Einstellung des Zulassungsverfahrens; Streitwert 15.000 € bei Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde eingestellt; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Senat setzte den Streitwert für beide Instanzen auf 15.000 Euro und begründete dies mit seiner Praxis bei Untersagungsverfügungen zur Vermittlung von Sportwetten. Ein höherer entgangener Gewinn wurde nicht glaubhaft gemacht; fünf Internetterminals rechtfertigen keine höhere Bewertung. Frühere Ansatzpraxis von 5.000 € pro Gerät wird nicht fortgeführt.
Ausgang: Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt; Kosten trägt die Beklagte; Streitwert auf 15.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen gegen Untersagungsverfügungen zur Vermittlung von Sportwetten ist der Streitwert für Haupt- und Berufungsinstanz regelmäßig mit 15.000 € anzusetzen, sofern ein höherer entgangener Gewinn nicht glaubhaft gemacht wird.
Die Tatsache, dass die Vermittlung mittels mehrerer Internetterminals erfolgt, rechtfertigt ohne substantiierten Nachweis keine erhöhte wertmäßige Bemessung des Klägerinteresses.
Vorherige pauschale Bewertungsmaßstäbe (z. B. 5.000 € pro Tipomat) sind nicht zwingend und können vom Senat aufgegeben werden, wenn die konkrete Streitwertpraxis dies rechtfertigt.
Bei Einstellung des Verfahrens auf Zulassung der Berufung kann das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden und diese einer Partei auferlegen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats zu Klagen gegen Untersagungsverfügungen, die die Vermittlung von Sportwetten betreffen und bei denen ein höherer entgangener Gewinn nicht glaubhaft gemacht ist. Dass die Vermittlung hier mittels fünf Internetterminals erfolgt ist, rechtfertigt keine andere wertmäßige Bemessung des Klägerinteresses. An seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei Untersagung des Betriebs eines Tipomaten im Hauptsacheverfahren 5.000 Euro pro Gerät zugrundezulegen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 5. November 2004 – 4 B 2198/04) hält der Senat nicht mehr fest.
¬Dieser Beschluss ist unanfechtbar¬ (§ 152 Abs. 1 VwGO).