Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und ein Zulassungsantrag verfristet wäre. Wiedereinsetzung war mangels rechtzeitig eingereichter, vollständiger PKH-Unterlagen nicht möglich; vorherige Hinweise blieben unbeachtet.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung abgelehnt; beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne hinreichende Erfolgsaussicht und Zulassungsantrag verfristet, Wiedereinsetzung nicht möglich.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Monatsfrist zur Zulassung der Berufung nach §124a Abs.4 Satz1 VwGO beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und führt bei Nichtwahrung zur Verfristung des Zulassungsantrags.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach §60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges PKH-Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Fehlt eine fristgerechte Einreichung der nach §117 ZPO erforderlichen Erklärungen und Belege trotz ausdrücklicher Hinweise, rechtfertigt dies regelmäßig keine Gewährung der Wiedereinsetzung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1114/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.9.2023 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 9.9.2023 zugestellt worden war, mit Ablauf des 9.10.2023 verstrichen.
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5, und vom 2.12.2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 2.
Hierauf ist die Klägerin bereits im Verfahren 4 A 878/23 mit Verfügung vom 12.5.2023 hingewiesen worden. An der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit allen dazugehörigen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist fehlt es jedoch. Die Klägerin hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute weder in diesem Verfahren eingereicht, noch hat sie sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Aktualität etwaiger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter Unterlagen berufen.
Vgl. dazu: BGH, Beschlüsse vom 7.10.2004 – V ZA 8/04 –, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 12.6.2001 – XI ZR 161/01 –, BGHZ 148, 66 = juris, Rn. 6.
Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat die Klägerin nicht mehr reagiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).