Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 989/23·19.06.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags wegen Zulassung der Berufung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Zulassung der Berufung. Der Senat hält die Rüge für unbegründet, weil kein in entscheidungserheblicher Weise verletztes rechtliches Gehör vorliegt. Eine Anhörungsrüge dient nicht der materiellen Neuprüfung der Entscheidung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht das rechtliche Gehör in einer für das Ergebnis maßgeblichen Weise verletzt hat.

2

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Würdigung von Vorbringen, nicht aber zur ausdrücklichen Erörterung jedes einzelnen Vortrags oder zur Übernahme der Parteiansicht.

3

Die Anhörungsrüge darf nicht zur Umgehung der Rechtskraft oder zur Erreichung einer erneuten materiellen Überprüfung der Entscheidung dienen; sie ist kein Instrument zur inhaltlichen Neubeurteilung.

4

Eine Zurückweisung der Anhörungsrüge ist gerechtfertigt, wenn die Rüge keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die zugrunde liegende Entscheidung enthält; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1511/22

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16.5.2023 ‒ 4 A 1511/22 ‒ wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.

3

Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

6

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.

8

Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in dem Beschluss vom 16.5.2023 zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

9

Er hat auf seine Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren,

10

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2022 ‒ 4 E 30/22 ‒, juris, und vom 4.5.2022 ‒ 4 E 280/22 ‒, n. v.,

11

und die dort im Einzelnen gegebene Begründung Bezug genommen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder auch der Wahrung individueller Belange Dritter dienen könnte. Ohne Erfolg greift die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge lediglich die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Zulassungsvorbringens erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.

12

Die Gehörsrüge kann auch nicht auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien wie des Rechtsstaatsprinzips gestützt werden.

13

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2018 – 4 BN 39.18 –, juris, Rn. 5, m. w. N.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.