Abweisung von Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag in Asylsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln in einem Asylverfahren. Das OVG NRW lehnte beide Anträge ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Zulassungsvoraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylG nicht substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere wurden weder die Entscheidungserheblichkeit noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nachvollziehbar aufgezeigt.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Asylverfahren werden abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung erfordert die konkrete Darlegung einer bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.
Die bloße Behauptung einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung genügt nicht als Zulassungsgrund; es ist eine substanziierte Darlegung erforderlich.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen keine Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 AsylG, soweit sie sich auf die vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenwürdigung beziehen und dem sachlichen Recht zuzuordnen sind.
Unsubstantiiertes Vorbringen oder das Fehlen konkreter, entscheidungserheblicher Umstände rechtfertigt weder die Zulassung der Berufung noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 5898/15.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.5.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
„ob die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung aus dem Familienkreis bzw. einem ranghohen Politiker initiiert den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG gewähren können“,
wird in der Antragsschrift nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich schon nicht geglaubt, in dieser Weise bedroht zu sein (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, Absätze 2 und 3). Diese Annahme hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angefochten.
Gleiches gilt für die weiter aufgeworfene Frage,
„ob der Kläger aufgrund seiner Herkunft und seines Erbes als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden kann“,
die im Übrigen schon wegen fehlender Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt.
Den Zulassungsgrund der Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger ausschließlich behauptet. Die erforderliche Darlegung fehlt hingegen gänzlich.
Die weiter sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG rechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.