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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1511/22·15.05.2023

PKH für Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt mangels Aussicht auf Erfolg

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Zulassungsantrags zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil binnen Frist kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO auch nur in Ansätzen dargelegt wurde und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Allgemeine Rügen (z.B. Rechtsstaatsmangel, Geldwäsche) genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Zulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Für einen PKH-Antrag zugunsten eines Zulassungsantrags ist innerhalb der Frist des §124 Abs.4 VwGO zumindest in groben Zügen ein Zulassungsgrund gemäß §124 Abs.2 VwGO darzulegen.

3

Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt darlegbare, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

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Pauschale oder abstrakte Verweise auf Rechtsstaatsmängel oder europäische Vorgaben genügen nicht, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, dass einschlägige Normen eine individuelle Schutzwirkung begründen und den konkreten Streit betreffen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO§ 74 BRAO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 173/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.6.2022 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

In einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss – selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern – innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.

3

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2019 – 4 A 1422/19 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Daran fehlt es. Aus dem innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die vorliegend mit Ablauf des 22.8.2022 verstrichen ist, bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Klägerin lässt sich ein Zulassungsgrund nicht im Ansatz entnehmen.

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Insbesondere benennt die Klägerin keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hindeuten können.

6

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zum Vorgehen gegen ein Kammermitglied gerichtete Klage wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin könne aus den §§ 73 Abs. 2 Nr. 4, 74 BRAO keinen Anspruch auf Aufsichtsmaßnahmen oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber gegenüber der Beklagten herleiten. Die genannten Normen entfalteten keine individualschützende Wirkung.

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Das Vorbringen der Klägerin, sie könne nicht auf strafprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen werden, weil Deutschland kein Rechtsstaat sei, und das Verwaltungsgericht habe die europäischen Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche missachtet, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten eines von ihr noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung.

8

Der Senat hat auf die gleiche Rüge der Klägerin in Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich weder aus der Verpflichtung der Beklagten zur Verhinderung bzw. Ahndung von Geldwäsche noch aus der seitens des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27.5.2019 – C-508/18 u. a. ‒, juris) festgestellten fehlenden Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch der Wahrung individueller Belange dienen könnte.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒, juris, und vom 4.5.2022 ‒ 4 E 280/22 ‒, n. v.

10

Das weitere Beharren der Klägerin auf ihrer Ansicht, verbunden mit dem hier unerheblichen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Zwangsmitgliedschaften in Industrie- und Handelskammern, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal die Klägerin auf die ihr bekannten und ihre Thesen entkräftenden Argumente des Senats nicht eingeht.

11

Das Vorbringen der Klägerin enthält auch keinen Anhalt dafür, dass die Rechtssache die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweisen könnte.

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Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage,

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ob die Bestrebung großer Wirtschaftskanzleien, einen vom Deutschen Anwaltsverein unabhängigen Verband zu gründen, angesichts der Rechtsbrüche von einfachen Anwälten gesetzlich unterstützt werden müsse,

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ist nicht aufgezeigt. Sie steht in keinem Zusammenhang mit dem hiesigen Fall.

15

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.