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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 2033/23·19.03.2024

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Zulassung der Berufung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung. Zentral ist, ob durch vorzeitige Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das OVG hält dies für unbegründet: Die gesetzliche Zulassungsfrist (§124a Abs.4 VwGO) war versäumt, und der Senat setzte eine angemessene Nachfrist sowie eine kurze Stellungnahmefrist. Eine inhaltliche Neubeurteilung ist mit der Anhörungsrüge nicht erreichbar.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags für Zulassung der Berufung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise substantiiert dargelegt wird.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, eine von ihm oder der Prozessbeteiligten gesetzte Äußerungsfrist abzuwarten; wird keine Frist gesetzt, ist jedenfalls eine angemessene Wartezeit zu gewähren.

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Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn die Partei die gesetzliche Zulassungsfrist des §124a Abs.4 Satz1 VwGO versäumt hat und das Gericht die Versäumung gerügt sowie eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat.

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Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Überprüfung bereits abgeschlossener Entscheidungen und kann nicht dazu verwendet werden, die Rechtskraft zu überspielen oder eine erneute materielle Prüfung zu erzwingen.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1757/23

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 8.11.2023 ‒ 4 A 1757/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.

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Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er vor Ablauf der von der Klägerin zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags erbetenen Fristverlängerung bis zum 9.11.2023 entschieden hat.

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Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass ein Gericht eine von ihm selbst gesetzte Äußerungsfrist abwartet,

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.1.1961 – 2 BvR 402/60 –, BVerfGE 12, 110 = juris, Rn. 8, vom 30.6.1976 – 2 BvR 164/76 –, BVerfGE 42, 243 = juris, Rn. 10, und vom 13.3.1973 – 2 BvR 484/72 –, BVerfGE 34, 344 = juris, Rn. 11,

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und, soweit sich ein Rechtsmittelführer ausdrücklich eine weitere Begründung seines Rechtsmittels vorbehält und das Gericht darauf keine Frist zur Begründung setzt, jedenfalls eine angemessene Zeit zuwartet,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.7.1958 ‒ 1 BvR 113/57 ‒, BVerfGE 8, 89 = juris, Rn. 9,

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bevor es entscheidet.

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Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Die Klägerin hat die gesetzliche Zulassungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, hinsichtlich derer keine Verlängerungsmöglichkeit durch das Gericht besteht, versäumt. Diese gilt sowohl für einen formgerechten Zulassungsantrag durch einen Prozessbevollmächtigten als auch ‒ im Falle der fehlenden anwaltlichen Vertretung ‒ hinsichtlich der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs für einen beabsichtigten Zulassungsantrag. Ausschließlich auf die bereits eingetretene Fristversäumung hat der Senat die Klägerin hingewiesen, ihr für eine Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gesetzt und nach Ablauf einer weiteren Woche entschieden.

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Ebenso wenig hat der Senat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem er verkannt habe, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen inhaltlich nicht haltbar seien.

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Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und sich seiner Rechtsauffassung anschließt.

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St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N.

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Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin bereits im Verfahren 4 A 1757/23 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als die Klägerin gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.