass die von ihm geschilderte Bedrohung durch die Organisation Lashkar-e-Jhangvi sich so abgespielt habe wie behauptet (Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Außerdem hat es nicht nur einen tauglichen Akteur im Sinne von § 3c AsylG verneint. Vielmehr hat es darüber hinaus nicht erkannt, dass einer der in § 3b AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe vorgelegen haben sollte (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter Absatz). Hinsichtlich des internen Schutzes hat es nicht erkennen können, dass die vom Kläger bezeichneten Verfolger aus der Organisation Lashkar-e-Jhangvi damals wie auch jetzt noch mehrere Jahre nach seiner Ausreise aus Pakistan ein derartiges Interesse an seiner Person haben sollten, dass sie besondere Anstrengungen unternehmen würden, um den Kläger über die lokalen Grenzen hinaus landesweit ausfindig zu machen (Urteilsabdruck, Seite 6, dritter Absatz). Diesen Einschätzungen ist der Kläger nicht mit (durchgreifenden) Zulassungsgründen entgegen getreten.
Mit seinem Vorbringen, der vom Verwaltungsgericht angezweifelten Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sei entgegenzuhalten, dass Asylsuchende häufig erst in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht weitere Details und Angaben ihrer Verfolgungsgeschichte preisgäben, zieht der Kläger die diesbezügliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.