Beamtenentfernung wegen Arbeitszeitmanipulation und beharrlicher Belästigung per E-Mail
KI-Zusammenfassung
Ein kommunaler Beamter wandte sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegenstand waren u. a. nicht verbuchte Pausen an vier Tagen, als „Dienstgang“ gebuchte Abwesenheiten ohne Genehmigung an vier Tagen sowie fortgesetzte, unerwünschte private Kontaktaufnahmen zu einer Kollegin unter Missachtung dienstlicher Weisungen. Das OVG NRW wies die Berufung zurück und bestätigte die Entfernung, weil der Beamte vorsätzlich Kernpflichten (Wahrheit, Gehorsam, Wohlverhalten) verletzte und aufgrund beharrlicher Uneinsichtigkeit das Vertrauen endgültig zerstört sei. Dienstgänge am 22./23.08.2017 wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht in der Disziplinarklageschrift enthalten waren.
Ausgang: Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Disziplinarklageverfahren dürfen nur diejenigen Handlungen zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, die in der Disziplinarklageschrift oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt sind; eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands durch späteren Schriftsatz reicht hierfür nicht aus.
Ein vorsätzliches Unterlassen gebotener Zeiterfassungsbuchungen sowie das unberechtigte Verbuchen privater Abwesenheiten als dienstlich veranlasst verletzt die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und kann ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begründen.
Die Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben, besteht unabhängig von einer starren zeitlichen Mindestgrenze; die disziplinarrechtliche Erheblichkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Anzahl und Kontext der Pflichtverstöße.
Hartnäckige, gegen den erklärten Willen fortgesetzte Kontaktaufnahmen zu Kolleginnen/Kollegen unter Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel sowie die Missachtung mehrfacher Unterlassungsanordnungen verletzen die Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht in besonderem Gewicht.
Ist aufgrund beharrlicher Pflichtmissachtung und fehlender Einsicht die Prognose gerechtfertigt, dass der Beamte auch künftig dienstliche Vorgaben nicht beachtet, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz begrenzten „Zeitschadens“ zur Wiederherstellung der Integrität des Dienstes erforderlich sein.
Zitiert von (4)
2 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 9317/18.O
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 26. G. 1956 in B. geborene Beklagte steht seit dem Jahr 1974 im Dienst der Klägerin. Nachdem er am 1. August 1974 als Stadtassistent-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden war, wurde er nach Bestehen der Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst mit der Note "befriedigend" mit Wirkung vom 1. G. 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtassistenten zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zum Stadtassistenten erfolgte mit Wirkung vom 1. G. 1978, die Beförderung zum Stadtsekretär am 7. G. 1980. Mit Wirkung vom 26. G. 1983 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die Ernennung zum Stadtobersekretär erfolgte am 29. März 1990.
Der Beklagte war zunächst in verschiedenen Ämtern der Klägerin tätig. Im Juni 1984 berichtete der Abteilungsleiter der Einwohnermeldeabteilung u.a., mit dem Beklagten sei ein Dienstgespräch erforderlich geworden, da er einer Mitarbeiterin der Meldestelle "den Hof" gemacht und ihr durch "Liebesbriefchen" seine Zuneigung mitgeteilt habe. Die betroffene Kollegin habe das als Belästigung empfunden und sich diese mehrfach energisch verbeten. Da dies wenig Erfolg gehabt habe, habe er, der Abteilungsleiter, sich einschalten müssen Der Kommentar des Beklagten habe gelautet: "Gegen meine Gefühle kann ich nicht an".
Seit dem Jahr 1984 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung wurde der Beklagte im B1. Stadtbetrieb (zuvor: Stadtreinigungsamt), Dezernat x xx, dienstlich verwendet.
In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. März 2015 erzielte er das Gesamturteil „2,5 (leicht unter dem Standard)“. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bei ihm besteht seit 2013 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 40 ab dem 11.03.2016.
Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Vorwürfen ist der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet. Eine strafrechtliche Vorbelastung besteht nicht.
Im Bereich der Stadtverwaltung der Klägerin und ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist seit 1991 gleitende Arbeitszeit eingeführt. Hierbei wird für jeden Teilnehmer ein persönliches Zeitkonto geführt. Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich bis zu 40 Stunden und Unterschreitungen der Sollarbeitszeit (Zeitschuld) bis zu zehn Stunden zugelassen. Ferner ist vorgeschrieben, beim Verlassen der Verwaltungsgebäude in den Pausenzeiten die Arbeitsunterbrechungen an den Erfassungsterminals als „Gehen“ und „Kommen“ zu verbuchen.
Nachdem der Beklagte bereits Anfang 2008 mehrfach auf Überschreitungen des maximalen Minussaldos bei der Zeiterfassung hingewiesen und zum Ausgleich aufgefordert worden war, wurden mit ihm im März und Juni 2011 erneut Dienstgespräche geführt, weil er Abwesenheitszeiten wegen Arzt- und Therapeutenbesuchen im Zeitmanagement nicht als Abwesenheitszeiten gebucht habe. In der darauffolgenden Zeit wies das Zeitkonto des Beklagten mehrfach einen Minussaldo von mehr als 10 Stunden auf, der zunächst wiederholt ausgeglichen wurde. Im November 2011 war erneut ein Minussaldo von mehr als 10 Stunden zu verzeichnen, der in der Folgezeit weiter anwuchs. Zur Rechtfertigung berief sich der Beklagte auf wegen eines Unfalls erforderliche physiotherapeutische Behandlungen und Arzttermine, die nur während der Arbeitszeit erfolgen könnten. Eine Anerkennung der fraglichen Abwesenheitszeiten als Arbeitszeit wurde abgelehnt. Der Beklagte führte gegen dienstliche Weisungen zum Minusstundenabbau ein Klageverfahren gegen die Klägerin, das im Jahr 2015 durch Klagerücknahme beendet wurde. Er erklärte in diesem Zusammenhang sein Einverständnis mit einem Abbau der mittlerweile aufgelaufenen rund 229 Minusstunden durch Verrechnung mit Resturlaub und verpflichtete sich zu Bemühungen, keine weiteren Minusstunden aufzubauen. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf den Ausgleich von 40 Minusstunden.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Es bestehe der Verdacht, dass er mehrfach Abwesenheitszeiten nicht am Zeiterfassungsgerät verbucht habe.
So habe er am 5. G. 2016 gegen 11:15 Uhr das Dienstgebäude mit der Begründung verlassen, er gehe jetzt essen, danach habe er einen Arzttermin und wisse nicht, ob er zurückkomme. Das Zeiterfassungsgerät habe er beim Verlassen des Gebäudes nicht bedient; laut Zeitnachweis habe er den Dienstbeginn an besagtem Tag um 7:58 Uhr und das Dienstende um 17:06 Uhr am Zeiterfassungsgerät verbucht.
Am 10. G. 2016 er das Dienstgebäude ebenfalls ohne Erfassung der Arbeitsunterbrechung am Zeiterfassungsgerät verlassen. Es sei bemerkt worden, dass er dieses um 13:05 Uhr betreten habe, wobei die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht bekannt sei. Laut Zeitnachweis habe der Beklagte an diesem Tag den Dienstbeginn um 7:38 Uhr und das Dienstende um 17:06 Uhr verbucht.
Am 12. G. 2016 habe er das Betriebsgelände um 13:30 Uhr ohne Bedienen des Zeiterfassungsgerätes verlassen; für diesen Tag seien als Dienstbeginn 7:48 Uhr und als Dienstende 15:02 Uhr verbucht worden.
In einem hierzu am 3. März 2016 geführten Dienstgespräch habe der Beklagte moniert, dass das Zeiterfassungsgerät Pausen „nicht richtig erfasse“. Dies habe er in der Personalabteilung mehrfach angegeben. Er habe aber immer nur „saublöde Antworten“ erhalten. Deshalb habe er beschlossen, die Pausen nicht mehr zu verbuchen. Auch habe er keine Zeitkorrekturen vornehmen lassen, weil er auch diesbezüglich nur „blöde Antworten“ erhalten habe. Eine Information des Vorgesetzten habe er unterlassen, weil er sich in dieser Problematik nicht ernst genommen fühle. Dem über das Dienstgespräch angefertigten Protokoll sei weiterhin zu entnehmen, dass der Beklagte auch am 15. G. 2016 Pausenzeiten nicht verbucht habe und über die konkret benannten Tage hinaus regelmäßig in dieser Weise verfahren sei. Nach eigenen Angaben fahre er montags, mittwochs und freitags immer "raus".
Es lägen ferner Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte auch an weiteren Arbeitstagen Abwesenheitszeiten schuldhaft in einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang nicht erfasst und sich damit einen Vorteil verschafft habe. Er stehe somit im Verdacht, gegen seine Dienstpflichten gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen zu haben.
Der Beklagte machte hierzu geltend, er habe das Zeiterfassungsgerät stets „soweit benutzt …, sowie dies im ordnungsgemäßen Zustand … [gewesen sei]“. Überdies habe er "stets dargelegt, dass das Zeiterfassungsgerät nicht funktionier[e] bzw. es entsprechende Probleme aufweis[e]". Sollten seine Abwesenheitszeiten vom Zeiterfassungsgerät aus technischen Gründen nicht erfasst worden sein, könne ihm dies nicht angelastet werden.
Der auf den 9. G. 2017 datierende (erste) Ermittlungsbericht kommt zu folgendem Ergebnis: Es stehe fest, dass der Beklagte am 5., 10., 12. und 15. G. 2016 Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß im Zeiterfassungssystem gebucht habe. Außerdem sei festzustellen, dass der Beklagte, der im Jahr 2013 noch regelmäßig Pausenzeiten im Zeiterfassungssystem verbucht habe, ab dem Jahr 2014 eklatant weniger Pausenbuchungen vorgenommen und solche im Jahr 2015 nur noch sporadisch bis gar nicht mehr durchgeführt habe. Berechnungen auf Grundlage der Pausenbuchungen im Jahr 2013 hätten ergeben, dass er ab Beginn des Jahres 2014 bis einschließlich G. 2016 an 163 Arbeitstagen Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß im Zeiterfassungssystem verbucht habe. Er habe sich hierdurch unrechtmäßig ein Zeitguthaben in Höhe von 7.335 Minuten (122,25 Stunden) zulasten seines Dienstherrn erworben. Durch sein Verhalten habe der Beklagte schwerwiegend gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz im Beruf einschließlich der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG a.F.) in Verbindung mit der „Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit bei der Stadtverwaltung B. “ (nachfolgend: DV GLAZ) verstoßen. Die Hinweise auf fehlende Funktionstüchtigkeit des Zeiterfassungsgerätes seien als Schutzbehauptung zu werten. Seine Erklärung beschlossen zu haben, Pausen nicht mehr zu verbuchen, bestätige vorsätzliches Handeln. Korrekturbuchungen über die Zeitbeauftragte habe er unterlassen. Der Beklagte müsse gegen sich gelten lassen, bereits in der Vergangenheit zur Buchung von Pausenzeiten ermahnt worden zu sein. Mildernd könne berücksichtigt werden, dass er nach Entdecken seiner dienstlichen Verfehlungen nunmehr in größerem Umfang wieder Pausenzeiten verbuche. Die ihrer Art nach ohnehin schwere Pflichtverletzung habe besonderes Gewicht, weil er sie trotz in der Vergangenheit erfolgter Ermahnungen fortgesetzt über einen längeren Zeitraum vorsätzlich begangen habe. Der Beklagte habe das Vertrauen seines Dienstherrn in besonders schwerer Weise verletzt. Sein Verhalten lasse befürchten, dass er auch in Zukunft seine Dienstpflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung der Pausenzeiten ignorieren werde.
Der Beklagte berief sich in seiner Stellungnahme zum Ermittlungsbericht auf die erforderlichen Behandlungen, die nicht nach Dienstschluss vorgenommen werden könnten, eine vor dem Verwaltungsgericht B. getroffene „umfassende Regelung“, nach der Vorwürfe bis einschließlich April 2015 nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein könnten und seine mehrfachen Beanstandungen technischer Fehler im Zeiterfassungssystem. Es sei unzutreffend, dass er Pausenzeiten nicht verbucht habe. Sein Arbeitszeitkonto weise keine Minusstunden mehr aus. Da er nunmehr Verbuchungen vornehme, sei das Vertrauen seines Dienstherrn nicht beeinträchtigt.
Unter dem 15. Mai 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, Disziplinarklage zu erheben.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren im Hinblick auf den Verdacht aus, der Beklagte habe an sechs Tagen (25. Juli 2017, 22. und 23. August 2017, 20. und 27. September 2017, 2. Oktober 2017) Zeiträume von insgesamt 11 Stunden und 22 Minuten ohne dienstliche Veranlassung als Dienstgänge verbucht. Abgesehen davon habe er wiederholt die „Kommen“-Buchung nach Beendigung der Pause nicht vorgenommen. Durch Unterlassen einer Nachmeldung habe er gegen seine diesbezügliche Verpflichtung verstoßen. Es bestehe der Verdacht, dass er einen Arbeitszeitvorteil zu erlangen versucht und damit gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 34 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 BeamtStG sowie § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen habe.
Der Beklagte berief sich darauf, es sei Aufgabe der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass er an den fraglichen Tagen keinen Dienstgang durchgeführt habe. Dem hielt die Klägerin entgegen, Dienstgänge bedürften nach ihrer Dienstordnung der vorherigen Genehmigung. Solche seien vom Beklagten nicht beantragt und ihm nicht erteilt worden. Dies rechtfertige den Schluss, dass er privaten Verrichtungen nachgegangen sei. Der Beklagte verwies im Übrigen darauf, am 16. November 2017 einen Dienstgang unternommen und ordnungsgemäß gebucht zu haben. Er habe ferner seine Kollegen L. und L1. informiert. Dies entspreche der Handhabung, die er "immer" vornehme.
Auf Ersuchen der Ermittlungsführerin erteilte der kaufmännische Betriebsleiter des Stadtbetriebs unter dem 12. Dezember 2017 die dienstliche Auskunft, der Beklagte habe seit ca. sechs Wochen von seiner vorherigen strikten Weigerung, im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundenberater Dienstgänge durchzuführen, Abstand genommen. Herr L1. als Vertreter des zuständigen Teamleiters könne sich erinnern, von ihm in diesem Zeitraum einmal um Genehmigung eines Dienstgangs gebeten worden zu sein. Vor der 43. Kalenderwoche 2017 seien dem Beklagten keine Dienstgänge genehmigt worden. Die Kollegin L. , der gegenüber er beim Verlassen des Dienstzimmers mehrfach geäußert habe, "er sei auf Dienstgang", sei weder für die Weiterleitung diesbezüglicher Informationen zuständig noch zur Genehmigung von Dienstgängen befugt.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren erneut aus. Sie erhob gegenüber dem Beklagten den weiteren Vorwurf, er habe unter Verwendung des dienstlichen Kommunikationssystems „GroupWise“ eine zum damaligen Zeitpunkt 29 Jahre alte Kollegin, Frau B2. M. , seit dem 30. Oktober 2017 mehrfach gegen deren erklärten Willen durch Versendung von E-Mails mit privatem und distanzlosem Inhalt belästigt. Trotz wiederholter Aufforderung seiner Vorgesetzten habe er die Kontaktaufnahme zu Frau M. nicht eingestellt und keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Stattdessen habe er seinerseits Frau M. beschuldigt, ihm gegenüber jegliche Distanz vermissen gelassen zu haben und Gefühle für ihn zu hegen. Darüber hinaus sei der Beklagte der Aufforderung des kaufmännischen Betriebsleiters des B1. Stadtbetriebs, Herrn U. , am 5. Dezember 2017 zu einem klärenden Personalgespräch zu erscheinen, trotz Anwesenheit im Dienst nicht nachgekommen. Zudem habe er Frau M. mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 gegenüber seinen Vorgesetzten einer Straftat bezichtigt, weil sie private Informationen betreffend seine Person ohne seine Zustimmung weitergegeben habe. Durch eine weitere E-Mail des Beklagten an Herrn U. vom 6. Dezember 2017, in welcher er diesen beschuldigt habe, fehlerhafte Angaben gemacht zu haben, habe der Beklagte Respektlosigkeit gegenüber seinen Vorgesetzten sowie völlige Einsichtslosigkeit in sein Fehlverhalten demonstriert. Schließlich leiste der Beklagte der ihm erteilten Weisung zur An- und Abmeldung bei seinem Vorgesetzten vor Verlassen des Dienstgebäudes und bei Rückkehr in den Dienst lediglich sporadisch Folge. Es bestehe nach allem der hinreichende Verdacht, dass der Beklagte gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG und § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. folgenden Pflichten verstoßen habe.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 ordnete die Klägerin die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die Einbehaltung von 35 % seiner Dienstbezüge an.
Ab dem 29. Dezember 2017 bis zum 27. März 2018 übersandte der Beklagte eine Vielzahl von handschriftlichen Schreiben – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – u.a. an die Ermittlungsführerin, den Oberbürgermeister der Klägerin, den kaufmännischen sowie den operativen Betriebsleiter des Stadtbetriebs.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 teilte der Beklagte mit, er bestreite „die entsprechenden Vorwürfe im vollen Umfang“. Weitere Erklärungen würden vorerst nicht vorgenommen.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 25. April 2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wandte sich der Beklagte erneut an Frau M. unter ihrer privaten Anschrift. Ein Doppel des Schreibens versandte er an ihre Eltern.
In dem weiteren Ermittlungsbericht vom 3. Mai 2018 wird dem Beklagten vorgeworfen, durch Nichtverbuchen von Pausenzeiten, Dienstgangbuchungen ohne dienstliche Veranlassung, nicht verbuchte Pausenbeendigung sowie Störung des Betriebsfriedens und Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Versenden privater E-Mails vom Dienstrechner an Frau M. ein Dienstvergehen begangen zu haben. Im Hinblick auf den erstgenannten Vorwurf (Nichtverbuchen von Pausenzeiten) stehe fest, dass der Beklagte am 5., 10., 12. sowie am 15. G. 2016 und darüber hinaus über einen Zeitraum ab Beginn des Jahres 2014 bis einschließlich G. 2016 – insgesamt an 163 Arbeitstagen – die Pausenzeiten nicht ordnungsgemäß im Zeiterfassungssystem verbucht habe. Hierdurch habe er unrechtmäßig ein Zeitguthaben in Höhe von 7.335 Minuten (= 122,25 Stunden) zulasten seines Dienstherrn erworben. Insoweit habe er schwerwiegend gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zur Erbringung vollen persönlichen Einsatzes im Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Befolgung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Sein Verhalten sei als Gleitzeitbetrug zu werten. Die Argumentation des Beklagten, das Zeiterfassungsgerät funktioniere nicht richtig, sei durch Zeugenaussagen und die Auswertung der Systemprotokolle widerlegt. Überdies habe er im Rahmen seiner Anhörung am 3. März 2016 selbst eingeräumt beschlossen zu haben, keine Pausenbuchungen mehr vorzunehmen. Sein Einwand, der vorbezeichnete Vorwurf sei mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Jahr 2015 „verbraucht“, treffe nicht zu.
Betreffend den zweiten Vorwurf (Dienstgangbuchungen ohne dienstliche Veranlassung) stehe fest, dass der Beklagte am 25. Juli 2017 (13:34 Uhr bis 15:10 Uhr), am 22. August 2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), am 23. August 2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr), am 20. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr), am 27. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr) sowie am 2. Oktober 2017 (11:45 Uhr bis 14:05 Uhr) Abwesenheitszeiten am Zeiterfassungsgerät als Dienstgang verbucht habe, obwohl ihm Dienstgänge weder genehmigt worden noch dienstlich begründet gewesen seien. Auch nachdem das Disziplinarverfahren angesichts des vorbezeichneten Vorwurfs ausgedehnt worden sei, habe der Beklagte sein Verhalten nicht geändert, sondern vielmehr einen weiteren ungenehmigten Dienstgang am 8. November 2017 (11:55 Uhr bis 13:58 Uhr) unternommen. Der Beklagte habe nach allem private Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 13 Stunden und 40 Minuten als Dienstgang verbucht und auf diese Weise das in ihn gesetzte Vertrauen zum wiederholten Male erschüttert bzw. restlos zerstört. Sein Verhalten verstoße in gewichtiger Weise gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG, § 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Pflichten.
Betreffend den dritten Vorwurf (nicht verbuchte Pausenbeendigung) werde der Vorwurf des Arbeitszeitbetruges fallengelassen. Vorwerfbar sei jedoch, dass der Beklagte der ihm auferlegten Meldepflicht beim Vorgesetzten (An- sowie Abmeldung) nicht nachgekommen sei, so dass er auch in diesen Fällen gegen seine Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Weisungen verstoßen und seinem Vorgesetzten somit jegliche Möglichkeit der Kontrolle genommen habe. Den Beklagten treffe ferner der vierte Vorwurf, in beträchtlicher Weise den Betriebsfrieden gestört zu haben, indem er Frau M. gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen mit mehreren E-Mails belästigt habe, welche zunehmend über ein normales Maß des kollegialen Austauschs hinausgegangen seien und ihre Privatsphäre verletzt hätten. Nach dem mit ihm geführten Dienstgespräch habe er sein Verhalten nicht korrigiert, sondern sich stattdessen über mehrere Weisungen seiner Vorgesetzten einschließlich des Oberbürgermeisters, Frau M. künftig nicht mehr zu kontaktieren, hinweggesetzt und weiterhin inakzeptable E-Mails an diese versandt. Zudem habe er begonnen, über E-Mails und Schreiben an verschiedene Stellen Frau M. zunehmend in ein negatives Licht zu setzen. Überdies habe der Beklagte mehrfach gezeigt, Anordnungen seiner Vorgesetzten – einschließlich derjenigen des Oberbürgermeisters – bewusst nicht befolgen zu wollen; auf die ihm erteilten Weisungen habe er in unangemessener und als respektlos anzusehender Art und Weise reagiert. Die Aufforderung der Personalverwaltung, seinen Büroschlüssel und seine Zeiterfassungskarte zurückzugeben, habe er missachtet mit der Folge, dass die Zeiterfassungskarte im System habe gesperrt und das Büroschloss habe ausgewechselt werden müssen. Eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei nicht im Ansatz erkennbar gewesen. Hieraus sei zu schließen, dass er auch künftig dienstlichen Weisungen nicht Folge zu leisten wolle. Der Beklagte habe die Pflichtverstöße schuldhaft und vorsätzlich begangen. Zu seinem Nachteil sei zu berücksichtigen, dass er Kernpflichten häufig über einen langen Zeitraum missachtet und sein Fehlverhalten auch nach Entdecken der Pflichtverletzungen nicht abgestellt habe. Es sei aufgrund der vom Beklagten gezeigten Uneinsichtigkeit davon auszugehen, dass er auch künftig Dienstpflichten nicht beachten werde. Gründe, die seine Schuld minderten, seien nicht erkennbar.
Die Klägerin setzte die Gleichstellungsbeauftragte über ihre Absicht in Kenntnis, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben und informierte den Gesamtpersonalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung. Diese erklärten, gegen die beabsichtigte Maßnahme keine Bedenken zu haben.
Die Klägerin hat am 19. November 2018 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt:
1. Nichtbuchen von Pausenzeiten am 5., 10., 12. und 15. G. 2016.
2. Nichtbuchen von Pausenzeiten seit Beginn des Jahres 2014 (G. 2014 bis G. 2016) im Umfang von 122,25 Stunden, die auf Grundlage einer im Einzelnen erläuterten "qualifizierten Schätzung" ermittelt worden seien.
3. Buchungen von nicht genehmigten Dienstgängen ohne dienstlichen Anlass am 25. Juli, 20. und 27. September und 2. Oktober 2017 mit einem "Zeitschaden" nach Abzug der Systempausenzeit im Umfang von 6 Stunden, 19 Minuten.
4. Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstgebäudes; der Beklagte habe häufig bzw. wiederholt gegen die ihm mit Anordnung vom 12. April 2016 auferlegte Verpflichtung verstoßen, sich bei Vorgesetzten ab- und anzumelden.
5. Störung des Betriebsfriedens durch Versenden von E-Mails an eine Kollegin und Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen. Der Beklagte habe E-Mails privaten Inhalts an eine Kollegin gesandt, die diesen Kontakt abgelehnt habe, Anordnungen von Vorgesetzten, weitere Kontaktaufnahmen zu unterlassen, an einem Dienstgespräch teilzunehmen, und – nach seiner Suspendierung – Dienstschlüssel und Zeitkarte abzugeben, sowie die Dienstanweisung zur Nutzung und Behandlung elektronischer Post nicht befolgt. Äußerungen des Beklagten hätten die Kollegin diffamiert und es gegenüber dem Leiter des Fachbereichs Personal und Organisation und dem Betriebsleiter an Respekt fehlen lassen.
Wegen der dem Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen und gegen die ihn gemäß § 34 Sätze 1 bis 3BeamtStG sowie § 35 Satz 2 BeamtStG treffenden beamtenrechtlichen Verpflichtungen verstoßen. Substantiierte Entschuldigungs- und Milderungsgründe habe der Beklagte im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht vorbringen können. Schon in der Vergangenheit habe sein Verhalten Anlass gegeben, ihn zur Pflichterfüllung im Zusammenhang mit Zeiterfassung, Leistung und Verhalten zu mahnen. In der Vergangenheit habe es auch schon Beschwerden einer anderen Kollegin über den Beklagten wegen unerwünschter, als belästigend empfundener Kontaktaufnahme gegeben. Der Beklagte zeige keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Dies rechtfertige die Annahme, er werde auch in Zukunft nicht bereit sein, seine Dienstpflichten zu erfüllen und dienstliche Weisungen zu beachten. Mildernd könnten lediglich sein verhältnismäßig hohes Lebensalter sowie seine lange Dienstzeit berücksichtigt werden. Die mildernden Umstände insgesamt seien nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das über einen langen Zeitraum anhaltende gravierende Fehlverhalten des Beklagten aufwiegen könnten. Die unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte durchzuführende Prognose ergebe, dass der beim Dienstherrn eingetretene Vertrauensverlust durch das hohe Maß an Pflichtvergessenheit und fehlende Einsichtsfähigkeit sowie die mangelnde Bereitschaft des Beklagten, sich dienstlichen Weisungen zu unterwerfen, endgültig sei. Durch sein fortgesetztes Fehlverhalten und jegliches Fehlen eines Unrechtsbewusstseins habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört. Ein weiteres Verbleiben im Dienst sei für diesen nicht zumutbar. Die Kollegin L. , auf die der Beklagte sich hinsichtlich der Genehmigung seiner Dienstgänge berufe, sei nicht seine Vorgesetzte gewesen. Diese Stellung richte sich nach den Vorgaben der Verwaltungsleitung und dem einschlägigen Organigramm.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung vorgetragen: Aufgrund der vor dem Verwaltungsgericht B. erzielten Einigung sei die „Problematik der bestehenden Minusstunden“ bis einschließlich 16. April 2015 erledigt, weshalb die Klägerin die Disziplinarklage nicht auf etwaige Vorkommnisse bis zu besagtem Datum stützen könne. Betreffend den Vorwurf „Nichtverbuchung von Pausenzeiten“ liege ein Gleitzeitbetrug nicht vor. Das Zeiterfassungsgerät habe an den in Rede stehenden Tagen nicht funktioniert. Die für den Zeitraum 2014 bis einschließlich G. 2016 vorgenommene „Hochrechnung“ sei zu kritisieren; der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, welchen er bestreite, zeige nicht auf, an welchen Tagen Pausenzeiten von ihm nicht verbucht worden sein sollen, so dass ihm eine Einlassung hierzu nicht möglich sei. Betreffend den Vorwurf „Verbuchen von Dienstgängen ohne dienstliche Veranlassung“ sei auszuführen, dass für die Dienstgänge an besagten Tagen "auch ein entsprechender Grund“ vorgelegen habe. Er habe sich immer bei seiner jüngeren Kollegin L. abgemeldet, die im selben Dienstzimmer wie er gesessen habe und "gerade von der Ausbildung kam". Diese Kollegin sei seine "Bürovorsteherin" gewesen. Er habe seine Dienstgänge von ihr genehmigen lassen. Weisungen bezüglich des Verlassens des Dienstgebäudes seien nur ihm gegenüber getroffen worden; dies sei diskriminierend. Bezogen auf den Sachverhaltskomplex „Störung des Betriebsfriedens und Missachtung dienstlicher Weisungen im Zusammenhang mit dem Versenden privater E-Mails vom Dienstrechner an Frau M. “ habe Frau M. sich weinend an ihn gewandt und ihm „ihr Herz ausgeschüttet“: Deshalb sei er davon ausgegangen, dass sie Gefühle für ihn hege. Als er bemerkt habe, dass dies nicht zutreffe, habe er ein klärendes Gespräch mit ihr führen wollen. Es liege nach allem ausschließlich ein „interpersonelles Verhalten“ zwischen Frau M. und seiner Person vor, welches den Dienstfrieden nicht gestört habe. Mittlerweile nehme er zu Frau M. keinen Kontakt mehr auf. Nach seiner Dienstenthebung könne er seine Dienstzeit und den Dienstrechner nicht mehr für E-Mails an sie nutzen. Im Übrigen sei die Erhebung der Disziplinarklage unverhältnismäßig; die Klägerin verhalte sich nicht zu der Möglichkeit der Ergreifung milderer Maßnahmen.
Das Verwaltungsgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 ergangenen Beschluss das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf diejenigen Handlungen beschränkt, die dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 1., 2., 3. und 5. vorgeworfen worden sind. Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 2. sei die Klage bereits unzulässig. Insofern genüge die Klageschrift nicht dem in § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW verankerten Bestimmtheitserfordernis. Sie enthalte keine Angaben, an welchen konkreten Tagen und in welchem Umfang der Beklagte im Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis einschließlich G. 2016 durch Nichtverbuchung von Pausenzeiten gegen Arbeitszeitregelungen und Buchungspflichten verstoßen haben solle. Die von der Klägerin vorgenommene „qualifizierte Schätzung“, könne einen in zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmten Sachvortrag nicht ersetzen. Die fehlende hinreichende Bestimmtheit des disziplinarisch erheblichen Sachverhalts stehe einer Sachentscheidung entgegen. Von einer Fristsetzung gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sei abzusehen gewesen, weil die Beseitigung des Mangels wegen Fehlens aussagekräftiger Unterlagen oder anderer Beweismittel unmöglich sei.
Hiervon abgesehen sei die Disziplinarklage begründet. Der Beklagte sei wegen eines schuldhaft begangenen einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch sein Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren habe.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen und hat dies folgendermaßen begründet:
1. Der Beklagte verließ an vier Tagen im G. 2016 (5., 10., 12. und 15. G. 2016) in der Mittagszeit das Dienstgebäude des B1. Stadtbetriebs, ohne seine Abwesenheit im Zeiterfassungsgerät durch eine „Gehen“-Buchung zu dokumentieren. Ebenso unterließ er nach Rückkehr in das Dienstgebäude die „Kommen“-Buchung, wobei die jeweilige Dauer der Abwesenheit betreffend den 5., 10. und 15. G. 2016 unbekannt ist, während sich für den 12. G. 2016 eine nicht verbuchte Abwesenheit zwischen 10:57 Uhr und 13:30 Uhr feststellen lässt. Eine nachträgliche Dokumentation der Abwesenheitszeiten in Gestalt einer Korrekturbuchung wurde vom Beklagten nicht veranlasst. Der Beklagte handelte hierbei vorsätzlich.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer zum einen aufgrund der sich im Disziplinarvorgang (Blatt 136) befindlichen „kalendarischen Übersicht über gebuchte Pausenzeiten 2016“ fest, wonach an den vorbezeichneten Tagen Pausenbuchungen seitens des Beklagten nicht vorgenommen wurden. Zum anderen folgt aus der zeugenschaftlichen Aussage des Herrn D. , dass der Beklagte am 5., 10. sowie am 15. G. 2016 das Dienstgebäude in der Mittagszeit verlassen hat. So hat Herr D. im Hinblick auf den 5. G. 2016 bekundet, der Beklagte habe ihm bei Verlassen des Gebäudes auf Nachfrage mitgeteilt, er gehe jetzt essen und danach zum Arzt, wobei er nicht wisse, ob und wann er zurückkomme. Im Anschluss habe er wahrgenommen, dass der Beklagte das Gebäude ohne Betätigung des Zeiterfassungsterminals, welches auf Buchungen mit einem akustischen Signal reagiert, verlassen habe. Wie aus einer E-Mail des Herrn D. vom 15. G. 2016 (Blatt 9 Disziplinarvorgang) folgt, war der Beklagte zum Zeitpunkt des Dienstendes des Zeugen um 13:10 Uhr noch nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Der für das Arbeitskonto des Beklagten erstellte Zeitnachweis für den Monat G. 2016 (Blatt 65 Disziplinarvorgang) weist für besagten Tag einen Arbeitsbeginn um 7:04 Uhr sowie ein Arbeitsende um 14:58 Uhr aus. Für den 10. G. 2016 hat Herr D. bekundet, er habe beobachtet, dass der Beklagte das Dienstgebäude um 13:05 Uhr betreten habe. Hierbei ist anzunehmen, dass der Beklagte zu besagtem Zeitpunkt eine nicht verbuchte Arbeitspause beendete, denn der elektronische Zeitnachweis weist für diesen Tag einen Arbeitsbeginn um 7:38 Uhr sowie ein Arbeitsende um 17:06 Uhr aus. Herr D. hat in seiner Vernehmung weiterhin angegeben, den Beklagten am 15. G. 2016 dabei beobachtet zu haben, wie dieser um 13:30 Uhr aus der Pause zurückgekehrt sei, wobei ihm der Zeitpunkt des Pausenbeginns nicht bekannt sei. Laut elektronischem Zeitnachweis hat der Beklagte am besagten Tag seinen Dienst um 7:52 Uhr angetreten und um 16:42 Uhr beendet, so dass auch insoweit von einer nicht verbuchten Arbeitspause auszugehen ist. Im Hinblick auf den 12. G. 2016 folgt aus zwei im Disziplinarvorgang (Blatt 7 f.) abgelegten E-Mails des Herrn U. , dass dieser den Beklagten dabei beobachtet hat, wie er um 10:57 Uhr ohne „Ausstempeln“ das Bürogebäude verließ und mit seinem Privatfahrzeug vom Hof fuhr; um 13:30 Uhr habe der Beklagte das Betriebsgebäude wieder betreten. Laut elektronischem Zeitnachweis verrichtete der Beklagte am 12. G. 2016 seinen Dienst in der Zeit von 7:48 Uhr und 15:02 Uhr.
Die vorangegangenen Feststellungen werden gestützt durch die Einlassung des Beklagten im Rahmen des mit ihm am 3. März 2016 geführten Dienstgesprächs. Zwar hat der Beklagte hierbei ausgeführt, sich an konkrete Daten nicht mehr erinnern zu können. Zugleich hat er indes eingeräumt, er habe angesichts des Verhaltens der Personalabteilung beschlossen, seine Pausen nicht mehr zu verbuchen. Dies rechtfertigt im Zusammenspiel mit seiner weiteren Angabe, er fahre montags, mittwochs und freitags immer „raus“, den Rückschluss, dass der Beklagte am 5. G. 2016 (Freitag), 10. G. 2016 (Mittwoch), 12. G. 2016 (Freitag) sowie am 15. G. 2016 (Montag) seine Mittagspause außerhalb des Dienstgebäudes verbrachte, ohne seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem zu verbuchen.
Sofern der Beklagte sowohl im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens auf angebliche technische Defizite des Zeiterfassungssystems hingewiesen hat, erachtet die Disziplinarkammer seinen Vortrag als nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass seine Ausführungen nicht in Einklang zu bringen sind mit seiner Angabe, das Nichtverbuchen von Pausenzeiten beruhe auf einem willentlichen Entschluss, ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten „Log-Protokoll der regio iT“ (Blatt 48 f. Disziplinarvorgang), dass das sich im Dienstgebäude des B1. Stadtbetriebes befindliche Zeiterfassungsgerät im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 3. Mai 2016 eine Ausfallzeit von lediglich 0,01 % (insgesamt: 39 Minuten und 18 Sekunden) aufgewiesen hat, wobei die verfahrensgegenständlichen Tage von Systemausfällen nicht betroffen waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche Veranlassung geben könnten, das Ergebnis der technischen Auswertung in Zweifel zu ziehen. Solche werden auch vom Beklagten nicht ausgeführt, dessen Vortrag sich auf den pauschalen Hinweis auf technische Fehler bei der Zeiterfassung beschränkt. Der Eindruck des Vorliegens einer bloßen Schutzbehauptung wird dadurch verstärkt, dass der Beklagte am 5., 10., 12. sowie 15. G. 2016 offensichtlich keine Probleme hatte, seinen Dienstbeginn sowie sein Dienstende ordnungsgemäß mit seiner Zeitkarte durch technisch identische „Kommen“- und „Gehen“-Buchungen im Zeiterfassungssystem zu verbuchen. Überdies unterließ er es unstreitig, im Hinblick auf die nicht erfassten Abwesenheitszeiten Korrekturbuchungen zu veranlassen, wozu er gemäß Ziffer 9.1 DV GLAZ verpflichtet gewesen wäre. Dass dem Beklagten besagte Verpflichtung sowie das Procedere deren Umsetzung bekannt gewesen sind, wird durch den Umstand belegt, dass nach einer sich im Disziplinarvorgang (Blatt 94) befindlichen Auflistung im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Juni 2016 in anderem Zusammenhang insgesamt 43 Korrekturbuchungen auf seine Veranlassung vorgenommen wurden.
2. Dem weiteren Vorwurf, der Beklagte habe im Zeitraum von Anfang des Jahres 2014 bis einschließlich G. 2016 auswärtige Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 122,25 Stunden vorsätzlich nicht im Zeiterfassungssystem verbucht, kann bereits mangels Bestimmtheit der Klageschrift (s. hierzu unter A. I.) nicht nachgegangen werden.
…
3. Ferner steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte an insgesamt sechs Tagen im Jahr 2017 – nämlich am 25. Juli 2017 (13:34 Uhr bis 15:10 Uhr), am 22. August 2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), am 23. August 2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr), am 20. September 2017 (11:50 Uhr bis 14:02 Uhr), am 27. September 2017 (11:45 Uhr bis 14:08 Uhr) und am 2. Oktober 2017 (11:57 Uhr bis 14:05 Uhr) – Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungssystem ohne dienstliche Veranlassung und Einholung einer Genehmigung seines Vorgesetzten als Dienstgang verbuchte.
Dass in den vorbezeichneten Zeiträumen Dienstgänge seitens des Beklagten verbucht wurden, folgt aus den im Disziplinarvorgang (Blatt 197 ff., 209 f.) abgelegten Zeitnachweisen für die Monate Juli bis Oktober 2017 und wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Das Fehlen einer dienstlichen Veranlassung für die Durchführung von Dienstgängen ergibt sich im Hinblick auf den 25. Juli 2017 aus einem Schreiben der Betriebsleitung des Dezernates E 18 des B1. Stadtbetriebs vom 24. August 2017 (Blatt 196 Disziplinarvorgang), in welchem ausgeführt wird, dass für den verbuchten Dienstgang kein dienstlicher Grund benannt werden könne. Betreffend den 20. sowie den 27. September 2017 hat Herr U. der Ermittlungsführerin mit E-Mails vom 16. Oktober 2017 und 16. April 2018 mitgeteilt, dass an beiden Tagen dienstliche Anlässe für die Verrichtung von Dienstgängen nicht bestanden hätten. Darüber hinaus ergibt sich aus einer weiteren E-Mail des Herrn U. an die Ermittlungsführerin vom 12. Dezember 2017, dass bezogen auf den Beklagten „(f)ür sämtliche Zeiten vor der 43. KW 2017“ (also vor dem 23. Oktober 2017) keine Dienstgänge genehmigt wurden.
Der Beklagte ist den vorbezeichneten Angaben nicht mit Erfolg entgegengetreten. Sofern er im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 30. November 2017 moniert hat, die Klägerin habe im Hinblick auf das Fehlen einer dienstlichen Veranlassung ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, verkennt er, dass nicht die Klägerin, sondern vielmehr er selbst dergestalt darlegungsbelastet ist, dass er substantiiert vorzutragen hat, inwiefern die von ihm verbuchten Dienstgänge dienstlich veranlasst waren. Diesem Erfordernis ist der Beklagte bis zuletzt nicht nachgekommen, denn es fehlt seinem Vortrag an jedweden dezidierten Ausführungen zum Hintergrund der von ihm verbuchten vermeintlichen Dienstgänge. Unzureichend ist insoweit sein pauschaler Hinweis, die Dienstgänge seien mit „entsprechendem Grund“ vorgenommen worden. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe seine Kollegin Frau N. L. , mit welcher er sein Dienstzimmer geteilt hat, vorab über die „Dienstgänge“ unterrichtet. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte Frau L. – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – aufgrund einer internen Absprache als seine „Bürovorsteherin“ angesehen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, führt dies nicht dazu, dass Frau L. dazu befugt war, Dienstgänge des Beklagten förmlich zu genehmigen. Dem Einwand der Klägerin, die für die Genehmigungserteilung zuständigen Personen ergäben sich aus ihrem Organigramm, wobei Frau L. eine entsprechende Befugnis nicht zukomme, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Berücksichtigungsfähigkeit der vom Beklagten am 22. sowie 23. August 2017 verbuchten Dienstgänge steht nicht im Wege, dass die Klägerin diese in ihrer Klageschrift nicht zum Gegenstand der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gemacht hat. Zwar darf das erkennende Gericht gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bei einer Disziplinarklage nur diejenigen Handlungen zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Zu beachten ist indes, dass die Klägerin in ihrer Replik vom 8. G. 2019 (Seite 3, vorletzter Absatz) ausdrücklich auch auf die Verbuchung von Dienstgängen am 22. sowie 23. August 2017 Bezug genommen und auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auch insoweit von einer ahndungswürdigen Dienstpflichtverletzung ausgeht („Für die übrigen ihm vorgehaltenen als Dienstgänge gebuchten Abwesenheitszeiten am […] 22.08.2017 (13:30 Uhr bis 14:46 Uhr), 23.08.2017 (11:44 Uhr bis 13:46 Uhr) […] konnte der Beklagte keinerlei Begründung liefern […]“ – Hervorhebung durch das Gericht). Nicht Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs der Klägerin ist hingegen die Verbuchung einer weiteren vom Beklagten als Dienstgang verbuchten Abwesenheitszeit am 8. November 2017 im Zeitraum von 11:55 Uhr bis 13:58 Uhr (s. den Zeitnachweis für den Monat November 2017, Blatt 265 des Disziplinarvorgangs), weshalb besagter Vorgang bei der Beurteilung durch die Disziplinarkammer außer Betracht zu bleiben hat.
Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Beklagte während seiner Dienstzeit insgesamt 11 Stunden und 37 Minuten ohne dienstliche Veranlassung und die erforderliche Genehmigung außerhalb des Dienstgebäudes verbracht, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er besagte Zeit zur Verrichtung privater Tätigkeiten bzw. als nicht erfasste Pausenzeit nutzte. Selbst unter Berücksichtigung der 30-minütigen Ruhepause, welche gemäß Ziffer 4.44 DV GLAZ täglich automatisch von der Anwesenheitszeit abgezogen wird, verbleibt auf Seiten des Dienstherrn ein Zeitschaden im Umfang von 8 Stunden und 37 Minuten.
4. Schließlich steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer folgender Sachverhalt fest:
Ab Oktober des Jahres 2017 versandte der Beklagte unter Nutzung des dienstlichen Kommunikationssystem „GroupWise“ diverse E-Mails an seine 32 Jahre jüngere Kollegin Frau B2. M. , wobei deren Inhalt die Grenzen kollegialer Kommunikation zunehmend überschritt. So äußerte er mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 zunächst Besorgnis über den Gesundheitszustand von Frau M. angesichts deren beruflicher Belastung („[…] Respekt! Respekt! Aber übertreiben Sie es bitte nicht und achten auf Ihre Gesundheit. Nichts ist wichtiger als die eigene Gesundheit. Eine kranke/tote B2. M. nutzt niemandem. […]. Ich kann Ihnen leider kein genaues Datum mehr nennen, aber Ende September/Oktober 2017 hatte ich den Eindruck, dass Sie am Schreibtisch saßen und geweint haben. […].“). Mit weiterer E-Mail vom 3. November 2017 teilte der Beklagte Frau M. mit, ihren „momentanen Job […] für alle Schätze der Welt nicht haben [zu wollen]“ und fragte sie, wie sie dies durchhalte. Trotz der darauf folgenden, mit E-Mail vom 6. November 2017 geäußerten Bitte seitens Frau M. , der Beklagte möge sich nicht ständig nach ihr erkundigen, versandte dieser am 27. November 2017 eine weitere umfangreiche E-Mail, in welcher er Frau M. mitunter Komplimente machte („Das Bild mir Ihnen und N. L. hat mir sehr gut gefallen. […]. Sie können offensichtlich sehr gut mit Kindern umgehen. […] Respekt! Respekt! […] Ich möchte Sie weder als Mensch noch als Kollegen missen.“ (sic)), sich verwundert darüber äußerte, dass er Frau M. auf dem Nachhauseweg in männlicher Begleitung gesehen habe („Für mich war dies […] eine ziemliche Überraschung, mit der ich in keinster Weise gerechnet habe.“) und Vermutungen über ihre Privatadresse anstellte („Ich nehme an, dass Sie wohl in der W. wohnen. […]. Mehr weiß ich allerdings nicht. Solange Sie mir nicht mehr sagen, will ich es auch gar nicht wissen.“ (sic)). Überdies stellte er – wie bereits in seiner ersten E-Mail vom 30. Oktober 2017 – darauf ab, dass er Frau M. einmal im Büro habe weinen sehen und bezog sich in diesem Zusammenhang auf eigene persönliche Erfahrungen („Mir wäre es lieber gewesen, ich hätte dies nicht gesehen. […]. Ich bin in dieser Hinsicht leider ein mehrfach gebranntes Kind. Solche Tränen wie ich Sie bei Ihnen gesehen habe, sah ich vor ca. 20 Jahren bei meinem Vater, nachdem meine Mutter den mehrjährigen Kampf gegen ihre Erkrankung verloren hat und gestorben ist. […]. Als ich Sie habe weinen sah, konnte ich durchaus nachvollziehen, wie Ihnen zu mute war und wie es vermutlich in Ihnen aussah – wenn Sie aus dem Grunde geweint haben, den ich vermute. Wenn Ihre Eltern noch leben sollten, dann seien Sie froh und dankbar dafür, dass es sie noch gibt und freuen Sie sich über jeden Tag, an dem Ihre Eltern leben. […].“ (sic)).
Nachdem sich Frau M. angesichts der fortgesetzten Kontaktaufnahme durch den Beklagten an den Geschäftsbereichsleiter des Dezernates „Abfallwirtschaft/ Stadtreinigung“, Herrn E. Lennartz, gewandt hatte, fand am 28. November 2017 ein dienstliches Gespräch statt, in dessen Rahmen der Beklagte sich nach Rüge seines Verhaltens durch Herrn M1. (richtig: M2. ) bei Frau M. entschuldigte.
Am 30. November 2017 versandte der Beklagte an Herrn M1. (richtig: M2. ) eine E-Mail, in welcher er sich verwundert über die Beschwerde der Frau M. äußerte und ihr gegenüber Vorwürfe erhob („Die Ursachenforschung soll sie lieber bei sich selber durchführen und nicht bei mir. Sie weiß genau, wie ich dies meine und braucht nicht zu versuchen, sich rauszureden. […]. Ich kann leider die Möglichkeit nicht ausschließen, dass Frau M. ohne mein Wissen und Einverständnis Informationen über mich an außenstehende Personen weitergegeben hat. […]. Der Kollegin sind die eventuellen negativen Konsequenzen offensichtlich nicht bewusst, die eine unbefugte Weitergabe mit sich bringen kann.“).
Einem daraufhin seitens Herrn U. für den 5. Dezember 2017 anberaumten weiteren Dienstgespräch blieb der Beklagte fern. Im Vorfeld äußerte er gegenüber Herrn M1. (richtig: M2. ) mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 Zweifel betreffend die Sinnhaftigkeit des Gesprächs („Für mich ist nicht nachvollziehbar, was dieses Gespräch überhaupt soll.“) und deutete diesem sowie Herrn N1. gegenüber mit mehreren E-Mails von demselben Tag an, Frau M. sei Verursacherin des Konflikts, wobei er diese nicht zuletzt strafbaren Verhaltens bezichtigte („Ich erwarte von Frau M. , dass sie ohne jegliches Wenn und aber zu dem steht, was sie im Vorfeld gemacht hat.“ (sic); „Sie waren nicht dabei gewesen als Frau lehnen agiert hat und mir gegenüber jegliche Distanz mir gegenüberhat vermissen lassen […].“ (sic); „Alles, was im Vorfeld passiert ist, ist eindeutig von B2. M. ausgegangen. […]. Mein Warnschuss vor den Bug von AL (B2. M. , Anmerkung der Kammer) war daher dringend erforderlich. Ich muss leider davon ausgehen, dass Sie leider ohne mein Wissen und Einverständnis Informationen über mich an Außenstehende weitergeleitet. Laut Auskunft meines Anwaltes handelt es sich hierbei um eine Straftat. Normalerweise ist dies ein Fall für die Staatsanwaltschaft.“ (sic)).
Obwohl dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 seitens Herrn U. jegliche Art der Kontaktaufnahme zu Frau M. untersagt worden war, versandte er am selben Tag eine weitere umfangreiche E-Mail an diese. In dieser äußerte er mitunter die Vermutung, Frau M. hege Gefühle für ihn und sei unglücklich verheiratet („Bereits vor einiger Zeit ist nicht nur mir aufgefallen, dass Ihre Bürotüre größtenteils auf Ihrer Hälfte immer offen steht. Könnte es vielleicht so sein, dass Sie wollen, dass ich Sie sehe. Es ist mir auch aufgefallen, dass Sie auch ab und zu in mein Büro hinschauen, wenn die Türe offen stand. […]. Es wäre allerdings ein sehr netter Zug von Ihnen, wenn Sie zu diesem Verhalten auch stehen würden. […]. Ich hatte schon nach kurzer Zeit seitdem die Türe teilweise offensteht den Eindruck, dass bei Ihnen Gefühle mit im Spiel sind. […]. Wie verträgt sich so ein Verhalten mit einer (angeblich) glücklichen Ehe? Eine glückliche Ehe sieht nach meiner Meinung vollkommen anders aus.“ (sic)).
Am 6. Dezember 2017 versandte der Beklagte an Herrn U. eine E-Mail, in welcher er diesen bezichtigte, falsche Angaben gemacht zu haben, und ihn aufforderte, „in der Zukunft bei der Wahrheit zu bleiben“, wobei er die Hoffnung äußerte, „nicht noch deutlicher werden [zu müssen]“.
Mit E-Mail ebenfalls vom 6. Dezember 2017 untersagte Herr U. dem Beklagten unter der Ankündigung, dessen Verhalten auf disziplinarische Konsequenzen zu überprüfen, erneut jegliche Kontaktaufnahme zu Frau M. . Eine weitere E-Mail entsprechenden Inhalts wurde am selben Tag seitens eines Mitarbeiters der Personalabteilung, Herrn Peter Mertens, an den Beklagten versandt.
Gleichwohl versandte der Beklagte am 11. Dezember 2017 eine E-Mail an Frau M. , in welcher er den Vorwurf erhob, diese belästige ihn durch anonyme Telefonanrufe („Vorgestern hat bei mir zu Hause mehr als einmal das Telefon für einige Sekunden gebimmelt, ohne das jemand dran war. […]. Ich würde gerne glauben, dass die Bimmelei nicht von Ihnen stammt. Aber momentan fällt mir dies sehr schwer. […]. Warum fällt es Ihnen nur so schwer, sich mir gegenüber zu öffnen.“ (sic)).
Obwohl dem Beklagten mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 12. Dezember 2017 ein weiteres Mal („letztmalig“) jegliche Kontaktaufnahme zu Frau M. untersagt worden war, versandte dieser noch am selben Tag eine umfangreiche E-Mail an diese. In dieser behauptete er, ein Gespräch von zwei (nicht näher benannten) Kollegen mitangehört zu haben, welches die vermeintliche eheliche Untreue von Frau M. zum Gegenstand gehabt habe („Unsere beiden Kollegen waren sich offensichtlich ziemlich darüber einig, dass Sie nicht nur Ihren Ehemann als auch mich so ziemlich im wahrsten Sinne des Wortes verarscht haben. Eine angeblich verheiratete Frau, die sich für einen anderen Mann interessiert und dies auch nicht verheimlicht […], ist doch wohl nichts anderes als eine ………….. […].“ (sic)). Hiermit verband er die Aufforderung, Frau M. möge sich „mal Ihre Gedanken machen“ (sic) und fragte diese: „Sind Sie wirklich glücklich verheiratet?“.
Auf eine E-Mail vom 13. Dezember 2017, in welcher dem Beklagten seitens Herrn C. I. , leitender Mitarbeiter im Fachbereich Personal und Organisation, die dienstliche Anweisung erteilt worden war, mit sofortiger Wirkung jegliche Kontaktaufnahme zu Frau M. zu unterlassen, reagierte der Beklagte mit E-Mail von demselben Tag. In dieser stellte er klar, in seiner E-Mail vom Vortag an Frau M. lediglich die Äußerung von zwei Kollegen zitiert zu haben und erhob gegenüber Herrn I. den Vorwurf, seine Fürsorgepflicht zu vernachlässigen („Dass Sie hierfür kein Verständnis haben ist sehr bedauerlich und nur der Beweis dafür, dass Sie unter dem Begriff „Fürsorge“ offensichtlich etwas vollkommen anderes verstehen als ich.“ (sic)). Ferner lobte er seine eigene Charakterstärke („Entweder man hat Charakter oder man hat keinen Charakter. Ich bin sehr stolz darauf, dass ich einen habe.“) und bezeichnete sein Verhalten als Ausdruck einer Gewissensentscheidung („Dass ich Frau M. über die diffamieren Äußerungen informiert habe – war […] – eine Selbstverständlichkeit für mich und daran wird sich auch nichts ändern. Ich gehe davon aus, daß Sie auch hierfür keinerlei Verständnis haben. Aber dies ist für mich vollkommen belanglos. Ich habe im Einklang mit meinem Gewissen gehandelt. […].“ (sic)).
Mit weiterer E-Mail vom 13. Dezember 2017 teilte der Beklagte Herrn I. mit, sich „[…] auch von der Stadt B. nicht verbieten [zu lassen], [seinem] Gewissen zu folgen und entsprechend zu handeln“.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 17. Dezember 2017 teilte der Beklagte der Ermittlungsführerin mit, die Probleme seien „[…] nur dadurch entstanden, weil Frau M. mit der ehelichen Treue es offensichtlich nicht allzu ernst nimmt“.
Im seiner vorläufigen Dienstenthebung am 29. Dezember 2017 nachfolgenden Zeitraum versandte der Beklagte bis Ende März 2018 eine Vielzahl von handschriftlichen Schreiben an die Ermittlungsführerin. Neben Bekräftigungen, Verursacherin der Problematik sei nicht er, sondern Frau M. , bezichtigte der Beklagte in besagten Schreiben die Ermittlungsführerin wiederholt der Lüge sowie des „Rufmordes“ und drohte dieser mit Einschaltung seines Rechtsanwalts, der Staatsanwaltschaft und des Verwaltungsgerichts. Zudem enthalten die Schreiben die wiederholte Aufforderung, die Klägerin möge dem Beklagten eine Wiederaufnahme seines Dienstes ermöglichen. Überdies verfasste der Beklagte zwei Schreiben ähnlichen Inhalts an den Oberbürgermeister der Klägerin. Hierbei rügte er mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (irrtümlich datiert auf den 12. Januar 2017) überdies erneut vermeintliche eheliche Untreue von Frau M. („Ich muß daher davon ausgehen, daß B2. M. monatelang es mit der ehelichen Treue nicht allzu genau nahm und nicht nur ihren Ehemann, sondern auch mich monatelang verarscht hat. Sie hat sich noch nicht einmal die geringste Mühe gemacht, dies heimlich zu machen […]. Ich bin sehr gespannt, wie der gehörnte Ehemann reagiert, wenn er es von mir erfährt. […]. Ihr wird es nicht erspart bleiben, sich mir gegenüber von Angesicht zu Angesicht zu rechtfertigen und mir Sinn und Zweck ihres Verhaltens zu erklären.“ (sic)). Mit Schreiben vom 25. und 28. G. 2018 an Herrn U. bezichtigte der Beklagte diesen „krummer Touren“ und warf ihm vor, im Dezember 2017 zwei von ihm – dem Beklagten – verfasste E-Mails „illegal […] abgefangen zu haben“; auch Herrn U. drohte er mit Einschaltung seines Rechtsanwalts sowie der Staatsanwaltschaft („Ein Vorgesetzter, der zu solchen Methoden greift, ist als solcher vollkommen ungeeignet. An seinem Charakter bestehen erhebliche Mängel.“). Entsprechende Anschuldigungen gegenüber Herrn U. enthalten Schreiben des Beklagten an die Ermittlungsführerin vom 27. und 28. G. 2018 sowie vom 4. und 6. März 2018, wobei er mitunter die Frage aufwarf, „(w)ieso […] so ein Vorgesetzter noch im Dienst [sei]“.
Der an ihn wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 19. G. 2018 gerichteten Aufforderung zur Abgabe seines Büroschlüssels sowie seiner Zeiterfassungskarte kam der Beklagte nicht nach, wobei er mit an die Ermittlungsführerin gerichteten Schreiben vom 25. G. 2018 sowie vom 4. und vom 6. März 2018 sein Unverständnis zum Ausdruck brachte („Wieso bin ich angeblich verpflichtet, Schlüssel und Chipkarte zurückzugeben? Wie lauten die Rechtsgrundlagen?“).
In einem weiterem Schreiben vom 8. März 2018 an Herrn U. sowie Herrn N1. bezichtigte der Beklagte diese, die „Angehörigen der Abfallwirtschaft“ massiv unter Druck gesetzt und ihnen verboten zu haben, mit ihm in Kontakt zu treten, um ihn zu isolieren („Es ist eine ziemlich linke und miese Tour, die Kolleginnen/Kollegen derart unter Druck zu setzen, daß sie Probleme mit dem Arbeitsplatz bekommen, wenn sie sich bei mir melden.“ (sic)). In selbigem Schreiben kündigte der Beklagte überdies an, seinen Büroschlüssel sowie seine Zeiterfassungskarte zu behalten; er beabsichtige, „[…] mit gerichtlicher Hilfe wieder in den aktiven Dienst zurückzukehren“. Eine Weigerung des Beklagten betreffend die Rückgabe von Büroschlüssel und Zeiterfassungskarte enthält auch sein Schreiben an die Ermittlungsführerin vom 27. März 2018 („Meine Dienstzeit endet erst am 31.12.2021. Erst dann erfolgt die Rückgabe des Schlüssels und der Chipkarte. Dies ist mein letztes Wort in dieser Sache. Diskussionen hierüber wird es nicht geben.“).
Am 27. März 2018 ging bei der Klägerin eine an seine Kollegen gerichtete Ostergrußkarte des Beklagten ein. In dieser führt der Beklagte mitunter aus: „Mich gibt es noch – auch wenn es die FB-Leitung lieber hätte, ich wäre tot und damit wäre man ein Problem los“.
Mit handschriftlichem Schreiben vom 25. April 2018 wandte sich der Beklagte erneut an Frau M. . Hierbei teilte er dieser mit, er habe sie am 16. April 2018 auf seiner Heimfahrt „luftig bekleidet“ und in ein Telefonat vertieft auf der Straße gesehen, und mahnte Frau M. zur Vorsicht im Straßenverkehr. Das Schreiben, welches der Beklagte nicht nur Frau M. unter deren Privatanschrift sondern auch deren Eltern zukommen ließ, enthält überdies folgende Passagen: „Ich möchte Ihretwegen nicht in die Verlegenheit geraten, einmal Ihretwegen eine Vollbremsung hinlegen zu müssen und Sie dabei an- bzw. schlimmstenfalls überfahren zu müssen. […]. Ob der schwarze Mann mit der Sense bei Ihnen so großzügig ist, will ich einmal dahingestellt lassen. Das Leben ist ein Geschenk, daß man nicht wegwerfen sollte. […].“ (sic).
Die vorbezeichneten tatsächlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Disziplinarvorgangs, in welchem sämtliche vom Beklagten verfasste E-Mails und handschriftlichen Schreiben, deren Authentizität von diesem nicht in Abrede gestellt wird, sowie der sonstige in Bezug genommene Schriftverkehr abgelegt sind. Darüber hinaus folgt aus der Zeugenaussage der Frau M. vom 6. April 2018, dass diese dem Beklagten zu seinem Verhalten in keiner Weise Veranlassung gegeben hat. So hat Frau M. bekundet, dass der Kontakt mit dem Beklagten stets auf ein Minimum beschränkt gewesen sei und den dienstlichen Rahmen nicht verlassen habe. Ein kurzes nicht dienstliches Gespräch habe nur ein einziges Mal stattgefunden, als der Beklagte sich zwei bis drei Jahre zuvor nach einer von ihr unternommenen Reise erkundigt habe. Selbst während des Zeitraums, in welchem der Beklagte E-Mails an sie versandt habe, habe er sie persönlich nicht angesprochen. Aus Sicht der Disziplinarkammer besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie wird insbesondere nicht durch die Angaben des Beklagten entkräftet, welcher seine Vermutung, Frau M. hege Gefühle für ihn, primär auf den Umgang derselben mit ihrer Bürotür stützt. Abgesehen davon, dass das unterlassene Schließen einer Bürotür für sich betrachtet objektiv keine Rückschlüsse auf eine vermeintliche Zuneigung der Frau M. für den Beklagten zulässt, sind dessen Spekulationen auch angesichts der von Frau M. im Rahmen ihrer Zeugenaussage skizzierten räumlichen Gegebenheiten haltlos. Demnach grenzte das Büro von Frau M. unmittelbar an dasjenige des Beklagten. Da sich hinter dem Büro von Frau M. nur noch der Kopierraum befindet, bestand für diese lediglich dann die Möglichkeit, den Beklagten – wie auch jeden anderen Mitarbeiter der Klägerin – durch ihre geöffnete Bürotür optisch wahrzunehmen, wenn dieser den Kopierraum aufsuchte oder verließ. Die Schlussfolgerung, Frau M. lasse ihre Bürotür in der Absicht offen stehen, (ausgerechnet) den Beklagten auf seinem Weg zum Kopierraum zu beobachten bzw. mit diesem optisch in Kontakt zu treten, erscheint schlechterdings absurd. Sofern der Beklagte darüber hinaus ohne nähere Konkretisierung vorgetragen hat, von einer Zuneigung seitens Frau M. auch deshalb ausgegangen zu sein, weil diese ihm einmal weinend „ihr Herz ausgeschüttet“ habe, geht die Disziplinarkammer insoweit – ebenso wie im Hinblick auf die seitens des Beklagten mit E-Mail vom 4. Dezember 2017 erhobene unsubstantiierte Anschuldigung, Frau M. habe „jegliche Distanz [ihm] gegenüber vermissen lassen“, – von einer Schutzbehauptung aus, welche überdies durch die glaubhafte Aussage von Frau M. widerlegt ist."
Auf Grundlage dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt und auf diese Weise ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
1. Indem er am 5., 10., 12. sowie 15. G. 2016 das Dienstgebäude des B1. Stadtbetriebes in der Mittagszeit ohne Buchung seiner Abwesenheit am Zeiterfassungsterminal verlassen habe, habe er in vier Fällen gegen seine aus § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. folgende Gehorsamspflicht verstoßen. Sein Verhalten verstoße, wie im Urteil im Einzelnen ausgeführt wird, gegen die Dienstvereinbarung Gleitzeit und die Dienstvereinbarung über die elektronische Zeiterfassung bei der Stadtverwaltung B. .
Durch das Nichtverbuchen von Abwesenheits- bzw. Pausenzeiten habe der Beklagte zudem gegen seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, welche sein Beruf erfordere. Hierzu gehöre die Wahrheitspflicht im Dienst, auch hinsichtlich Dienstzeitbuchungen.
Zugleich habe der Beklagte seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG folgende Verpflichtung vernachlässigt, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, indem er seine Pflicht verletzt habe, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Selbst wenn man Verstöße gegen diese Verpflichtung auf mehr als einstündige Abwesenheiten beschränke, habe der Beklagte diese Grenze am 12. G. 2016 überschritten.
2. Durch das Verbuchen von Dienstgängen ohne Einholung einer Genehmigung in sechs Fällen habe der Beklagte ebenfalls gegen seine Pflicht zur Befolgung allgemeiner Richtlinien gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG a.F. verstoßen. Nach der Dienstordnung der Stadt B. bedürften Dienstgänge einer vorherigen Genehmigung. Mit dem Verbuchen von Dienstgängen ohne Bestehen einer dienstlichen Veranlassung habe er zudem erneut die Wahrheitspflicht verletzt. Überdies sei ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht und damit die Verpflichtung vollen persönlichen Einsatzes mindestens am 25. Juli 2017, 23. August 2017, 20. und 27. September 2017 sowie am 2. Oktober 2017 – Abwesenheiten von mehr als einer Stunde – festzustellen.
3. Im Hinblick auf den unter Gliederungspunkt B. I. 4. dargestellten Sachverhalt habe der Beklagte in unterschiedlicher Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
a. Durch den Inhalt seiner E-Mails bzw. Schreiben an Frau M. habe er seine aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Wohlverhaltenspflicht massiv verletzt. Diese erfordere, dass Beamte die Grenzen kollegialer Kommunikation nicht überschritten und die Privatsphäre ihres Gegenübers respektierten. Diese Vorgaben habe der Beklagte hartnäckig und massiv missachtet
Der Beklagte habe seine Wohlverhaltenspflicht ferner dadurch verletzt, dass er auch gegenüber weiteren Mitarbeitern der Klägerin – insbesondere gegenüber der Ermittlungsführerin – allgemeine Umgangsformen vernachlässigt habe und den erforderlichen Respekt habe vermissen lassen.
b. Der Beklagte habe ferner in verschiedener Weise seiner aus § 35 Satz 2BeamtStG a.F. folgenden Verpflichtung zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien seines Dienstherrn zuwider gehandelt.
Mit dem Versenden von E-Mails außerdienstlichen Inhalts habe er die Dienstanweisung zur Nutzung und Behandlung von elektronischer Post (E-Mail) missachtet. Ein weiterer Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausführung dienstlicher Anordnungen liege in der Missachtung der von Vorgesetzten wiederholt erteilten eindringliche Weisung, jedwede Form der Kontaktaufnahme zu Frau M. zu unterlassen. Eine weitere Missachtung dienstlicher Weisungen liege im Nichterscheinen zu dem von Herrn U. für den 5. Dezember 2017 anberaumten Dienstgespräch und der Weigerung, trotz mehrfacher Aufforderung im Anschluss an seine vorläufige Dienstenthebung seinen Büroschlüssel sowie seine Zeiterfassungskarte zurückzugeben.
4. Der Beklagte habe im Hinblick auf sämtliche Pflichtverstöße vorsätzlich und schuldhaft gehandelt.
Bei der Maßnahmebemessung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte sei bei Würdigung des festgestellten Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
Der Beklagte habe sich durch die unterlassene Verbuchung von Abwesenheitszeiten in vier Fällen und die unberechtigte Verbuchung von Dienstgängen in sechs Fällen ungerechtfertigte Arbeitszeitvorteile im Umfang von wenigen Stunden erschlichen. Ausgehend hiervon sei an sich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme indiziert. Allerdings besitze ein hinter dem Rücken des Dienstherrn vollzogenes Erschleichen von Arbeitszeitvorteilen gerade im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ein höheres Gewicht als ein offenes Fernbleiben vom Dienst bzw. ein offen erfolgender verspäteter Dienstantritt. Bei dem Gebot zur Beachtung festgelegten Arbeitszeitvorgaben handele es sich des Weiteren um eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten. Hinzu trete der Vertrauensvorschuss, den der Dienstherr seinen Mitarbeitern mit dem Zugestehen flexibler Arbeitszeiten unter Übertragung der Dokumentation auf diese erweise. Missbrauche ein Beamter dieses besondere Vertrauen systematisch, wiederholt und über einen längeren Zeitraum, offenbare er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und einen Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert sei.
Zu Lasten des Beklagten wiege überdies besonders schwer, dass dieser sich vollkommen unbelehrbar gezeigt habe. Nach der im Jahr 2015 getroffenen einvernehmlichen Regelung habe er das ihm durch Verbleib in der Gleitzeitregelung gewährte Vertrauen in den Folgejahren durch Erschleichen von Arbeitszeitvorteilen erneut wiederholt missbraucht. Nachdem er im März des Jahres 2016 mit dem Vorwurf des Nichtverbuchens von auswärtigen Abwesenheitszeiten in der Mittagszeit konfrontiert worden sei, habe er sich im Jahr 2017 durch Buchung angeblicher Dienstgänge während der Mittagszeit einen alternativen Weg verschafft, auswärtige Pausenzeiten zu verschleiern, obwohl bereits ein Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf wiederholter Verstöße gegen Dienstzeitvorschriften eingeleitet und die Erhebung einer Disziplinarklage angekündigt worden sei. Noch, nachdem ihm die Ausdehnungsverfügung zugegangen sei, habe er am 8. November 2017 einen weiteren ungenehmigten Dienstgang im Zeiterfassungssystem verbucht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beklagte sich nach Aktenlage in deutlich mehr als den in Rede stehenden Fällen Arbeitszeitvorteile in unbestimmtem Umfang erschlichen habe.
Der Beklagte müsse sich ferner vorhalten lassen, dass er nach Einleitung des Disziplinarverfahrens im März 2016 und dessen Ausdehnung im Oktober 2017 unter Verletzung von Dienstpflichten seine Kollegin Frau M. wiederholt mit E-Mails und einem Schreiben nicht dienstlichen Inhalts belästigt, diese sowie weitere (vorgesetzte) Kollegen zu diskreditieren versucht und sich in mehrfacher Hinsicht dienstlichen Anordnungen und Weisungen widersetzt habe. Auch insofern habe er sich das gegen ihn eingeleitete und ausgedehnte Disziplinarverfahren nicht zur Warnung gereichen lassen. Es bestehe keine Aussicht, dass der Beklagte zukünftig seinen Dienst pflichtgemäß ausüben werde. Das zeigten die auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens fortgesetzt begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie die von ihm durchweg gezeigte Uneinsichtigkeit. Ein Beamter, der derart agiere, biete nicht die Gewähr, seinen beamtenrechtlichen Pflichten in Zukunft nachzukommen. Es fehle an hinreichend gewichtigen Milderungsgründen, die ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Der Beklagte habe einen endgültigen Vertrauensverlust bewirkt. Sein weiterer Verbleib im Dienst könne der Klägerin und der Allgemeinheit nicht zugemutet werden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte geltend:
Hinsichtlich seines Verlassens des Dienstgebäudes ohne Buchung am Zeiterfassungsterminal am 5., 10., 12. und 15. G. 2016 liege weder ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht noch gegen die Verpflichtung vollen Einsatzes für den Beruf vor. Er habe bei seiner Vernehmung erklärt, dass er stets montags, mittwochs und freitags Dienstgänge vornehme und dass diese auch mit der Klägerin abgestimmt seien. Die Klägerin habe weder die Feststellung getroffen, dass er einen Dienstgang durchgeführt habe, noch, ob er sich überhaupt unberechtigterweise vom Dienst entfernt habe. Ein Rückschluss auf eine fehlerhafte Einbuchung an diesen Tagen ergebe sich nicht. Er habe keine Möglichkeit einer Einsicht in die Verwaltungsvorgänge erhalten, sodass er den Vorwurf nicht habe entkräften können. Da das Zeiterfassungsgerät, wie er auch beanstandet habe, fehlerhaft gewesen sei, könnten entsprechende Fehler nicht zu seinen Lasten gehen. Außer an diesen Tagen habe er das Zeiterfassungsgerät "stets ordnungsgemäß bedient". Deshalb könne ihm nicht angelastet werden, wegen der Fehlerhaftigkeit des Zeiterfassungsgeräts die Pausen nicht mehr zu stempeln. Nach dem Dienstgespräch vom 3. März 2016 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung habe er sein Kommen und Gehen sowie die Pausenzeiten stets ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen der Klägerin gebucht. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, das ihm bemerkenswerterweise vorwerfe, an sechs Tagen im November 2017 Abwesenheitszeiten verbucht zu haben.
Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen ungenehmigten Dienstgänge habe er dargelegt, dass es allgemeiner Übung bei der Klägerin entspreche, Dienstgänge mit Kollegen abzusprechen. Hierzu habe er seine Kollegin L. benannt, die aber weder die Klägerin noch das Verwaltungsgericht vernommen hätten. Beim B1. Stadtbetrieb müssten teilweise kurzfristige Entscheidungen getroffen werden. Dienstgänge würden dort intern mit den Mitarbeitern abgestimmt und durchgeführt. Der Verwaltungsaufwand für die Einholung einer Genehmigung für einen Dienstgang sei zu groß, zumal wegen der Gleitzeitregelung nicht immer ein Vorgesetzter anwesend sei. Die Kollegin L. , der er Dienstgänge mitgeteilt habe, hätte befragt werden müssen, ob er an den fraglichen Tagen einen Dienstgang vorgenommen habe. Auch er sei hierzu nicht angehört worden. Wegen seiner vorläufigen Dienstenthebung am 29. Dezember 2017 habe er sich nicht substantiiert mit den Einwänden der Klägerin auseinandersetzen können.
Hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber der Kollegin M. sei ihm kein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vorzuwerfen. Sie habe ein Problem offenbart. Das habe er, der Beklagte, bemerkt und von ihr eine "Rückmeldung" erhalten. Nach der Erklärung seiner Kollegin, dieses "Problem" sei ausgestanden, habe er mit ihr ein klärendes Gespräch führen wollen. Erst als ihm durch ihre Anhörung bewusst geworden sei, dass diese keinen Kontakt mit ihm wünsche, sei der Vorfall für ihn insgesamt geklärt gewesen.
Es bestehe kein Grund, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe auch nach dem Vorbringen der Klägerin gezeigt, dass er das Zeiterfassungsgerät ordnungsgemäß bediene und Pausenbuchungen ordnungsgemäß vornehme. Seit März 2016 hätten keine Verstöße gegen die Zeiterfassung mehr vorgelegen. Der Vorwurf der Dienstgänge ohne Genehmigung sei hiervon zu trennen. Uneinsichtigkeit, Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit seien ihm nicht vorzuwerfen, da er dargelegt habe, seine Pausenzeiten ordnungsgemäß gebucht und die Dienstgänge abgesprochen zu haben. Seine Erklärung, beschlossen zu haben, Pausenzeiten in Zukunft nicht mehr zu buchen, habe das Verwaltungsgericht nicht heranziehen dürfen, nachdem er nach dem Dienstgespräch gezeigt habe, dass er sich an die Richtlinien GLAZ halte. Seine Dienstentfernung missachte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Bewertung seines Verhaltens unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Maßstäbe für die disziplinare Maßnahmebemessung führe zu dem Schluss, dass Dienstherr und Allgemeinheit ihm Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnten. Er habe seit seiner Ernennung seinen Dienst ohne Fehl und Tadel geleistet und sei nicht vorbelastet. Von März 2016 bis Dezember 2017 habe er gezeigt, dass er die Weisungen und Richtlinien der Klägerin akzeptiere und nicht uneinsichtig sei. Er habe "die Zeiten ordnungsgemäß gestempelt". Seine Dienstbezüge seien um 35 % gekürzt worden, sodass er sanktioniert sei. Er stehe vor dem Ruhestand. Die Zukunftsprognose des Verwaltungsgerichts gehe fehl.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise auf eine mildere Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Der Beklagte habe im Disziplinarverfahren mehrfach Gelegenheit gehabt, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und den Vorwürfen bis zur vorläufigen Dienstenthebung anhand persönlicher oder dienstlicher Einträge nachzugehen. Er habe bei seiner Vernehmung nicht erklärt, montags, mittwochs und freitags stets mit der Klägerin abgestimmte Dienstgänge wahrzunehmen. Seine zu diesen Abwesenheiten gegebenen Erklärungen belegten eine ausschließlich private Motivation. Defekte des Zeiterfassungsgeräts hätten nicht vorgelegen. Manuelle Korrekturen habe er nicht vornehmen lassen. Für die angeblichen Dienstgänge an sechs Tagen in 2017 habe weder eine dienstliche Veranlassung noch eine Genehmigung vorgelegen. Der Beklagte habe diese Abwesenheiten nicht im Abwesenheitskalender E18 im Programm "GroupWise" hinterlegt. Die von der Kollegin L. bestätigte Bemerkung "er sei auf Dienstgang", ersetze nicht die vorgeschriebene Genehmigung des Dienstgangs unter Angabe von Ort und Grund durch den unmittelbaren Vorgesetzten oder dessen Vertreter, hier Herrn H. und Herrn L1. . Dieses Erfordernis habe der Beklagte gekannt. Frau L. sei nicht seine Dienstvorgesetzte gewesen. Der Beklagte habe trotz Nachfrage und auch nach Erlass der Ausdehnungsverfügung weder Gegenstand noch Grund der vermeintlichen Dienstgänge angegeben oder etwa durch Telefonnotizen, E-Mails oder Schriftverkehr belegt. Er verharmlose sein Verhalten gegenüber der Kollegin M. und seine Missachtung dienstlicher Anordnungen. Dies belege seine völlige Unbelehrbarkeit und fehlende Einsichtsfähigkeit. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht unverhältnismäßig. Das Vertrauensverhältnis sei gänzlich und irreparabel zerstört.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß §§ 65, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und den Vorwurf zu Ziffer 2. der Disziplinarklageschrift aus dem Verfahren ausgeschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
A. Die Disziplinarklage ist, soweit sie nach den erfolgten Beschränkungen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren noch Gegenstand der Beurteilung des erkennenden Senats ist, zulässig. Nach der in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2021 vorgenommenen weiteren Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch Ausscheiden des Vorwurfs zu Ziff. 2 der Disziplinarklageschrift kann dahingestellt bleiben, ob die diesbezügliche Unbestimmtheit zur teilweisen Unzulässigkeit der Klage geführt hat, ob der Klägerin eine Frist zur Beseitigung dieses Mangels gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW hätte gesetzt werden müssen oder ob der Vorwurf ohne weiteres hätte unberücksichtigt bleiben können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rn. 29 ff., und vom 23.11.2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn 21 (unter Geltung der BDO).
B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat hinsichtlich der Tatvorwürfe, die nach den in den erst- und zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlungen vorgenommenen Beschränkungen noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die im Tatbestand wörtlich wiedergegeben sind, zugrunde und verweist hierauf, soweit sich nicht aus den folgenden Ausführungen Abweichendes ergibt. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass, von der – im Tatbestand ebenfalls wörtlich wiedergegebenen – Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Diese macht sich das Gericht nach eigenständiger Prüfung zu eigen und nimmt darauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen zunächst Bezug.
1. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in der Feststellung, dass der Beklagte an vier Tagen im G. 2016 (am 5., 10., 12. und 15. G. 2016) in der Mittagszeit das Dienstgebäude des B1. Stadtbetriebs verließ, ohne dies sowie seine Rückkehr ins Dienstgebäude im Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren, und dass er eine nachträgliche Dokumentation der Abwesenheitszeiten nicht veranlasste, wobei er vorsätzlich handelte. Sein hiergegen gerichtetes Vorbringen in der Berufungsbegründung bleibt ohne Erfolg. Seine Behauptung, er habe sich in dem Dienstgespräch am 3. März 2016 darauf berufen, dass er "stets montags, mittwochs und freitags Dienstgänge vornimmt", ist unzutreffend. Gegenstand des Dienstgesprächs waren ungebuchte Pausenzeiten. Hierzu erklärte er, dass er an den genannten Wochentagen "immer rausfahre". Von angeblichen Dienstgängen an den genannten Tagen sprach er weder in diesem Zusammenhang noch zu einem späteren Zeitpunkt – bis zur Vorlage seiner Berufungsbegründung. Sein neues Vorbringen wird zudem widerlegt durch seine Erklärung beim Verlassen des Dienstgebäudes am 5. G. 2016 gegenüber dem stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter Abfallwirtschaft, Herrn D. , er gehe jetzt essen und habe danach einen Arztbesuch. Gleiches gilt für dessen Mitteilung in einer E-Mail vom 15. G. 2016, der Beklagte sei zu Dienstgängen nicht bereit und für die dienstliche Auskunft des kaufmännischen Betriebsleiters des Stadtbetriebes, Herrn U. , vom 12. Dezember 2017. Danach habe der Beklagte sich "in den vergangenen Jahren strikt geweigert", Dienstgänge zur Erledigung ihm obliegender dienstlicher Aufgaben zu unternehmen; hiervon habe er erst in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2017 Abstand genommen. Zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des Zeitbuchungsgeräts hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Hierauf nimmt das Gericht zum Vermeiden unnötiger Wiederholungen Bezug. Der Beklagte erläutert nicht, inwieweit es zur Entkräftung der fraglichen Vorwürfe der Einsicht in Verwaltungsvorgänge bedurft hätte und dass und inwiefern ihm eine solche verwehrt worden sei. Von ihm möglicherweise ordnungsgemäß vorgenommene Buchungen an anderen Tagen sind für die Vorwürfe ebenfalls unerheblich.
2. Von den dem Beklagten vorgeworfenen ungenehmigten Dienstgängen können ihm diejenigen am 22. und 23. August 2017 nicht disziplinarisch zur Last gelegt werden, weil sie in der Disziplinarklageschrift nicht enthalten sind. Diese benennt insofern unter Ziffer 3 ausschließlich vier unzutreffend gebuchte Dienstgänge am 25. Juli, 20. und 27. September und 2. Oktober 2017. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW darf das Disziplinargericht bei einer Disziplinarklage nur diejenigen Handlungen zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Dies schließt die Möglichkeit aus, den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens über die – wie hier – in einer Disziplinarklage enthaltenen eindeutig und unzweifelhaft bezeichneten Einzelvorwürfe im Wege einer "Replik" auf die Klageerwiderung zu erweitern.
Hinsichtlich der übrigen, unter Ziff. 3 der Disziplinarklageschrift aufgeführten angeblichen Dienstgänge am 25. Juli, 20. und 27. September sowie 2. Oktober 2017 steht aus den vom Verwaltungsgericht genannten überzeugenden Gründen fest, dass der Beklagte Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungssystem ohne dienstliche Veranlassung und Einholung einer Genehmigung seines Vorgesetzten als Dienstgang verbuchte. Diese Abwesenheiten, deren Dauer sich aus den Buchungsaufzeichnungen ergibt, summieren sich, wie in der Disziplinarklage aufgeführt, auf 6 Stunden und 19 Minuten. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen greift nicht durch. Der Beklagte benennt nach wie vor keine konkreten dienstlichen Gründe, die ihn angeblich zu den Abwesenheiten veranlasst und zum Entfernen aus dem Dienstgebäude berechtigt haben sollten. Das hätte ihm jedoch in der Zeit zwischen der Konfrontation mit den Vorwürfen und seiner vorläufigen Dienstenthebung unschwer möglich sein können. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 war er von der Ermittlungsführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es der Aufklärung "dienlich" wäre, wenn er die Anlässe der angeblichen Dienstgänge darlegte. Eine Antwort hierauf blieb aus. Angesichts dessen gehen seine Behauptungen über eine angebliche Übung im Bereich der Klägerin oder des Stadtbetriebs zur Genehmigung von Dienstgängen schon im Ansatz ins Leere. Abgesehen hiervon wird seine Darstellung widerlegt durch die dienstliche Auskunft des Herrn U. vom 12. Dezember 2017, jeder Mitarbeiter habe sich grundsätzlich beim direkten Vorgesetzten Dienstgänge genehmigen zu lassen, dies seien für den Beklagten die Herren H1. und L1. . Der Kollegin L. obliege nicht die Entscheidungskompetenz über Dienstgänge des Beklagten. Der Senat hat keinerlei Veranlassung, an diesen Angaben des kaufmännischen Betriebsleiters des Stadtbetriebs der Klägerin für seinen Zuständigkeitsbereich zu zweifeln. Der Beklagte gibt zudem keine Erklärung, warum er die angeblich durchgeführten Dienstgänge nicht vorschriftsgemäß in dem Programm "GroupWise" vermerkt hat. Auch dies deutet auf das Fehlen eines dienstlichen Grundes für die Abwesenheiten.
3. Es ist ferner erwiesen, dass der Beklagte das unter Punkt B. I. 4 des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellte Verhalten gegenüber seiner Kollegin M. und den dort genannten Vorgesetzten an den Tag gelegt hat. Die Darstellung, die er insofern in der Berufungsbegründung gegeben hat, ist unwahr. Das ergibt sich aus den Angaben der Zeugin M. im behördlichen Disziplinarverfahren und dem übrigen Akteninhalt, namentlich den an den Beklagten gerichteten und den vom ihm versandten E-Mails und sonstigen Schreiben.
II. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte in verschiedener Weise schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten aus § 35 Satz 2 BeamtStG a. F. (Gehorsamspflicht), § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG a.F. (Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht) sowie § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a.F. (Pflicht zu vollem dienstlichen Einsatz, Anwesenheitspflicht) verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Gliederungspunkt B. II. des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigenständiger Prüfung grundsätzlich anschließt.
Allerdings besteht, insofern abweichend, kein Grund, einen Verstoß gegen die Dienstpflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), nur dann anzunehmen, wenn die Dauer der Abwesenheit an einem Tag eine Stunde und mehr beträgt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass eine Verlustfeststellung gemäß § 11 LBesG NRW (vgl. auch § 9 BBesG) nur für Zeiträume des unerlaubten Fernbleibens von einer Stunde und mehr ausgesprochen wird. Die hierfür sprechende Begründung, die im Wesentlichen auf die Praktikabilität im Verlustfeststellungsverfahren abstellt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 01.2011 – 2 A 5.09 –, juris Rn. 19 m.w.N. für § 9 BBesG –,
gibt keine Handhabe, einen Beamten für Zeiträume bis 59 Minuten, 59 Sekunden von der Verpflichtung, zur vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort zur Leistung des Dienstes anwesend zu sein, freizustellen. Wann Verletzungen dieser Verpflichtung disziplinarrechtlich erheblich sind, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch deren Gesamtanzahl. Es ist kein Grund ersichtlich, ein disziplinarisch erhebliches Fehlverhalten generell erst ab Abwesenheiten von mindestens 60 Minuten am Tag anzunehmen. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, gelangte der Senat im Übrigen nicht zu einer insgesamt abweichenden Beurteilung des Dienstvergehens des Beklagten.
Das Fehlverhalten erfolgte innerdienstlich. Es war durchweg in die Dienstausübung des Beklagten eingebunden.
III. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht ferner darin bei, dass das Dienstvergehen nach seiner Schwere und unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei einer Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen diesen sprechenden Gesichtspunkte dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert, weil das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinen unwiderruflich zerstört ist, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
1. Im Ausgangspunkt bewertet der Senat allerdings das Fehlverhalten des Beklagten im Hinblick auf seine Dienstleistung im geschuldeten zeitlichen Umfang – Unterlassung der Buchung von Pausenzeiten an vier Tagen im G. 2016 und unberechtigte Buchung von Dienstgängen ohne dienstliche Veranlassung in ebenfalls vier Fällen im Jahr 2017 – einerseits und dasjenige im Zusammenhang mit den Kontakten mit der Kollegin M. entgegen deren Willen und unter Missachtung diverser dienstlicher Anordnungen andererseits als (mindestens) gleich schwerwiegend.
Die zuletzt genannten Pflichtenverstöße, die das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend beurteilt hat, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, erlangen dadurch gesteigertes Gewicht, dass der Beklagte beharrlich, unbelehrbar und ersichtlich gänzlich unbeeindruckt von dem gegen ihn eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren, in dem bereits die Erhebung einer Disziplinarklage angekündigt worden war, gegen deren ausdrücklich erklärten Willen in die persönliche Sphäre einer Kollegin eingegriffen und damit dem Spektrum der von ihm schon bis dahin gezeigten schwer wiegenden Fehlverhaltensweisen noch erhebliche Pflichtenverstöße auf ganz anderem Gebiet hinzugefügt hat.
2. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die vom Beklagten begangenen vier Verstöße gegen die Anordnungen zur Buchung von Pausenzeiten und die vier Verletzungen der Bestimmungen über die Durchführung von Dienstgängen angesichts der hierdurch in der Summe unberechtigt erlangten Dienstzeitvorteile ungeachtet der hierin liegenden Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten für sich genommen nicht von solchem objektiven Gewicht gewesen sind, dass schon in Anwendung der Rechtsprechung zum "unerlaubten Fernbleiben" die Höchstmaßnahme indiziert wäre. Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, auf die verwiesen wird, gibt dies jedoch im Streitfall nicht den Ausschlag. Als weitere Gesichtspunkte der Schwere der Dienstpflichtverletzungen treten hinzu: Die "Heimlichkeit" des Fehlverhaltens des Beklagen im Vergleich zu einem "schlichten" Fernbleiben ohne "Vertuschungsaktionen", die damit verbundenen Verstöße gegen die Wahrheitspflicht sowie die Anzahl der Pflichtverstöße und der Zeitraum von fast zwei Jahren, in dem sich diese ereigneten. Neben dem schon hieraus folgenden gesteigerten Gewicht des Dienstvergehens ist ausschlaggebend für die Maßnahmebemessung das in dem Fehlverhalten des Beklagen – auch unter Berücksichtigung der ihm unter Ziffer 5. der Disziplinarklageschrift vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen – zutage tretende negative Persönlichkeitsbild. Dieses führt zu der Bewertung dass er im Beamtenverhältnis untragbar ist.
Vgl. zur Verhängung der Höchstmaßnahme wegen Gesichtspunkten des Persönlichkeitsbildes in Fällen, in denen diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 -, juris Rn. 21 m.w.N.
Das ergibt sich aus Folgendem: Den Verstößen des Beklagten gegen die Regelungen zur Buchung von Pausenzeiten waren langdauernde Auseinandersetzungen mit der Klägerin um die Überschreitung der Grenze der zulässigen "Minusstunden" (statt der zulässigen zehn: zuletzt 229) vorausgegangen, die in ein im Jahre 2015 – durch Rücknahme der Klage durch den Beklagten – abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Streitverfahren mündeten. Zu dem Zweck, seine Dienstzeiten ohne Gehaltseinbuße nunmehr auf andere Weise – pflichtwidrig – zu verkürzen, ohne längere Pausenzeiten "abarbeiten" zu müssen, verlegte er sich in der Folge darauf, Pausenzeiten nicht mehr in der Zeiterfassung zu buchen. Dies räumte er bei seiner Befragung im März 2016 – in objektiver Hinsicht – ausdrücklich ein mit dem Bekunden, regelmäßig montags, mittwochs und freitags "raus" zu fahren und beschlossen zu haben, Buchungen der Pausenzeiten nicht mehr vorzunehmen. Seine Behauptung, es habe Probleme mit der Betätigung des Zeiterfassungsgeräts (im Übrigen: ausschließlich in der Mittagszeit [!]) gegeben, nimmt ihm der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht ab. Seine Einlassung, es habe "saublöde" oder "blöde" Antworten auf Beanstandungen gegeben, ist nicht näher erläutert, entbehrt jeglicher Substanz und ist nicht glaubhaft. Im Übrigen berechtigte ihn ein derartiges Geschehen nicht dazu, sich über geltende Dienstvorschriften hinwegzusetzen. Der Beklagte hat zudem keine nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, dass er die in einem derartigen Fall gebotene nachträgliche Korrektur der Daten der Zeiterfassung unterlassen hat. Seine vorgenannten Äußerungen belegen zudem, dass es neben den ihm detailliert nachzuweisenden vier Verstößen noch eine Vielzahl gleichartiger Dienstpflichtverletzungen gab. Ungeachtet dessen, dass ihm diese mangels erforderlichen substantiierten Nachweises nicht als Dienstvergehen zur Last gelegt werden können, können und müssen diese ausdrücklich eingeräumten und durch die Veränderung seines Pausenzeitbuchungsverhaltens in der Zeit nach Abschluss des über die "Minusstunden" geführten Verwaltungsstreitverfahrens statistisch belegbaren Verhaltensweisen bei der gebotenen umfassenden Würdigung seines Persönlichkeitsbildes berücksichtigt werden, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.04.2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 23 f., vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 13 ff., insb. 19 ff., und vom 28.06.2020 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 14.
Das sich hieraus ergebende (Persönlichkeits-) Bild des Beklagten als eines Beamten, der seine eigennützigen Ziele (längerer Pausenzeiten unter Anrechnung auf die Dienstzeit) ohne Rücksicht auf die Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und ungeachtet im Raum stehender disziplinarer Konsequenzen beharrlich verfolgt, wird durch die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Dienstgängen im Jahr 2017 nachhaltig bestätigt: Obwohl er mit der Nichtbuchung von Pausenzeiten aufgefallen, deswegen schon ein behördliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden und ihm in dessen Rahmen bereits die Erhebung einer Disziplinarklage in Aussicht gestellt worden war, verfolgte er sein Ziel der Erlangung von Pausen während der Dienstzeit unter Anrechnung hierauf weiter, indem er Dienstgänge "erfand". Dies belegt erneut eine fehlende "Erreichbarkeit" des Beklagten durch disziplinarrechtliche Maßnahmen, die dem Dienstherrn zur Verfügung stehen, um ihn zu zukünftig pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen. Dieses überaus negative Persönlichkeitsbild des Beklagten wird schließlich auch durch sein Verhalten gegenüber der Kollegin M. und seinen Vorgesetzten in diesem Zusammenhang untermauert. Ungeachtet dessen, dass die Kollegin ihn zur Beendigung der Kontaktversuche aufgefordert und sich frühzeitig hilfesuchend an einen Vorgesetzten gewandt hatte, der den Beklagten ebenfalls zum Unterlassen weiterer Kontaktaufnahme mit der Kollegin aufgefordert hatte, ließ der Beklagte von seinem Treiben nicht ab. Vielmehr begann er auch noch, die Kollegin zusätzlich zu verunglimpfen. Weitere Aufforderungen verschiedener Vorgesetzter, auch unter Androhung disziplinarer Konsequenzen, Kontaktaufnahmeversuche mit der Kollegin zu unterlassen, führten ebenfalls nicht zum Ziel. All dies erfolgte, wie ausgeführt, zu einem Zeitpunkt, in dem das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten bereits eingeleitet, ihm ein erster Ermittlungsbericht zugegangen, das Disziplinarverfahren bereits einmal erweitert und ihm sogar die Erhebung einer Disziplinarklage angekündigt worden war.
3. Nennenswerte Gesichtspunkte, die für den Beklagten sprächen und Anlass gäben, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, fehlen. Insofern kann erneut auf die auch insoweit überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Klarzustellen bleibt insofern allerdings, dass das Leugnen des Beklagten nicht zu seinem Nachteil zu werten ist. Hierbei handelt es sich vielmehr um – bewertungsneutrales – zulässiges Verteidigungsverhalten. Dieses steht lediglich einer eventuell mildernden Berücksichtigung einer Unrechtseinsicht entgegen.
4. Das vorgenannte vom Beklagten gezeigte Persönlichkeitsbild mit seiner eklatant fehlenden Bereitschaft, den Interessen der Dienstherrin, der Allgemeinheit und den Belangen seiner Kollegen Rechnung zu tragen und Anordnungen (irgend) eines seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, wenn sich dies mit den von ihm verfolgten Zielen nicht vereinbaren lässt, und hieran auch während eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens mit der absehbaren Konsequenz der Verhängung einer gravierenden Disziplinarmaßnahme beharrlich festzuhalten, führt zu der Überzeugung des Senats, dass der Beklagte durch die Verhängung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme nicht bewogen werden kann, sich in Zukunft dienstpflichtgemäß zu verhalten. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte es nach Abschluss des Verfahrens um die "Minusstunden" nicht mehr zum Anfall weiterer Minusstunden in unzulässiger Zahl kommen ließ und er nach Aufdeckung seiner Nichtbuchung von Pausenzeiten bei auswärtigen Pausen wieder das Zeiterfassungsgerät beim Verlassen des Dienstgebäudes betätigte. Wie ausgeführt belegt dies nicht etwa eine "Umkehr" des Beklagten aus besserer Einsicht, sondern führte vielmehr zu dessen "Ausweichverhalten" einer Vorspiegelung von Dienstgängen zu dem von ihm verfolgten Zweck.
Insgesamt ist bei der gebotenen abschließenden prognostischen Gesamtabwägung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte das Vertrauen von Dienstherrin und Allgemeinheit in eine zukünftig ordnungsgemäße Dienstausübung durch den Beklagten endgültig und unwiderruflich zerstört. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
Dieser Disziplinarmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Kläger kurz vor seinem Eintritt in den Ruhestand steht. Selbst wenn dies noch während des Disziplinarverfahrens der Fall gewesen wäre, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass statt seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden wäre (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW), nicht jedoch, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Höchstmaßnahme hätte verhängt werden können. Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 38, m.w.N
5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).