Zulassungsantrag der Berufung gegen Ordnungsverfügung wegen Terrassensicherheit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung der Terrassennutzung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Die Begründung greift nicht die weiteren selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe (§124 VwGO) nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Entscheidung mehrfach selbständig tragend begründet, muss die Zulassungsbegründung für jeden tragenden Begründungsstrang einen Zulassungsgrund darlegen.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass die Zulassungsbegründung sich substantiiert an der Gedankenführung des Gerichts orientiert und zumindest einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Eine Zulassungsbegründung, die ausschließlich einen Teilaspekt der Entscheidungsgründe angreift, genügt nicht, wenn andere, die Entscheidung selbständig tragende Erwägungen unbeanstandet bleiben.
Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Ordnungsrecht und die Verpflichtung der Behörde zur Einholung fachkundiger Stellungnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; daraus folgt kein generelles Erfordernis qualifizierter Gutachten in jedem Fall.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7770/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.264,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß §124a Abs. 4 Satz 1 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [I.]) noch besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO [II.]). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten (III.).
Ist eine Entscheidung - wie hier - selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 A 1429/16.A -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 5 i. V. m. § 124a Rn. 7 m. w. N.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsbegründung nicht. Denn sie beschäftigt sich ausschließlich mit - aus ihrer Sicht - gegebenen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, soweit dieses mit konkreten Zweifeln an der Standsicherheit der Terrasse im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW begründet wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht allein auf konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der Standsicherheit gestützt (S. 9 bis 13 des Urteils), sondern „unabhängig davon“ auf den Widerspruch der Terrassennutzung zu § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wegen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Terrassenumwehrung (S. 13 und 14 des Urteils). Ergänzend sei angemerkt, dass hierauf auch die angegriffene Ordnungsverfügung – selbständig tragend - gestützt ist. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.
Unabhängig davon legt die Zulassungsbegründung auch keinen Zulassungsgrund hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts dar, es bestünden konkrete Zweifel an der Standsicherheit der Terrasse.
I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. November 2020 sowie den Gebührenbescheid vom 20. November 2020 aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Untersagung der Nutzung der Terrasse auf dem Grundstück der Klägerin stehe im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 BauO NRW. Aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestünden Zweifel an der Standsicherheit dieser baulichen Anlage. Sie ergäben sich aus den Ergebnissen der Erkundungsarbeiten, die Dr.-Ing. J. im Auftrag der Beklagten habe durchführen lassen. Die seinerzeit noch vorhandene Erdschicht zwischen der Betonplatte und der Kappendecke als auch die Kappendecke selbst seien mit Wurzelwerk durchzogen. Im Hinblick auf die Erdschicht habe sich dieses Wurzelwerk stabilisierend ausgewirkt, hingegen sei das Mauerwerksgewölbe der Kappendecke durch zahlreiche noch lebende und daher weiterhin austreibende Wurzeln entfestigt worden, sodass Mauerwerksfugen offen lägen. Bereichsweise seien mehrere Ziegelsteine ausgebrochen und die Stahlträger seien zum Teil erheblich korrodiert. Die für eine Gefährdung des Schutzguts des § 12 Abs. 1 BauO NRW allein notwendigen konkreten Zweifel an der Standsicherheit der Terrassenkonstruktion lägen vor. Denn die wegen der Durchwurzelung der Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, die herausgefallenen Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellten objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet seien, Zweifel an der Standsicherheit zu begründen. Die stabilisierende Wirkung der Wurzeln sei inzwischen weggefallen, weil die Erdschicht – ebenso wie die über ihr befindliche Terrassenplatte – im Auftrag der Klägerin abgetragen worden sei. Damit sei die Kappendecke zwar einerseits entlastet, andererseits aber auch das stabilisierend wirkende „bewehrte Erde-Polster“ zerstört worden. Die von der Beklagten angeführten Umstände beträfen Zweifel an der inneren Standsicherheit der Terrassenkonstruktion, die z. B. von der (Standsicherheit der) Außenmauer unabhängig sei. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit seien an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Die festgestellten, für eine Standunsicherheit sprechenden Faktoren genügten ohne weiteres für die Begründung von Zweifeln an der Standsicherheit der Kappendecke, die im gerichtlichen Verfahren weder durch die schriftsätzlichen Einlassungen der Klägerin noch durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ausgeräumt worden seien.
Unabhängig davon stehe die Nutzung der Terrasse in Widerspruch zu der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, deren Voraussetzungen in Bezug auf die Terrasse auf dem Grundstück der Klägerin, die als zum Betreten bestimmte Fläche eine Absturzhöhe von 8 bis 9 Metern zur M.- Straße aufweise, nicht erfüllt seien. Eine Umwehrung, die in der konkreten Verwendungssituation und Lage ausreichend fest und stabil sei, sei nach der Entfernung der Balustrade, die vormals auf der Stützmauer zur M. Straße hin aufgebracht gewesen sei, nicht mehr vorhanden. Der derzeit vorhandene Bauzaun, der nach den Planungen der Klägerin ohnehin nur ein Provisorium darstelle, sei hier jedenfalls keine ausreichend feste und stabile Absturzsicherung. Dass die Balustrade durch die Beklagte entfernt worden sei, stehe der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da es sich bei der Beseitigung der Balustrade um die mit der Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2020 angedrohte und mit Bescheid vom 1. Juli 2020 festgesetzte Ersatzvornahme gehandelt habe; diese Maßnahmen seien jeweils rechtmäßig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 (11 K 2953/20) Bezug genommen. Die Ordnungsverfügung vom 20. November 2020 sei auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei – ebenso wie der Gebührenbescheid vom 20. November 2020 – ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die – wie ausgeführt – allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden objektive Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit der Terrasse, gerichtete Zulassungsbegründung lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hervortreten. Die Zulassungsbegründung entspricht nahezu wörtlich der im Verfahren 2 A 1256/23, mit der sich der Senat in seinem den entsprechenden Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss vom heutigen Tag im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Hierauf wird Bezug genommen.
II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die von der Klägerin zur Begründung angeführte Anzahl der Ordnungsverfügungen gibt hierfür nichts her. Ansonsten erschöpft sich die Zulassungsbegründung insoweit in einem pauschalen Verweis auf die bereits unter I. abgehandelten Aspekte.
III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auf.
Die formulierten Fragen,
wie konkret müssen Zweifel sein, damit Ordnungsverfügungen auf § 58 Bauordnung NW gestützt werden können,
bzw.
wie konkret muss eine Gefahr sein, um eine entsprechende Ordnungsverfügung erlassen zu können,
und
muss die Behörde hier mindestens die qualifizierte Stellungnahme eines qualifizierten Tragwerksplaners einholen, der konkret zumindest die Gefahr eines Einsturzes der Terrasse begründen kann,
entsprechen der Sache nach im Kern denen, die bereits in der Zulassungsbegründung im Verfahren 2 A 1256/23 angesprochen sind und mit denen der Senat sich in seinem Beschluss vom heutigen Tage auseinandergesetzt hat. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts und die Ermittlungspflicht der Behörde hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass insoweit kein Raum für allgemeingültige Aussagen ist. Im Übrigen wird auf den genannten Beschluss im Verfahren 2 A 1256/23 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).