PKH für Berufungszulassung abgelehnt: fehlende Erfolgsaussicht und Prozessunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf; das OVG lehnte den Antrag ab. Entscheidungsrelevant war, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Selbst unvertretene Antragsteller müssen innerhalb der Frist die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO zumindest grob darlegen. Die Feststellung partieller Prozessunfähigkeit wegen querulatorischem Wahn wurde nicht substantiiert angegriffen; weitere offensichtlich unzulässige Eingaben werden künftig nur noch zu den Akten genommen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungszulassung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Auch anwaltlich nicht vertretene Antragsteller müssen innerhalb der Frist des §124a Abs.4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO zumindest in groben Zügen vortragen, wenn sie PKH für ein Berufungszulassungsverfahren beantragen.
Ein Vortrag, der entscheidungserhebliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (z.B. teilweise Prozessunfähigkeit infolge querulatorischen Wahns) nicht substantiiert in Zweifel zieht, genügt nicht zur Begründung ernsthafter Zweifel an der Zulassungsbedürftigkeit.
Der Senat kann bei unveränderter Sachlage weitere offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben desselben Klägers künftig unbeschieden zu den Akten nehmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1206/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig, weil er unter einem querulatorischen Wahn leide, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die von ihm geäußerte Annahme, er sei von einer käuflichen Gutachterin für prozessunfähig erklärt worden, weil die Verbrechen von Staatsanwälten, Richtern und Politikern nicht widerlegbar seien, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere bietet der vom Kläger in der Anlage zu seinem Antrag vorgelegte, 2006 erschienene Aufsatz von Prof. Hellmer mit dem Thema „Gutachten als Waffe gegen Querulanten“ keinen Anhalt dafür, dass die unter Auswertung einer Vielzahl von Verfahren, die der Kläger bereits geführt hatte, und unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Prozessverhalten des Klägers ernstlichen Zweifeln unterliegen könnte. In seinem Antrag beschränkt sich der Kläger stattdessen auf allgemeine und die gutachtliche Einschätzung bestätigende Ausführungen zur hoheitlichen Tätigkeit von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie zu Straftaten der mit dieser Materie befassten Behörden, Gerichte und Gesetzgebungsorgane. Hierauf kommt es nach dem oben genannten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Klage nicht an.
Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 2446/21 –, juris, Rn. 4 f.
Entsprechend der Ankündigung im Senatsbeschluss vom 12.11.2021 – 4 A 2770/21 – wird der Senat weitere vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers bei unveränderter Sachlage nicht mehr bescheiden oder beantworten, sondern nur noch zu den Akten nehmen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).