Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Gehörsrüge unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG verneint eine Gehörsverletzung, weil das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Einwände zur inländischen Fluchtalternative und zur Verfolgungsfrage in den Urteilsgründen berücksichtigt hat. Bloße inhaltliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils genügen als Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG nicht. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil abgelehnt; Gehörsrüge und einzelfallbezogene Einwände genügen nicht als Zulassungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genügt, sodass nur bei klar erkennbarem Unterlassen eine Gehörsverletzung vorliegt.
Die bloße Darlegung einzelfallbezogener inhaltlicher Einwände gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind kein Zulassungsgrund im Sinne des §78 Abs.3 AsylG, wenn sie sich nicht als Verletzung prozessualer Zulassungsvoraussetzungen darstellen.
Wenn ein Urteil selbständig auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungsgründen ruht, ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn für jeden dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 8839/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.5.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die sinngemäß allein erhobene Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen daran liegt hier eine Gehörsverletzung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem mit der Begründung verneint, ihm stehe eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Insoweit hat es sich in den Urteilsgründen detailliert mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. Urteilsabdruck, S. 8, vierter Absatz, bis S. 10, erster Absatz). Damit hat es die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Insoweit beschränkt sich die Zulassungsbegründung auf einzelfallbezogene Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt sie hingegen nicht auf.
Die mit den einzelfallbezogenen Einwänden der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von 78 Abs. 3 AsylG.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung eigenständig tragend deshalb verneint, weil dem Kläger keine relevante Verfolgung droht (vgl. Urteilsabdruck Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, dritter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 ‒ 4 A 2604/15.A ‒, juris, Rn. 8 f. , m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.