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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1429/16.A·06.07.2016

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Verfahrensmängeln abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Asylsache ab. Der Kläger rügte Mängel bei der Sachverhaltsermittlung, das Zulassungsvorbringen erfüllte jedoch nicht das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Aufklärungsmängel rechtfertigen nicht generell die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Bei mehrfach tragender Entscheidung müssen für jeden Begründungsstrang Zulassungsgründe dargelegt werden.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichenden Zulassungsvorbringens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels setzt ein das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllendes Zulassungsvorbringen voraus.

2

Aufklärungsmängel in der Sachverhaltsermittlung rechtfertigen nicht von vornherein die Zulassung einer Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

3

Ist eine Entscheidung selbständig tragend mehrfach begründet, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur dann, wenn für jeden tragenden Begründungsstrang ein Zulassungsgrund dargelegt wird.

4

Fehlt die substantiiert darzulegende Darstellung entscheidungserheblicher Verfahrensmängel, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

5

Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren können auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG gestützt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1840/14.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4.5.2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

2

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger beanstandet verschiedene Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht. Ungeachtet dessen, dass Aufklärungsmängel von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht die Verneinung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur auf widersprüchliches Vorbringen gestützt, sondern auch mit einer weiteren Erwägung begründet. Soweit das Verwaltungsgericht selbstständig tragend annimmt, auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers müsse er sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, ist keiner der im Asylverfahrensrecht allein beachtlichen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt worden. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 – 4 A 380/16.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).