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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1268/18.A·16.05.2018

Berufung in Asylsache wegen fehlendem Zulassungsantrag als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Asyl und klagte gegen die Ablehnung; das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19.2.2018 ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 26.3.2018 Berufung ein, ohne innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Zulassungsantrag nach §78 Abs.4 AsylG zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da die Berufung in Asylsachen nur mit Zulassung statthaft ist und eine Umdeutung der Berufung in einen Zulassungsantrag nicht erfolgt.

Ausgang: Berufung in Asylsache mangels fristgerechtem Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Asylsachen ist nur statthaft, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulässt oder die Zulassung der Berufung rechtzeitig (§78 Abs.4 AsylG) beantragt wird.

2

Werden die Anforderungen an den fristgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfüllt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

3

Eine ausdrücklich eingelegte Berufung kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, insbesondere nicht, wenn der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten ist und der eingelegte Rechtsbehelf klar einem anderen Zweck dient.

4

Das Oberverwaltungsgericht kann die Verwerfung einer unzulässigen Berufung nach §125 Abs.2 VwGO durch Beschluss entscheiden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit asylrechtlichen Vorschriften.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 78 Abs. 2 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 11174/17.A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Der Kläger beantragte im März 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die gegen den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.2.2018 ergangenes Urteil abgewiesen. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne.

3

Am 26.3.2018 hat der Kläger Berufung eingelegt.

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II.

5

Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).

6

Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

7

Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft ist. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.8.2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 f.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

10

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.