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Oberverwaltungsgericht NRW·4 A 1098/17.A·07.06.2017

Ablehnung von PKH und Zurückweisung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin sowie die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat beide Anträge abgelehnt: PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und Zulassung mangels Benennung eines Zulassungsgrundes nach §78 Abs.3 AsylG. Bloße Zweifel an der Urteilskorrektheit oder Kritik an der Beweiswürdigung begründen keine Zulassung; die Begründung des Urteils genügt den Anforderungen. Der Beschluss ist gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung werden abgewiesen (PKH: mangels Erfolgsaussicht; Zulassung: fehlende Zulassungsgründe nach §78 AsylG)

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verwaltungsverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in § 78 Abs. 3 genannten Zulassungsgründe konkret bezeichnet und substantiiert darlegt; allgemeine oder pauschale Rügen genügen nicht.

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Allein erhobene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils begründen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG, soweit sie sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung erschöpfen.

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Ein Urteil gilt nur dann als nicht mit Gründen versehen i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), wenn die Entscheidungsgründe derart lückenhaft, unverständlich oder vollständig fehlen, dass eine Überprüfung unmöglich ist; bloßes Unterlassen vertiefter Ausführungen zu einzelnen Vorbringen reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 3230/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. L.      aus Köln wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

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Die ausdrücklich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die allenfalls angedeutete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen drohen. Insoweit sind keine Zulassungsgründe geltend gemacht worden. Die Einwände in der Antragsschrift erschöpfen sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, m. w. N.

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Die Monatsfrist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist mit Ablauf des 5.5.2017 verstrichen.

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Soweit dem Vorbringen des Klägers allenfalls sinngemäß die Rüge zu entnehmen ist, das Urteil sei bezogen auf das angenommene Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), ist diese unbegründet. Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.

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Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16, m. w. N.

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Gemessen daran ist die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AsylG mit Gründen versehen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid war der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht gesondert  entgegengetreten, so dass für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu vertieften Ausführungen bestand. Im Übrigen lässt das Urteil erkennen, welche ergänzenden Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Ausweislich der Ausführungen in der Entscheidung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei der Ausreise keine Verfolgungsmaßnahmen drohten. Es hat ferner angenommen, auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er im Fall einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte. Hieran schließt das Verwaltungsgericht die Feststellung an, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sei nicht ersichtlich. Auch wenn dies nicht nochmals näher erläutert wird, erschließt sich, dass das Verwaltungsgericht keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen gegenüber dem Bescheid des Bundesamtes sah. Auch die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, inwiefern unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles Anlass zu weitergehenden Ausführungen bestanden hätte. Denn auch sie stellt allein auf die Bedrohungen ab, die das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet verneint hat. Damit rügt sie allein die an dieser Stelle irrelevante mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung. Hingegen zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass und mit welchen für die genannten Abschiebungsverbote, nicht aber für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, relevanten Gesichtspunkten das Verwaltungsgericht sich hätte auseinandersetzen müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.