Streitwertfestsetzung bei Vergabesperre: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwerthöhe in einem Verfahren gegen eine von der Beklagten angeordnete Vergabesperre. Zentral war, ob Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs 2012/2013 anzuwenden ist. Das OVG bestätigt die Anwendung der Katalogregel und die Festsetzung von 45.000 € (dreijährige Dauer). Eine substantielle Darlegung eines höheren Jahresgewinns zur Erhöhung des Streitwerts fehlte.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren gegen eine Vergabesperre als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren gegen eine Vergabesperre ist es in der Regel sachgerecht, den Streitwert gemäß Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012/2013 zu bemessen.
Der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG ist objektiv nach der Bedeutung der Sache und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger zu bestimmen; richterisches Ermessen ermöglicht dabei eine schematische Typisierung (z. B. durch den Streitwertkatalog).
Eine Vergabesperre, die in ihrer Rechtswirkung einer partiellen Gewerbeuntersagung entspricht, kann nach Nr. 54.2 (insbesondere Nr. 54.2.1) bewertet werden; der dort genannte Jahresmindeststreitwert von 15.000 € ist als Maßstab heranzuziehen und bei längerer Dauer anteilig zu berücksichtigen.
Eine Heraufsetzung des Streitwerts über die Katalogrichtwerte hinaus setzt substantiiertes Vorbringen voraus, das konkret darlegt, in welchem Umfang der Kläger einen durchschnittlichen Jahresgewinn verliert; pauschale oder projektspezifische Summen ohne Bezug zum Jahresverlust genügen nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6764/13
Leitsatz
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine Vergabesperre ist es in der Regel sachgerecht, die Streitwertfestsetzung an Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 auszurichten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist - insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 - zulässig und geboten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2.
Davon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Es ist sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Klägerin anhand der Nr. 54.2 des besagten Streitwertkatalogs zu bemessen. Die am 1. August 2013 von der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Teilnahme an Vergabeverfahren der Stadt N. bis Ende 2015 verfügte Vergabesperre entspricht aufgrund ihrer Rechtswirkung sowie der von der Beklagten in Anspruch genommenen Form eines Verwaltungsakts einer partiellen Gewerbeuntersagung, so dass Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs herangezogen werden kann.
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, juris Rn. 20 (zum Streitwert in einem Verfahren gegen die Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung); siehe zur gewerbeuntersagungsrechtlichen Streitwertpraxis außerdem OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 4 A 1151/11 -, juris.
Für Untersagungen eines ausgeübten Gewerbes empfiehlt Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs einen Mindeststreitwert von 15.000,- €. Legt man diesen Betrag zugrunde, der allerdings als (Ein-)Jahreswert zu verstehen ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten für die Beteiligten möglichst kalkulierbar zu machen, beschwert die von dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die angeordnete dreijährige Dauer der Vergabesperre angenommene Streitwerthöhe von 45.000,- € die Klägerin jedenfalls nicht.
Eine Heraufsetzung dieses Streitwerts ist nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht geboten. Dieses substantiiert den Jahresbetrag des der Klägerin infolge der Vergabesperre entgangenen Gewinns nicht, den Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs als Richtschnur für eine etwaige Streitwertfestsetzung oberhalb des Mindeststreitwerts nimmt. Dies gilt namentlich auch für den in der überreichten „Urkalkulation“ der Klägerin hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den „Umbau W. Str./T. str.“ auf S. 84 genannten Betrags von knapp 116.000,- €. Die Klägerin erläutert nicht, inwieweit gerade diese Summe den ihr durchschnittlich entgehenden Jahresgewinn repräsentiert, der für den Streitwertansatz ausschlaggebend sein muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).