Disziplinarrecht: Wiederaufnahmeantrag nach § 68 LDG NRW mangels Erheblichkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beklagte beantragte die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens und die Aufhebung des Berufungsurteils. Er stützte sich auf angebliche neue Aussagen einer IT-Mitarbeiterin zur Störanfälligkeit der Zeiterfassung sowie eines früheren Vorgesetzten zur Genehmigungspraxis von Dienstgängen. Das OVG NRW verwarf den Antrag, weil die vorgetragenen Tatsachen/Beweismittel selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkeit nicht erheblich seien. Sie erschütterten weder die Feststellungen zur Pausen-Nichtbuchung noch den tragenden Befund fehlender dienstlicher Gründe für die als Dienstgänge gebuchten Abwesenheiten; zudem betraf ein Teilvorbringen einen nicht mehr verfahrensgegenständlichen Vorwurf.
Ausgang: Wiederaufnahmeantrag nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW mangels erheblicher neuer Tatsachen/Beweismittel verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich sind, also allein oder zusammen mit den bisherigen Feststellungen eine andere Entscheidung zu tragen geeignet sind.
Neue Tatsachen oder Beweismittel sind nicht erheblich, wenn sie keinen konkreten Bezug zu den entscheidungserheblichen Feststellungen des Ausgangsurteils aufweisen und diese daher nicht zu erschüttern vermögen.
Ergibt sich aus den Ausgangsfeststellungen, dass der Betroffene eine Buchung dienstlich veranlasster Zeiten bewusst unterlassen hat, sind allgemeine Hinweise auf eine technische Störanfälligkeit des Zeiterfassungssystems ohne konkreten Tages- und Fallbezug regelmäßig nicht geeignet, die Pflichtverletzung in Frage zu stellen.
Für die disziplinarrechtliche Bewertung als pflichtwidrige Buchung eines Dienstgangs ist das Vorhandensein eines dienstlichen Grundes für die Abwesenheit zwingend; eine behauptete Genehmigungs- oder Übungspraxis ersetzt fehlende dienstliche Gründe nicht.
Vorbringen zu Pflichtverstößen, die im Ausgangsverfahren durch Verfahrensbeschränkung nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Disziplinarentscheidung waren, kann eine Wiederaufnahme hinsichtlich des angegriffenen Urteils nicht begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31 K 9317/18.O
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Aufhebung des Urteils des beschließenden Senats vom 1. Dezember 2021 - 3d A 4611/19.O - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Beklagter des vor dem beschließenden Senat anhängig gewesenen Disziplinarverfahrens 3d A 4611/19.O, - im Folgenden: früherer Beklagter - verfolgt dessen Wiederaufnahme.
1. Der frühere Beklagte war Beamter auf Lebenszeit im Dienst der früheren Klägerin. Auf deren Disziplinarklage vom 19. November 2018 hin entfernte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den früheren Beklagten durch Urteil vom 13. November 2019 - 31 K 9317/18.O - aus dem Beamtenverhältnis. Es hielt - unter anderem - folgende, ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen des früheren Beklagten für erwiesen:
Der frühere Beklagte habe
- am 5., 10., 12. und 15. Februar 2016 Zeiten, in denen er das Dienstgebäude zur Wahrnehmung einer Mittagspause verlassen habe, nicht in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gebucht und auch nicht nachträglich eine Dokumentation der Abwesenheitszeiten in Gestalt einer Korrekturbuchung veranlasst (Vorwurf 2 der Disziplinarklage),
am 25. Juli, 20. und 27. September und 2. Oktober 2017 Abwesenheitszeiten in der elektronische Arbeitszeiterfassung als Dienstgänge gebucht, obwohl hierfür kein dienstlicher Anlass bestanden und er keine Genehmigung eines Vorgesetzten eingeholt habe und hierdurch einen Zeitschaden im Umfang von 8 Stunden und 37 Minuten verursacht (Vorwurf 3 der Disziplinarklage), und
den Betriebsfrieden gestört durch das Versenden von E-Mails an eine Kollegin und das Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen (Vorwurf 5 der Disziplinarklage).
2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung des früheren Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 1. Dezember 2021 - 3d A 4611/19.O - zurückgewiesen. In tatsächlicher Hinsicht hat er dabei im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt und hierauf verwiesen. Insofern hat er sich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht, auf die er ausdrücklich Bezug genommen hat.
a. Danach stehe zum einen fest, dass der frühere Beklagte an den fraglichen vier Tagen im Februar 2016 in der Mittagszeit das Dienstgebäude verlassen habe, ohne seine Abwesenheitszeiten im Zeiterfassungsgerät zu dokumentieren und er auch eine nachträgliche Dokumentation der Abwesenheitszeiten nicht veranlasst habe. Zur Unerheblichkeit eines von ihm im Berufungsverfahren wiederholten Hinweises auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit des Zeitbuchungsgeräts hat der Senat ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
b. Zum anderen stehe fest, dass der frühere Beklagte am 25. Juli, 20. und 27. September sowie 2. Oktober 2017 Abwesenheitszeiten ohne dienstliche Veranlassung und ohne Einholen einer Genehmigung seines Vorgesetzten im Zeiterfassungssystem als Dienstgänge verbucht habe, wodurch 6 Stunden und 19 Minuten von ihm geleistete Arbeitszeit gebucht worden seien. Der frühere Beklagte habe keine konkreten dienstlichen Gründe für sein Entfernen aus dem Dienstgebäude und seine Abwesenheiten genannt. Angesichts dessen gingen seine Behauptungen über eine angebliche Übung im Bereich der früheren Klägerin oder des Stadtbetriebes zur Genehmigung von Dienstgängen schon im Ansatz ins Leere. Abgesehen davon würden seine Behauptungen widerlegt durch die Angaben des kaufmännischen Betriebsleiters des Stadtbetriebes, Herrn Thalau, nach denen die Genehmigung von Dienstgängen des früheren Beklagten grundsätzlich dessen direkten Vorgesetzten, den Herren N. und Keutgen, oblegen hätte. Zudem habe der frühere Beklagte nicht erklärt, warum er die angeblichen Dienstgänge nicht vorschriftsgemäß in dem Programm „K.“ vermerkt habe.
c. Auch das dem früheren Beklagten unter Ziffer 4 des angefochtenen Urteils zur Last gelegte Verhalten sei erwiesen.
Das dem früheren Beklagten zur Last fallende Verhalten stelle ein einheitliches Dienstvergehen dar, das zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen müsse. Dabei sei das Fehlverhalten mit Bezug auf seine Kollegin (mindestens) gleich schwerwiegend wie seine Verstöße gegen die Verpflichtung, Dienst- und Pausenzeiten zutreffend zu buchen. Es besitze gesteigertes Gewicht, weil der frühere Beklagte beharrlich, unbelehrbar und gänzlich unbeeindruckt von dem gegen ihn bereits eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren gehandelt habe. Ausschlaggebend für die Maßnahmebemessung sei das in dem Fehlverhalten zutage tretende negative Persönlichkeitsbild des früheren Beklagten, das zu der Bewertung seiner Untragbarkeit im Beamtenverhältnis führe.
3. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des früheren Beklagten durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2022 - 2 B 6.22 - wurden die Urteile des Senats und des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
4. Der frühere Beklage hat am 23. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf „Klage“ „wegen: Beamtenrecht Wiederaufnahmeverfahren“ erhoben mit dem ausdrücklichen Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2019 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10. Januar 2024 - 31 K 9519/23 - für unzuständig erklärt, und den Rechtsstreit an den Senat verwiesen. Die „Klage“ sei als Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen früheren Disziplinarverfahrens gegen den früheren Beklagten auszulegen. Dieser sei bei dem beschließenden Senat einzureichen. Dieser habe die letztgültige, in Rechtskraft erwachsene Sachentscheidung gefällt, der gegenüber Wiederaufnahmegründe geltend gemacht würden.
Der frühere Beklagte macht geltend: Das gegen ihn ergangene Urteil sei fehlerhaft ergangen. Er habe erfahren, „dass die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht entstanden“ seien.
a. Das Verwaltungsgericht und der Senat hätten ihm als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, am 5., 10., 12. und 15. Dezember 2016 Pausenzeiten nicht gebucht zu haben. Er habe nunmehr am 4. November 2023 bei einem Gespräch mit der Zeugin P. Z., die im IT-Bereich bei der früheren Klägerin tätig sei und auch das Arbeitszeiterfassungssystem betreue, „erklärt bekommen, dass das Arbeitszeiterfassungssystem im Jahre 2015 und 2016 dermaßen anfällig war, dass zeitweise Aussetzer vorhanden waren“. Aufgrund dessen habe sie „die Fehler korrigieren und sämtliche Zeiten, die nicht erfasst worden sind, nacherfassen“ müssen. Im Hinblick hierauf sei die ihm vorgeworfene Nichtbuchung von Pausenzeiten keine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung. Er habe stets erklärt, dass das Arbeitszeiterfassungssystem nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, sodass er an den Tagen, an denen die Pausenzeiten nicht gebucht seien, auch diese Pausenzeiten nicht habe buchen können. Dieses Vorbringen sei im Hinblick auf die Erklärung der Zeugin Z. nachvollziehbar.
b. Weiterhin sei ihm als vorsätzliche Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt worden, er habe nicht genehmigte Dienstgänge vorgenommen und wiederholt gegen die Anordnung vom 12. April 2016 verstoßen, wonach er sich bei Vorgesetzten an- und abzumelden habe. Am 25. November 2023 habe er seinen ehemaligen Vorgesetzten Herrn N. getroffen, der mittlerweile im Ruhestand sei. Dieser habe in dem Gespräch die Anweisung bestätigt, sich bei Dienstgängen beim Bürovorsteher abzumelden. Insoweit habe eine Vereinbarung bestanden, dass bei einer Besetzung eines Dienstzimmers mit zwei Personen die dienstältere als vorgesetzte Person gegolten habe, bei der die andere sich abzumelden gehabt habe. Hinsichtlich des früheren Beklagten sei insofern jedoch die Vereinbarung mit dem Zeugen getroffen worden, dass seine dienstjüngere Kollegin O. in diesem Sinne als Vorgesetzte gelte, bei der er sich abzumelden habe, damit diese sich bewähren könne. Der Zeuge habe damit entgegen seinen Ausführungen im Ursprungsverfahren den Vortrag des früheren Beklagten bestätigt. Im Hinblick hierauf liege weder eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung am 25. Juli, 20. und 27. September und 2. Oktober 2017 noch ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen im Zusammenhang mit dem Verlassen des Dienstgebäudes vor.
Beide Zeugen hätten ihm bestätigt, dass sein Tun gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung im vorangegangenen Disziplinarverfahren, die auf von der früheren Klägerin vorgelegten wahrheitswidrigen Zeugenaussagen beruhe, sei fehlerhaft und aufzuheben.
Der frühere Beklagte beantragt sinngemäß,
das Disziplinarverfahren unter Aufhebung des Urteils des beschließenden Senats vom 1. Dezember 2021 - 3d A 4611/19.O - wiederaufzunehmen.
Die frühere Klägerin beantragt sinngemäß,
den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Wiederaufnahmeantrag des früheren Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat macht von der Ermächtigung des § 72 Abs. 1 LDG NRW Gebrauch und verwirft den Antrag - nach Anhörung der Beteiligten - durch Beschluss, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind.
Das Vorbringen des früheren Beklagten ergibt nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens vorliegen.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW - ein anderer Tatbestand kommt nicht in Betracht - zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismitten beigebracht werden, die erheblich und neu sind. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt sind. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung, die Ziel der Wiederaufnahme sein kann, zu begründen, § 68 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den vom früheren Beklagten zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags bezeichneten (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 4 LDG NRW) Äußerungen der Zeugin Z., um ein neues Beweismittel oder jedenfalls um neue Tatsachen handelt. Diese Äußerungen sind ebenso wie die angeblichen Mitteilungen des Zeugen N. im vorgenannten Sinne nicht erheblich. Selbst, wenn man die Behauptungen des früheren Beklagten zu den ihm gegenüber angeblich getätigten Äußerungen der Zeugen als zutreffend zugrunde legte, führte dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung über sein im seinerzeitigen Berufungsverfahren als Dienstvergehen zur Prüfung gestelltes Verhalten.
1. Die angeblichen Äußerungen der Zeugin Z. erschüttern die Feststellungen des Senats zur Nichtbuchung von Pausenzeiten am 5., 10., 12. und 15. Februar 2016 schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass sie sich überhaupt auf diese Tage beziehen. Die angebliche Bekundung, das Arbeitszeiterfassungssystem sei in den Jahren 2015 und 2016 „anfällig“ gewesen, besagt hierfür nichts. Dasselbe gilt für die Konkretisierung dieser Aussage, es seien „zeitweise Aussetzer vorhanden“ gewesen, die dazu geführt hätten, dass die Zeugin „die Fehler korrigieren“ musste. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass solche „Aussetzer“ und zu korrigierende Fehler an den vier - allein - interessierenden Tagen und hinsichtlich des früheren Beklagten aufgetreten sind. Damit bieten die angeblichen Angaben der Zeugin keinen Ansatz für Zweifel an den fraglichen Feststellungen des Senats.
Im Gegenteil spricht deren Angabe, sie habe im Fehlerfall „sämtliche Zeiten, die nicht erfasst worden sind, nacherfassen“ müssen, dagegen, dass es sich um die fraglichen Tage und Arbeitszeiten des früheren Beklagten handelte. Hier sind Korrekturen durch Frau Z. nicht ersichtlich. Zudem war es dem früheren Beklagten nach Aktenlage möglich, an diesen Tagen seinen Arbeitsbeginn und sein Arbeitende elektronisch zu buchen, von „Aussetzern“ kann keine Rede sein. Zudem beruhen die Feststellungen des Senats auch auf der Erklärung des früheren Beklagten bei einem Dienstgespräch am 3. März 2016, er habe „beschlossen, Pausenzeiten nicht mehr zu buchen“. Das bedeutet, dass er an den fraglichen Tagen eine Buchung überhaupt nicht versucht hat, ein „Aussetzer“ für die pflichtwidrige Nichtbuchung also gar nicht ursächlich hätte sein können. Abgesehen davon wird ihm hinsichtlich dieser Tage auch vorgeworfen, dass er unterbliebene Pausenbuchungen nicht nachträglich hat korrigieren lassen. Auch dieses pflichtwidrige Unterlassen, das unstrittig ist, hat zu der unberechtigten Zuvielerfassung nicht geleisteter Arbeitszeiten geführt und trägt den betreffenden Vorwurf selbstständig.
2. Die vorgetragenen angeblichen Äußerungen des Zeugen N. sind ebenfalls nicht geeignet, tatsächliche Feststellungen des Senats zu Pflichtverletzungen des früheren Beklagten in Zweifel zu ziehen, die für das Urteil vom 1. Dezember 2021 erheblich waren.
Der gegen den früheren Beklagten mit dem Bezug auf Dienstgänge erhobene Vorwurf, der - allein noch - zur Beurteilung des Senats im Berufungsverfahren stand und dem Urteil zugrunde lag, war, dass er am 25. Juli, 22. und 23. August, 20. und 27. September sowie 2. Oktober 2017 Dienstgänge buchte, für die keine dienstliche Veranlassung und keine Genehmigung eines Vorgesetzten vorlag. Insofern hat der Senat zunächst entschieden, dass angebliche Dienstgänge des früheren Beklagten am 22. und 23. August 2017 nicht wirksam in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen worden sind (S. 30 UA). Hinsichtlich der verbleibenden vom früheren Beklagten als „Dienstgänge“ im Arbeitszeiterfassungssystem gebuchten Abwesenheiten von der Dienststelle am 25. Juli, 20. und 27. September sowie 2. Oktober 2017 hat der Senat Dienstpflichtverletzungen des früheren Beklagten schon deshalb bejaht, weil dieser keine konkreten dienstlichen Gründe benannt hat, die ihn angeblich zu den Abwesenheiten veranlasst und zum Entfernen aus dem Dienstgebäude berechtigt haben sollten (S. 30 f.). Hieran hat der Senat ausdrücklich die Feststellung angeknüpft, angesichts dessen gingen seine Behauptungen über eine angebliche Übung im Bereich der früheren Klägerin oder des Stadtbetriebs zur Genehmigung von Dienstgängen „schon im Ansatz ins Leere“ (UA S. 31). Vor diesem Hintergrund haben die nachfolgenden Erwägungen des Senats zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellungen des früheren Beklagten lediglich ergänzende Funktion. Sie haben für das Urteil des Senats keine tragende Bedeutung.
Allein auf diese Darstellungen zu einer angeblichen Genehmigungspraxis von Dienstgängen im Bereich der früheren Klägerin sind indes die angeblichen Äußerungen des Zeugen N. bezogen, die der frühere Beklagte im Wiederaufnahmeantrag vorbringt. Die von diesem nunmehr (möglicherweise) behaupteten üblichen Verfahrensweisen und infolgedessen gemäß damaliger Praxis eventuell vorliegenden „Genehmigungen“ änderten jedoch nichts am Fehlen dienstlicher Gründe für die fraglichen Abwesenheiten des früheren Beklagten, von dem der Senat entscheidungstragend ausgegangen ist. Eine dienstpflichtgemäße Buchung von Dienstgängen setzt zwingend das Vorhandensein eines dienstlichen Grundes für die Abwesenheit voraus.
Nicht erheblich ist das Vorbringen des früheren Beklagten im Wiederaufnahmeantrag auch, soweit es einen Verstoß gegen eine Anordnung vom 12. April 2016 über seine An- und Abmeldung bei Vorgesetzten betrifft. Dieser war weder Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts noch des angegriffenen Urteils des Senats. Bereits das Verwaltungsgericht hatte durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf diejenigen Handlungen beschränkt, die dem früheren Beklagten in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 1., 2., 3. und 5. vorgeworfen waren und damit den Vorwurf unter Ziff. 4 der Disziplinarklage ausgeschieden, der frühere Beklagte habe häufig bzw. wiederholt gegen die ihm mit Anordnung vom 12. April 2016 auferlegte Verpflichtung verstoßen, sich bei Vorgesetzten ab- und anzumelden. Der Senat hat diesen Vorwurf nicht wieder in das Verfahren einbezogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1, 66 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).