Berufungszulassung abgelehnt: kein Anspruch auf Übersendung/Veröffentlichung anonymisierter Urteile
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Übersendung anonymisierter Ausfertigungen eines Eröffnungsbeschlusses und eines Berufungsurteils zur Veröffentlichung als Publizist. Das VG wies die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab, weil der Kläger die Dokumente aus seinem eigenen Strafverfahren bereits kannte und kein darüber hinausgehendes öffentliches Informationsinteresse erkennbar war. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und einen beachtlichen Verfahrensmangel. Ein Anspruch auf Veröffentlichung in NRWE lasse sich weder aus IFG NRW noch aus einer allgemeinen gerichtlichen Publikationspflicht herleiten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Fehlt dem Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten gerichtlichen Handlung, weil sich seine Rechtsstellung dadurch nicht verbessert, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Aus § 4 Abs. 1 IFG NRW folgt lediglich ein Anspruch auf Informationszugang, nicht jedoch ein Anspruch auf Veröffentlichung amtlicher Informationen; Veröffentlichungspflichten gegenüber der Allgemeinheit ergeben sich nur aus den gesetzlich geregelten Fällen.
Aus einer im Allgemeininteresse bestehenden Publikationspflicht der Gerichte kann ein subjektiver Anspruch Einzelner auf Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen nur dann hergeleitet werden, wenn eine (auch) individualschützende Rechtsvorschrift dies trägt; andernfalls kommt allenfalls bei willkürlicher Ablehnung ein Anspruch auf erneute Entscheidung in Betracht.
Entscheidungen über Ablehnungsgesuche sind grundsätzlich der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen; eine verfassungsrechtlich relevante Entziehung des gesetzlichen Richters liegt nur bei willkürlicher oder offensichtlich unhaltbarer Behandlung des Ablehnungsgesuchs vor.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 827/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.7.2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das maßgebliche Vorbringen in der Zulassungsbegründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.9.2022 zeigt keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf.
1. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die [den] Beklagte[n] zu verurteilen, an den Kläger den Eröffnungsbeschluss zum Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat sowie das Berufungsurteil zum beiliegenden erstinstanzlichen Urteil wegen Vortäuschens einer Straftat, welches für ihn bereits in anonymisierter Form gefertigt wurde, in einer anonymisierten Ausfertigung zur Veröffentlichung in seinem Beruf als Publizist zu schicken,
unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 28.4.2022 als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen könne, die Klage zurzeit also nutzlos sei. Die dem Informationsinteresse der Bürger dienende Publikationspflicht des Gerichts sei bereits erfüllt. Dem Kläger seien die eingeklagten Dokumente bereits bekannt, weil sie ein Strafverfahren beträfen, in dem er selbst Angeklagter gewesen sei. Aus den ‒ auch vom Kläger selbst ‒ vorgelegten Dokumenten lasse sich durch das in sämtlichen Dokumenten enthaltene, übereinstimmende staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen 702 Js 542/11 unzweifelhaft feststellen, dass es sich bei den eingeklagten Dokumenten um Dokumente aus einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren handele. Der Inhalt dieser Dokumente sei dem Kläger bereits bekannt. Dass noch ein weitergehendes Informationsinteresse (der Öffentlichkeit) durch eine Übersendung der anonymisierten Dokumente an den Kläger befriedigt und durch den Kläger geltend gemacht werden könnte, sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Der Vorhalt, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei durch die Herausgabe einiger kopierter Blätter der Gerichtsakte nicht erfüllt, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, der Kläger kenne den Inhalt der eingeklagten Dokumente bereits, ein weitergehendes Informationsinteresse sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Die Erteilung einer Ausfertigung ist den Gerichten nicht unter dem Gesichtspunkt der Information der Öffentlichkeit über den Inhalt gerichtlicher Entscheidungen aufgegeben, auf den sich der Kläger mit seiner Klage gestützt hat.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch ohne Beiziehung der Original-Akten des Strafverfahrens anhand des eindeutigen Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft feststellen können, dass es sich bei den eingeklagten Dokumenten um solche aus einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren handelt. Diese Dokumente sind ihm als dortigem Angeklagten bereits bekannt. Darüber hinaus ist ihm das Urteil des Landgerichts B. vom 10.3.2014 (Az.: 73 Ns – 702 Js 542/11 – 107/13 448Ds 523/11 Amtsgericht B. ) mit Verfügung vom 16.2.2022 als Anlage zur Klageerwiderung übersandt und nochmals in der mündlichen Verhandlung in Kopie überreicht worden. Gleiches gilt für den angemahnten Eröffnungsbeschluss wegen Vortäuschens einer Straftat. Der vom Kläger vermisste Beschluss über die Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 6.7.2011, in dem die Anklage der Staatsanwaltschaft B. vom 19.5.2022 – 702 Js 542/11 – wegen Vortäuschens einer Straftat, allerdings unter unzutreffender Bezeichnung des Tatvorwurfs „Falsche Verdächtigung“ im Rubrum des Eröffnungsbeschlusses, zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Kläger eröffnet worden ist, befindet sich auf Seite 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht B. vom 19.7.2013. Ausweislich dieses Protokolls ist in Anwesenheit des Klägers der folgende Beschluss verkündet worden (b. u. v.): „Der Hauptverhandlungseröffnungsbeschluss wird dahingehend berichtigt, dass die Tat statt falscher Verdächtigung Vortäuschen einer Straftat lautet.“ Dieses Protokoll hat der Kläger der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2022 auf seinem Tablet zeigen können. Er hatte es aber auch (unvollständig) seinem Schriftsatz vom 28.2.2022 eingescannt beigefügt ebenso wie den ursprünglichen Eröffnungsbeschluss vom 6.7.2011 mit Schriftsatz vom 21.3.2022 und die Anklageschrift vom 19.5.2011 mit Schriftsatz vom 28.6.2022. Der Annahme, er kenne und besitze die eingeklagten Dokumente bereits, ist der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht mehr entgegengetreten. Ebenso wenig hat er benannt, welches Rechtsschutzbedürfnis er für einen nochmaligen Erhalt der bereits in seinem Besitz befindlichen Dokumente in anonymisierter Form aufweisen kann.
Welches weitere Informationsinteresse der Kläger an einer anonymisierten Veröffentlichung der Dokumente haben könnte, wird auch in der Zulassungsbegründung nicht ausgeführt. Ungeachtet dessen hätte er ohnehin keinen Anspruch auf Einstellung bestimmter Entscheidungen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger einen solchen Anspruch stützen könnte. Er folgt insbesondere nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach nur Zugang zu amtlichen Informationen, nicht aber deren Veröffentlichung verlangt werden kann. Veröffentlichungspflichten gegenüber einem allgemeinen Personenkreis sind im Informationsfreiheitsgesetz NRW nur in § 12 geregelt. Im Übrigen ist hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen auch der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, zweiter Absatz, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet zwar aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung eine Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit bezogen auf veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen ab. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner aber nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Mit einer im Interesse der Allgemeinheit bestehenden Veröffentlichungspflicht lässt sich ein entsprechendes subjektives Recht für jedermann nicht begründen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die verwaltungsinternen Erlasse, die die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienten nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann vor diesem Hintergrund ausnahmsweise allenfalls dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2022 – 4 E 908/22 –, juris, Rn. 6 ff. und 24, sowie vom 11.1.2023 – 15 E 599/22 –, Beschlussabdruck, Seite 3, vorletzter Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz, jeweils unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49 ff., m. w. N.
Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger die von ihm eingeklagten Dokumente bereits erhalten hatte, und eine nicht einmal erkennbar bereits beantragte Veröffentlichung dieser Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes nachvollziehbar verweigert werden kann, weil hieran offenkundig kein öffentliches, sondern ausschließlich ein privates Informationsinteresse des Klägers besteht.
Mit dem Einwand, die entscheidende Richterin habe wegen eines gegen sie erhobenen Befangenheitsantrags die Entscheidung nicht treffen dürfen, ist nicht dargelegt, dass und inwieweit das erstinstanzliche Urteil in der Sache unrichtig ist.
2. Das Zulassungsvorbringen führt auch nicht zur Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dem Vorbringen, zum Zeitpunkt der Entscheidung habe offensichtlich ein Befangenheitsgesuch des Klägers vorgelegen, welches im Beschlusswege hätte behandelt werden müssen, macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend, der nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts unterfällt.
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise als unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtlich wäre bzw. daraus resultierende fortwirkende Mängel der Sachentscheidung als solcher,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2007 – 8 B 75.06 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 ‒ 4 A 427/16 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N.,
sind nicht erkennbar. Dabei kann eine willkürliche und damit verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters im Ablehnungsverfahren nicht in jeder möglicherweise fehlerhaften Anwendung der Ablehnungsvorschriften durch den abgelehnten Richter gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.5.2021 – 1 BvR 526/19 –, juris, Rn. 22, m. w. N.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit und bei offensichtlichem Missbrauch des Ablehnungsrechts bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013 – 2 BvR 909/06 u. a. –, BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 69, und vom 11.3.2013 ‒ 1 BvR 2853/11 ‒, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 16.3.2021 ‒ 3 BN 2.21 u. a. ‒, juris, Rn. 2.
Gemessen daran hat die Einzelrichterin das gegen sie gerichtete wiederholte Befangenheitsgesuch jedenfalls willkürfrei als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Der Inhalt der erneut unverändert vorgebrachten Begründung war von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der Kläger hatte mit seinem Schriftsatz vom 30.6.2022 sein bereits mit Schriftsatz vom 11.5.2022 gestelltes und mit Beschluss vom 30.6.2022 ordnungsgemäß abgelehntes Befangenheitsgesuch gegen die Einzelrichterin wiederholt, nachdem die Kammer bereits zuvor mit Beschluss vom 26.4.2022 ein ähnlich gelagertes Ablehnungsgesuch vom 13.4.2022 regulär beschieden hatte. Er hat dabei wider besseres Wissen darauf beharrt, dass absichtlich zu seinem Nachteil ohne Vorlage des Eröffnungsbeschlusses und des Berufungsurteils wegen Vortäuschens einer Straftat entschieden werde. Diese mit von vornherein inhaltlich ungeeigneten Dokumenten vorgebrachten Argumente waren überdies zuletzt mit Beschluss der Kammer vom 30.6.2022 ordnungsgemäß behandelt worden, was den Kläger nicht daran gehindert hat, sie unbeirrbar unmittelbar vor dem Termin ohne Weiteres in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise erneut geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.