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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 4373/18.O·29.10.2019

Beamtenentfernung wegen innerdienstlicher Untreue durch 66 Buchungen im Jobcenter

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Dienstherr begehrte die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vielfacher innerdienstlicher Untreue bei der Leistungsbewilligung im Jobcenter. Streitig war insbesondere, ob bei Schadenshöhe und Tatserie eine mildere Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, etwa wegen wirtschaftlicher Notlage und positiver Vorleistungen. Das OVG NRW bestätigte die Entfernung, weil 66 zweckwidrige Buchungen über Jahre mit einem Gesamtschaden von 42.916,38 EUR einen endgültigen Vertrauensverlust begründen. Anerkannte Milderungsgründe, insbesondere eine unverschuldete existenzbedrohende Notlage, lagen nicht vor; Geständnis und gute Beurteilungen wogen die Schwere nicht auf.

Ausgang: Berufung gegen die erstinstanzliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zurückgewiesen; Höchstmaßnahme bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im Disziplinarverfahren nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend, soweit sie den Strafausspruch tragen; dies umfasst auch innere Tatsachen wie Vorsatz und das Nichtvorliegen von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB).

2

Innerdienstliche Vermögensdelikte unter Ausnutzung dienstlicher Befugnisse können aufgrund des Strafrahmens des verwirklichten Straftatbestands disziplinarrechtlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen; das ausgeurteilte Strafmaß ist hierfür nicht präjudiziell.

3

Eine über Jahre andauernde Serie zweckwidriger Verfügungen über öffentliche Gelder mit erheblicher Schadenssumme indiziert regelmäßig die Ausschöpfung des disziplinarischen Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme wegen endgültigen Vertrauensverlusts.

4

Der Milderungsgrund der unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt eine existenzbedrohende Lage und ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten voraus; Überschuldung und die Nichtausschöpfung zumutbarer Hilfen (z.B. Schuldnerberatung/Verbraucherinsolvenz) genügen hierfür nicht.

5

Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung und gute Leistungsbeurteilungen vermögen bei gravierenden innerdienstlichen Vermögenspflichtverletzungen ohne durchgreifende Milderungsgründe eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig nicht abzuwenden.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 266 StGB§ 34 Satz 2 BeamtStG§ 34 Satz 3 BeamtStG§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG§ 267 Abs. 4 StPO§ 34 Satz 2 und 3 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 5553/18.O

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der 1970 in K.    geborene Beklagte trat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am 1. August 1989 als Stadtassistentenanwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst der Stadt H.    ein. Mit Wirkung vom 8. März 1997 wurde er dort in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und zum Stadtinspektor ernannt.

3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde er auf eigenen Antrag zur Stadt G.    versetzt und dort mit Wirkung zum 1. Januar 2002 zum Stadtoberinspektor befördert. Die Stadt G.    wies ihn mit Wirkung zum 1. Juli 2005 als sogenannten „Fallmanager“ der ARGE des S.     -Kreises zu. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde der Beklagte zum Stadtamtmann befördert. Ab dem 1. März 2013 übernahm er die zusätzlichen Funktionen eines Abwesenheitsvertreters der Teamleitung.

4

Auf eigenen Antrag wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Polizeipräsidium N.      versetzt und versah dort bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung als Personalsachbearbeiter seinen Dienst.

5

Seine Leistung und Befähigung wurden zuletzt im Jahr 2015 mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet.

6

Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder.

7

Er ist abgesehen von den hier in Rede stehenden Verfehlungen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Im Januar 2016 lag sein Einkommen aus Beamtentätigkeit bei 3.639,47 EUR brutto (2.825,44 EUR netto). Er bezifferte sein Gesamtnettoeinkommen Anfang 2016 auf 3.027,79 EUR bei monatlichen näher aufgeschlüsselten Ausgaben i. H. v. 2.080,03 EUR (ohne Kosten für Lebenshaltung).

8

Der Polizeipräsident N.      leitete gegen den Beklagten mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – zugestellt am 20. Januar 2016 – ein Disziplinarverfahren ein, das im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt wurde. Mit gleicher Verfügung erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der beabsichtigten Einbehaltung der Dienstbezüge. In der Einleitungsverfügung wurde ihm folgendes zur Last gelegt:

9

„Sie stehen in Verdacht, sich während Ihrer Tätigkeiten als Fallmanager bei der Stadt G.    und beim Jobcenter S.     -Kreis – Geschäftsstelle G.    wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht zu haben.

10

Ich stütze meinen Vorwurf auf die strafrechtliche Ermittlungsakte der StA L.      (Az.: 83 Js 306/15). Danach sollen Sie im Zeitraum von 2006 bis 2013 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung S.     -Kreis und der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen haben, die entweder Ihrem privaten Girokonto gutgeschrieben oder zur Begleichung Ihrer privaten Verbindlichkeiten vorgenommen wurden. Insgesamt ist von einem Schaden in Höhe von 42.916,38 € auszugehen.

11

Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, werde ich diesen Vorwurf um die einzelnen Taten konkretisieren.

12

Es besteht daher der Verdacht, dass Sie durch die private Verwendung von Ihnen amtlich anvertrauten Geldern gegen die Ihnen obliegende Pflicht, Ihr Amt uneigennützig zu verwalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und Ihr Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die Ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen zu haben.

13

Sie sind eines Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zureichend verdächtig.“

14

Mit dem Beklagten am 29. März 2016 zugestellter Verfügung vom 24. März 2016 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde eine Einbehaltung der Dienstbezüge von monatlich 30 % angeordnet.

15

Die Staatsanwaltschaft L.      klagte den Beklagten am 20. Juli 2016 an, im Zeitraum von Juli 2011 bis Januar 2013 in G.    durch 17 selbstständige Handlungen die ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht und gewerbsmäßig gehandelt habe. Die übrigen Tatvorwürfe kamen wegen Verjährung nicht zur Anklage.

16

Mit Urteil des Amtsgerichts L1.      vom 15. November 2016, Az.: 42 Ls-83 Js 306/15 - 27/16, rechtskräftig seit dem 23. November 2016, wurde der Beklagte wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dem Urteil hat das Amtsgericht L1.      festgestellt, dass der Beklagte in der Zeit vom 15. Juli 2011 bis zum 28. Januar 2013 Buchungen mit einem Gesamtschaden i. H. v. 11.831,45 Euro zu seinen Gunsten durchgeführt und sich damit der Untreue strafbar gemacht hat. In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt dargestellten Gründen heißt es:

17

„Der am 10. Februar 1970 in K.    geborene Angeklagte hat jahrelang bei der Stadt G.    gearbeitet und war vom 1. September 2011 bis zum 31. März 2014 als Amtmann dem Jobcenter S.      zugewiesen. Seit dem 1. April 2014 ist er als Regierungsbeschäftigter beim Polizeipräsidium N.      beschäftigt, ist aber seit Anfang des Jahres vom Dienst suspendiert. Er ist Beamter der Besoldungsgruppe A 11. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

18

Der Angeklagte lebt zusammen mit seinem derzeitigen Lebensgefährten, der aufgrund eines Rückentumors ein Pflegefall ist und durch den Angeklagten gepflegt wird, im Haus des Angeklagten, das derzeit zum Verkauf steht.

19

Der Angeklagte hatte im Jahr 2003 für 100.000,00 Euro ein Einfamilienhaus gekauft und dieses für 50.000,00 Euro renoviert. Den Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro hatte er über ein Darlehen finanziert. Aufgrund eines Gebäudeschadens musste der Angeklagte jedoch ein weiteres Darlehen aufnehmen, wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Da er die monatliche Belastung nicht mehr tragen konnte, entschloss er sich, seine Tätigkeit im Jobcenter S.      in der Geschäftsstelle in G.    dazu zu nutzen, unberechtigt Gelder auf sein Konto zu leiten. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er in mindestens 17 Fällen fiktive Leistungen in den Akten und schaltete diese zur Zahlung auf sein privates Girokonto bei der U.     -Bank mit der Kontonummer xxx2 sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.

20

Dabei handelte es sich im Einzelnen um folgende Fälle:

21

Datum, UhrzeitBetragBewilligte LeistungsartKto.-Nummer
Fall 104.11.2011202,85 EURKdU (Kosten der Unterkunft)xxxBl. 70 d.A
Fall 205.12.2011577,34 EURKdUxxxBl. 70 d.A
Fall 313.02.2012204,33 EURKdUxxxBl. 70 d.A.
Fall 405.07.2012492,55 EURKdUxxxBl. 70 d.A.
Fall 518.12.20121.613,13 EURKdUxxxBl. 70 d.A.
Fall 615.07.2011, 10:48:161.051,10 EUR (525,55 EUR +525,55 EUR)KdUxxxBl. 6 SH I Bl. 33 SH II
Fall 712.08.2011, 12:55:071.221,05 EUR (221,00 EUR + 221,00 EUR + 452,55 EUR + 326,50 EUR)KdU, KdU, KdU, ALGIIxxxBl. 6 SH I Bl. 34 SH II
Fall 820.09.2011, 19:00.43687,56 EURKdUxxxBl. 6 SH I Bl. 35 SHII
Fall 920.12.2011, 16:39.08879,66 EUREA Wohnung (Erstausstattung)xxxBl. 44 SH I Bl. 44 SH II
Fall 1014.03.2012, 10:46:45302,42 EURKdUxxxBl. 6 SH I Bl. 47 SH II
Fall 1110.04.2012, 11:12:011.320,00 EURKdU BeschaffungxxxBl.14 SH I, Bl. 50 SH II
Fall 1225.07.2012, 14:05:47489,99 EURKdUxxxBl. 44 f SH I Bl. 54 SH II
Fall 1313.04.2012, 13:33:10360,00 EURKdUxxxBl. 14 SH I Bl. 51 SH II
Fall 1412.11.2012, 15:09:40456,21 EUR (323,00 EUR + 133,21 EUR)ALG II, KdUxxxBl. 19 SH I
Fall 1518.12.2012, 15:20:25136,54 EURKdUxxxBl. 30 SH I
Fall 1601.10.2012, 16:03:491.147,13 EUR (357,56 EUR + 789,57 EUR)KdU, KdUxxxBl. 30 SH I
Fall 1728.01.2013, 15:43:21689,59 EURKdUxxxBl. 38 SH I
Gesamt11.831,45 EUR
22

Hiervon handelte es sich in den Fällen 1-5 um die Begleichung privater Rechnungen und in den Fällen 6-18 um die Bewilligung von fiktiven Leistungen. In den Fällen 15-18 waren die vermeinten Leistungsempfänger überdies zum Tatzeitpunkt bereits verstorben. Durch sein Handeln verursachte der Angeklagte einen Gesamtschaden von insgesamt 11.831,45 Euro, wovon 649,50 Euro auf den Träger der Bundesagentur für Arbeit und 11.181,95 Euro auf den Träger Kreisverwaltung S.     -Kreis entfielen.“

23

In der Folgezeit wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. April 2017 fortgesetzt. Es wurden Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts derjenigen Untreuefälle, die nicht Gegenstand des Urteils waren, angeordnet.

24

Zu den nicht strafrechtlich abgeurteilten Taten äußerte sich der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dahingehend, dass er sich an die konkreten Einzelfälle, die schon lange zurücklägen, nicht mehr im Einzelnen erinnern könne. Im Übrigen erläuterte er seine finanzielle Lage seit 2003 und verwies auf eine nach seiner Ansicht unverschuldete und ausweglose Notlage.

25

Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mit Schreiben vom 14. November 2017 das Ergebnis der Ermittlungen vom 4. August 2017 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

26

Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab.

27

Der Kläger hat am 27. Juni 2018 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 zu Lasten der Kreisverwaltung des S.     -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit durch Untreue einen Gesamtschaden i. H. v. 31.084,93 Euro sowie in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013 durch Untreue einen weiteren Gesamtschaden i. H.v. 11.831,45 Euro verursacht zu haben und damit gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Insgesamt werden ihm 66 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S.     -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit vorgeworfen, die er auf sein privates Girokonto oder zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen hat. Hierbei sei ein Schaden von insgesamt 42.916,38 Euro entstanden.

28

Im Einzelnen wirft der Kläger dem Beklagten folgende Taten vor:

29

Fall 1

30

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-07-17

31

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

32

Angeordnet durch X.

33

Betrag: 207,74 €

34

Verwendungszweck: Rechnungsnr.76

35

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

36

Fall 2

37

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

38

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

39

Angeordnet durch X1.

40

Betrag: 661,19 €

41

Verwendungszweck: 44362307

42

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

43

Fall 3

44

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

45

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

46

Angeordnet durch X1.

47

Betrag: 311,00 €

48

Verwendungszweck: 44362307

49

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

50

Fall 4

51

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-10-23

52

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

53

Angeordnet durch X1.

54

Betrag: 104,45 €

55

Verwendungszweck: 44362307

56

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

57

Fall 5

58

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20

59

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

60

Angeordnet durch X1.

61

Betrag: 526,96 €

62

Verwendungszweck: 178

63

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

64

Fall 6

65

Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2006-11-20

66

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

67

Angeordnet durch X1.

68

Betrag: 203,03 €

69

Verwendungszweck: 8249

70

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

71

Fall 7

72

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-01-15

73

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

74

Angeordnet durch X1.

75

Betrag: 399,96 €

76

Verwendungszweck: Zis-2390750730

77

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

78

Fall 8

79

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-03-08

80

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

81

Angeordnet durch X1.

82

Betrag: 1.805,60 €

83

Verwendungszweck: Rg 28238

84

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

85

Fall 9

86

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-06-28

87

Erzeugt am: NULL von Hr. Q.

88

Angeordnet durch X1.

89

Betrag: 3.980,00 €

90

Verwendungszweck: Beihilfe

91

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

92

Fall 10

93

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

94

Erzeugt am: 2007-12-27 07:23:40.000 von Hr. Q.

95

Angeordnet durch X1.

96

Betrag: 415,79 €

97

Verwendungszweck: ZIS-2390750730 ·

98

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

99

Fall 11

100

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

101

Erzeugt am: 2007-12-27 15:35:18.000 von Hr. Q.

102

Angeordnet durch X1.

103

Betrag: 1.500,00 €

104

Verwendungszweck: 580321119

105

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

106

Fall 12

107

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

108

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

109

Angeordnet durch X1.

110

Betrag: 51,10 €

111

Verwendungszweck: 580321119

112

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

113

Fall 13

114

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

115

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

116

Angeordnet durch X1.

117

Betrag: 51,10 €

118

Verwendungszweck: 580321119

119

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

120

Fall 14

121

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

122

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

123

Angeordnet durch X1.

124

Betrag: 51,10 €

125

Verwendungszweck: 580321119

126

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

127

Fall 15

128

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

129

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

130

Angeordnet durch X1.

131

Betrag: 51,10 €

132

Verwendungszweck: 580321119

133

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

134

Fall 16

135

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

136

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

137

Angeordnet durch X1.

138

Betrag: 51,10 €

139

Verwendungszweck: 580321119

140

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

141

Fall 17

142

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2007-12-27

143

Erzeugt am: 2007-12-27 15:36:47.000 von Hr. Q.

144

Angeordnet durch X1.

145

Betrag: 51,10 €

146

Verwendungszweck: 580321119

147

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

148

Fall 18

149

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-02-20

150

Erzeugt am: 2008702-20 15:29:12.000 von Hr. Q.

151

Angeordnet durch X1.

152

Betrag: 1170,00 €

153

Verwendungszweck: RG 61002735

154

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

155

Fall 19

156

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-04

157

Erzeugt am: 2008-03-04 17:31:10.000 von Hr. Q.

158

Angeordnet durch X1.

159

Betrag: 745,98 €

160

Verwendungszweck: X439091317

161

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

162

Fall 20

163

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-03-27

164

Erzeugt am: 2008-03-27 16:03:50.000 von Hr. Q.

165

Angeordnet durch X1.

166

Betrag: 772,31 €

167

Verwendungszweck: R200818568

168

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

169

Fall 21

170

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17

171

Erzeugt am: 2008-04-17 16:39:53.000 von Hr. Q.

172

Angeordnet durch X1.

173

Betrag: 682,56 €

174

Verwendungszweck: L2.      Immobilien N1.

175

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

176

Fall 22

177

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-04-17

178

Erzeugt am: 2008-04-17 06:43:03.000 von Hr. Q.

179

Angeordnet durch X1.

180

Betrag: 123,76 €

181

Verwendungszweck: 383

182

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

183

Fall 23

184

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-09

185

Erzeugt am: 2008-06-09 09:52:50.000 von Hr. Q.

186

Angeordnet durch X1.

187

Betrag: 190,11 €

188

Verwendungszweck: KZ 661600

189

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

190

Fall 24

191

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-06-11

192

Erzeugt am: 2008-06-11 14:30:50.000 von Hr. Q.

193

Angeordnet durch X1.

194

Betrag: 837,20 €

195

Verwendungszweck: Mieternr. 5468253

196

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

197

Fall 25

198

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-14

199

Erzeugt am: 2008-07-14 08:44:45.000 von Hr. Q.

200

Angeordnet durch X1.

201

Betrag: 123,76 €

202

Verwendungszweck: 383

203

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

204

Fall 26

205

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18

206

Erzeugt am: 2008-07-18 10:57:12.000 von Hr. Q.

207

Angeordnet durch X1.

208

Betrag: 847,32 €

209

Verwendungszweck: NK Abrechnung 53489

210

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

211

Fall 27

212

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-07-18

213

Erzeugt am: 2008-07-18 06:44:00.000 von Hr. Q.

214

Angeordnet durch X1.

215

Betrag: 109,92 €

216

Verwendungszweck: 295

217

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

218

Fall 28

219

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2008-08-29

220

Erzeugt am: 2008-08-29 06:46:06.000 von Hr. Q.

221

Angeordnet durch X1.

222

Betrag: 746,93 €

223

Verwendungszweck: Kd Nr. 661600

224

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

225

Fall 29

226

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-05-12

227

Erzeugt am: 2009-05-12 16:33:49.000 von Hr. Q.

228

Angeordnet durch X1.

229

Betrag: 630,20 €

230

Verwendungszweck: R0920966

231

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

232

Fall 30

233

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-06-15

234

Erzeugt am: 2009-06-15 14:15:19.000 von Hr. Q.

235

Angeordnet durch Hr. Q.

236

Betrag: 985,70 €

237

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

238

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

239

Fall 31

240

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-13

241

Erzeugt am: 2009-07-13 07:09:35.000 von Hr. Q.

242

Angeordnet durch Hr. Q.

243

Betrag: 1012,30 €

244

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

245

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

246

Fall 32

247

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-14

248

Erzeugt am: 2009-07-14 09:01:07.000 von Hr. Q.

249

Angeordnet durch Hr. Q.

250

Betrag: 897,56 €

251

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

252

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

253

Fall 33

254

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16

255

Erzeugt am: 2009-07-16 16:27:10.000 von Hr. Q.

256

Angeordnet durch Hr. Q.

257

Betrag: 987,00 €

258

Verwendungszweck: Nebenkosten M.

259

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

260

Fall 34

261

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-16

262

Erzeugt am: 2009-07-16 16:15:28.000 von Hr. Q.

263

Angeordnet durch Hr. Q.

264

Betrag: 1.180,00 €

265

Verwendungszweck: Kdnr. 32589521

266

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

267

Fall 35

268

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

269

Erzeugt am: 2009-07-17 12:48:31.000 von Hr. Q.

270

Angeordnet durch Hr. Q.

271

Betrag: 1540,00 €

272

Verwendungszweck: I3SNR 08649756-02

273

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

274

Fall 36

275

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

276

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

277

Angeordnet durch Hr. Q.

278

Betrag: 330,00 €

279

Verwendungszweck: 2122920805108

280

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

281

Fall 37

282

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

283

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

284

Angeordnet durch Hr. Q.

285

Betrag: 176,02 €

286

Verwendungszweck: 100906107754/KD661600

287

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

288

Fall 38

289

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

290

Erzeugt am: 2009-07-17 12:45:21.000 von Hr. Q.

291

Angeordnet durch Hr. Q.

292

Betrag: 150,66 €

293

Verwendungszweck: 461.600.218.210jP

294

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

295

Fall 39

296

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-07-17

297

Erzeugt am: 2009-07-17 12:51:25.000 von Hr. Q.

298

Angeordnet durch Hr. Q.

299

Betrag: 1580,00 €

300

Verwendungszweck: 58032119

301

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

302

Fall 40

303

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-09-25

304

Erzeugt am: 2009-09-25 11:27:05.000 von Hr. Q.

305

Angeordnet durch Hr. Q.

306

Betrag: 21,54 €

307

Verwendungszweck: C.

308

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

309

Fall 41

310

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

311

Erzeugt am: 2009-10-05 17:40:19.000 von Hr. Q.

312

Angeordnet durch Hr. Q.

313

Betrag: 1.196,00 €

314

Verwendungszweck: Nr. 08649756-02

315

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

316

Fall 42

317

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

318

Erzeugt am: 2009-10-05 17:44:16.000 von Hr. Q.

319

Angeordnet durch Hr. Q.

320

Betrag: 875,00 €

321

Verwendungszweck: BSNR08649756-02

322

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

323

Fall 43

324

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

325

Erzeugt am: 2009-10-05 17:34:40.000 von Hr. Q.

326

Angeordnet durch Hr. Q.

327

Betrag: 1238,00 €

328

Verwendungszweck: 580321119

329

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

330

Fall 44

331

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-05

332

Erzeugt am: 2009-10-05 17:30:49.000 von Hr. Q.

333

Angeordnet durch Hr. Q.

334

Betrag: 1238,00 €

335

Verwendungszweck: Nachzahlung G1.

336

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

337

Fall 45

338

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2009-10-20

339

Erzeugt am: 2009-10-20 07:31:26.000 von Hr. Q.

340

Angeordnet durch Hr. Q.

341

Betrag: 1325,88 €

342

Verwendungszweck: Nebenkosten T.

343

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

344

Fall 46

345

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

346

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

347

Angeordnet durch Hr. Q.

348

Betrag: 326,50 €

349

Verwendungszweck: Nebenkosten

350

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

351

Fall 47

352

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

353

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

354

Angeordnet durch Hr. Q.

355

Betrag: 221,00 €

356

Verwendungszweck: Nebenkosten

357

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

358

Fall 48

359

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

360

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

361

Angeordnet durch Hr. Q.

362

Betrag: 221,00 €

363

Verwendungszweck: Nebenkosten

364

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

365

Fall 49

366

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-08-12

367

Erzeugt am: 2011-08-12 07:08:50.000 von Hr. Q.

368

Angeordnet durch Hr. Q.

369

Betrag: 452,55 €

370

Verwendungszweck: Nebenkosten

371

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

372

Fall 50

373

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-09-20

374

Erzeugt am: 2011-09-20 19:00:32.000 von Hr. Q.

375

Angeordnet durch Hr. Q.

376

Betrag: 687,56 €

377

Verwendungszweck: Nebenkosten

378

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

379

Fall 51

380

Tatzeit(Zahltag des Geldflusses) 2011-11-04

381

Erzeugt am: 2011-11-04 11:45:05.000 von Hr. Q.

382

Angeordnet durch U1.

383

Betrag: 202,85 €

384

Verwendungszweck: 9211107121663

385

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

386

Fall 52

387

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-05

388

Erzeugt am: 2011-12-05 11:36:10.000 von Hr. Q.

389

Angeordnet durch Hr. Q.

390

Betrag: 577,34 €

391

Verwendungszweck: X505154859

392

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

393

Fall 53

394

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2011-12-20

395

Erzeugt am: 2011-12-20 16:39:03.000 von Hr. Q.

396

Angeordnet durch Hr. Q.

397

Betrag: 879,66 €

398

Verwendungszweck: NK-Rückstand I.

399

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

400

Fall 54

401

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-02-13

402

Erzeugt am: 2012-02-13 09:59:46.000 von Hr. Q.

403

Angeordnet durch Hr. Q.

404

Betrag: 204,33 €

405

Verwendungszweck: X508899572

406

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

407

Fall 55

408

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-03-14

409

Erzeugt am: 2012-03-14 10:46:20.000 von Hr. Q.

410

Angeordnet durch Hr. Q.

411

Betrag : 302,42 €

412

Verwendungszweck: Nebenkosten

413

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx,

414

Fall 56

415

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-10

416

Erzeugt am: 2012-04-10 11:11:15.000 von Hr. Q.

417

Angeordnet durch Hr. Q.

418

Betrag: 1.320,00 €

419

Verwendungszweck: Kaution

420

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

421

Fall 57

422

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-04-13

423

Erzeugt am: 2012-04-13 13:33:04.000 von Hr. Q.

424

Angeordnet durch Hr. Q.

425

Betrag: 360,00 €

426

Verwendungszweck: Kaution

427

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

428

Fall 58

429

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-05

430

Erzeugt am: 2012-07-05 16:35:40.000 von Hr. Q.

431

Angeordnet durch Hr. Q.

432

Betrag: 492,55 €

433

Verwendungszweck: 60657/2341

434

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

435

Fall 59

436

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-07-25

437

Erzeugt am: 2012-07-25 14:05:41.000 von Hr. Q.

438

Angeordnet durch Hr. Q.

439

Betrag: 489,99 €

440

Verwendungszweck: NK-Rückstand I.

441

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

442

Fall 60

443

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01

444

Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.

445

Angeordnet durch Hr. Q.     .

446

Betrag: 357,56 €

447

Verwendungszweck: NK T1.

448

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

449

Fall 61

450

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-10-01

451

Erzeugt am: 2012-10-01 16:03:45.000 von Hr. Q.

452

Angeordnet durch Hr. Q.

453

Betrag: 789,57 €

454

Verwendungszweck: NK T1.

455

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

456

Fall 62

457

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12

458

Erzeugt am: 2012-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.

459

Angeordnet durch Hr. Q.

460

Betrag: 323,00 €

461

Verwendungszweck: Betriebskosten

462

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

463

Fall 63

464

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-11-12

465

Erzeugt am: 2012.-11-12 15:09:14.000 von Hr. Q.

466

Angeordnet durch Hr. Q.

467

Betrag: 133,21 €

468

Verwendungszweck: Betriebskosten

469

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

470

Fall 64

471

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18

472

Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:21.000 von Hr. Q.

473

Angeordnet durch Hr. Q.

474

Betrag: 136,54 €

475

Verwendungszweck: NK T1.

476

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

477

Fall 65

478

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2012-12-18

479

Erzeugt am: 2012-12-18 15:20:2.000 von Hr. Q.

480

Angeordnet durch Hr. Q.

481

Betrag: 1613,13 €

482

Verwendungszweck: KD 2712306 Rg 63520329

483

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

484

Fall 66

485

Tatzeit (Zahltag des Geldflusses) 2013-01-28

486

Erzeugt am: 2013-01-28 15:43:19.000 von Hr. Q.

487

Angeordnet durch Hr. Q.

488

Betrag: 689,59 €

489

Verwendungszweck: NK

490

BLZ: xxx, Kontonummer: xxx

491

Indem der Beklagte im dargestellten Umfang Gelder veruntreut habe, habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur Uneigennützigkeit verstoßen. Dies sei rechtswidrig und schuldhaft geschehen. Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben.

492

Der Kläger hat beantragt,

493

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

494

Der Beklagte hat beantragt,

495

die Klage abzuweisen.

496

Hierzu hat er geltend gemacht, er stelle die Taten nicht in Abrede, er habe sich jedoch in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befunden, die seine existentiellen Bedürfnisse betroffen habe. Er habe 2003 ein renovierungsbedürftiges Haus in Hückelhoven erworben, das er umfangreich renoviert habe. Neben den ohnehin hohen Renovierungskosten sei hinzugekommen, dass die Außenwand durch einen Baum beschädigt worden sei und die normalerweise eintrittspflichtige Versicherung die Regulierung des Schadens abgelehnt habe. Dies habe dazu geführt, dass weitere Kosten von 27.000,00 Euro auf ihn hinzugekommen seien, die er über einen normalen Kredit nicht habe finanzieren können. In dieser Notsituation habe er ein Annuitätendarlehen zu einem fast wucherähnlichen Zinssatz von 16 % aufgenommen.

497

Im Übrigen sei auch sein damaliger Partner fest in die Finanzierung des Wohngebäudes eingeplant gewesen. Dieser sei jedoch schwer an Krebs erkrankt und habe letztlich Selbstmord begangen, was die Finanzierung des Hauses in eine noch weitere Schieflage gebracht habe.

498

Eine nachfolgende Lebenspartnerschaft habe dann noch dazu geführt, dass dieser Lebenspartner ohne vorherige Ankündigung und ohne sein Wissen aus dem Haus ausgezogen sei und dabei auch noch das Haus leergeräumt habe, was wiederum eine finanzielle Krise des Beklagten bewirkt habe.

499

Nicht zuletzt habe er, der Beklagte, Gesundheitsaufwendungen von fast 15.000,00 Euro in einem Jahr erbringen müssen. Da die Rückerstattung durch die Beihilfe regelmäßig länger dauere, weil auch dort Originalbelege einzureichen seien, habe er den über die Beihilfe hinausgehenden Anteil nicht mehr bei der privaten Krankenversicherung geltend machen können.

500

Im Übrigen habe er Angst vor einem negativen Schufa-Eintrag und ggf. daraus folgenden dienstlichen Konsequenzen gehabt, weil ein Beamter anerkanntermaßen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben habe.

501

Sein Verhalten sei bislang beanstandungsfrei gewesen – er habe stets ordnungsgemäß und beanstandungsfrei seinen Dienst versehen und sei auch disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

502

Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte seien fehlerhaft beteiligt worden.

503

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen, ihm am 12. Oktober 2018 zugestellten Urteil vom 8. Oktober 2018, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

504

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 12. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es sei unstrittig, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Dies sei auch durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts L1.      festgestellt worden. Doch sei die Bemessung der Disziplinarmaßnahme anhand des § 13 LDG NRW nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zu seinen Gunsten seien die fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine regelmäßig überdurchschnittlichen Beurteilungen zu berücksichtigen. Zudem streite für ihn der anerkannte Milderungsgrund der unterschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Ihm sei aufgrund der Kreditbelastung, die er weder habe vorhersehen noch verhindern können, nicht mehr das zum Lebensunterhalt absolut Notwendige verbliebe, so dass er als letzten Ausweg die Taten begangen habe.

505

Der Beklagte beantragt,

506

das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

507

Der Kläger beantragt,

508

die Berufung zurückzuweisen.

509

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

510

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

512

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

513

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

514

A.

515

Der Entscheidung über die Disziplinarklage stehen keine formellen Mängel entgegen.

516

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, dem Kläger zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 LDG NRW eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LDG NRW). Wesentliche Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen hinreichend bestimmt. Der Beklagte war insbesondere in der Lage, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

517

Gleichstellungsbeauftragte (Heft 1, S. 213) und Personalrat (Heft 1, S. 185 und 213) wurden beteiligt. Beide gaben keine Stellungnahmen ab. In der Berufungsinstanz hat der Beklagten seinen erstinstanzlich erhobenen Einwand, beide seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, im Übrigen nicht weiter verfolgt.

518

B.

519

Die Disziplinarklage ist begründet.

520

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Wege strafbarer Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) insgesamt 66 unberechtigte Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S.      Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zur Begleichung privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen und dadurch einen Gesamtschaden i. H. v. 42.916,38 EUR verursacht hat. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Er muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

521

I.

522

In tatsächlicher Hinsicht legt der Disziplinarsenat für die disziplinarrechtliche Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zugrunde. Vorab nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt. Das weitere Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

523

Danach hat der Beklagte im Zeitraum zwischen dem 12. August 2011 und dem 28. Januar 2013 vorsätzlich die im Einzelnen als „Fall 46“ bis „Fall 66“ (Fälle 1 bis 5 und 7 bis 17 der Tabelle) in der Klageschrift aufgeführten Taten begangen. Dies folgt daraus, dass der Beklagten den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L1.      vom 15. November 2016 (42 Ls-83 Js 306/15-27/16) nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil aufkommen lassen. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die wiederholte Bezeichnung des Falles 17 als Fall 18 im Strafurteil ein offensichtliches redaktionelles Versehen. Unabhängig hiervon und selbständig tragend folgt die Richtigkeit der Feststellungen im Strafurteil auch aus dem glaubhaften Geständnis des Beklagten im Strafverfahren.

524

Die als „Fall 6“ im amtsgerichtlichen Urteil dargestellte, am 15. Juli 2011 begangene Unterschlagung von 2 x 525,55 Euro bleibt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand der Disziplinarklage ist.

525

Weiter legt der Disziplinarsenat der disziplinarrechtlichen Beurteilung auch die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Fälle 1 bis 45 im Zeitraum zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 20. Oktober 2009 zugrunde. Der Beklagte hat die hier im Einzelnen aufgeführten weiteren 45 Buchungen zu Lasten der Kreisverwaltung des S.     -Kreises und der Bundesagentur für Arbeit teils auf sein privates Girokonto, teils zum Ausgleich privater Rechnungen/Verbindlichkeiten vorgenommen, wobei er ebenfalls vorsätzlich handelte. Diesen Schluss zieht der Senat daraus, dass der Beklagte die Taten trotz anwaltlicher Beratung auch insoweit nicht in Abrede stellt, obwohl er sich sonst zum Sachverhalt geäußert hat. Es folgt unabhängig hiervon und selbständig tragend auch daraus, dass eine andere plausible Erklärung für die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Buchungen nicht ersichtlich ist, nachdem feststeht, dass der Beklagte die Handlungen „Fall 46 bis 66“ begangen hat (s.o.).

526

Der Beklagte handelte in allen Fällen der Dienstpflichtverletzungen schuldhaft.

527

Dies folgt hinsichtlich der im Strafurteil genannten Taten aus den tatsächlichen Feststellungen, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruht und denen der Beklagte nichts Substantielles entgegen gehalten hat. Die Bindungswirkung aus § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bezieht sich auf sämtliche tatsächliche Feststellungen, die den Strafausspruch tragen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestands. Die Bindungswirkung umfasst deshalb auch die Feststellung, dass der Verurteilte bei Tatbegehung nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war.

528

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 B 31.12 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 29.05.2008– 2 C 59.07 –, juris Rn. 29.

529

Nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten enthält. Das Amtsgericht hat jedenfalls konkludent festgestellt, dass der Beklagte schuldfähig war, weil sonst eine Verurteilung nicht hätte erfolgen dürfen.

530

Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.09.1997 – 1 D 36.96 –, juris Rn. 11 m.w.N.; und vom 16.03.1993 – 1 D 69.91 –, juris Rn. 14.

531

Die Schuldfähigkeit ist auch hinsichtlich der nicht strafrechtlich abgeurteilten Fälle 1 bis 45 gegeben. Dies folgt hinsichtlich dieser Fälle und darüber hinaus auch hinsichtlich der im Strafurteil genannten Fälle daraus, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für fehlende Schuldfähigkeit gibt.

532

Das Verhalten des Beklagten bildet ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen.

533

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17.

534

II.

535

Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) durch insgesamt 66 Überweisungen ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Der Senat hat im Blick, dass die Überweisungen teilweise am selben Tag und tateinheitlich erfolgt sind, so dass weniger als 66 Straftaten vorliegen. Doch kommt es hierauf angesichts der hohen Anzahl der Überweisungen sowie der Schadenssumme und unabhängig hiervon auch der Zahl der Straftaten (ca. 50) nicht entscheidend an.

536

1)

537

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F., jetzt: § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören diejenigen zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a. F. und § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er Gelder in Höhe von insgesamt 42.916,38 Euro veruntreut und nach seinen eigenen Vorstellungen anderweitig verwendet hat.

538

2)Das Verhalten des Beklagten stellt sich insgesamt als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind, was hier der Fall ist.

539

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14.

540

III.

541

Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

542

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW).

543

Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

544

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.

545

1)

546

Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.

547

Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

548

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.

549

a)

550

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet.

551

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19.

552

Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

553

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 20.

554

Der Strafrahmen bereits für die einfache Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Aufgrund dieses Strafrahmens ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.

555

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 50.13 –, juris Rn. 22.

556

Erst recht gilt dies – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – vor dem Hintergrund, dass das Verhalten des Beklagten auch den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Untreue (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB) erfüllt, der einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren vorsieht.

557

b)

558

Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen – wie hier – kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu, weil der Beamte nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist.

559

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15 m.w.N.

560

c)

561

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist in diesen Fällen eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vorliegend ist die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens indiziert.

562

aa)

563

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen ist. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

564

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.2016 – 3d A 1785/14.O –, juris Rn. 93 ff.

565

Ein solches Fehlverhalten, welches das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit beim Umgang mit Geld erschüttert, fällt dem Beklagten zur Last. In seinen Aufgabenbereich fiel die Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Geldern und damit verbundene Leistungen sowie deren anschließende Freigabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit erfand er fiktive Leistungen und schaltete die ihm anvertrauten Gelder zur Zahlung auf sein privates Girokonto sowie zur Zahlung privater Rechnungen frei.

566

bb)

567

Das einer derartigen Zweckentfremdung öffentlicher Gelder generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass dem Beklagten 66 Überweisungen zur Last fallen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013) erstreckten und sich auf eine Summe von über 40.000 Euro belaufen. Dabei hat der Senat im Blick, dass die Anzahl der Straftaten geringer ist, weil einige Überweisungen am selben Tag erfolgten und tateinheitlich miteinander verbunden waren (s.o.). Auch verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte bei Begehung der Taten keine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt hat (vgl. S. 5 des Strafurteils).

568

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bereits bei einem innerdienstlichen Betrug mit einem Gesamtschaden von über 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

569

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 B 19.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.

570

Diese Grenze ist hier weit überschritten. Zudem haben die (innerdienstlichen) Untreuehandlungen des Beklagten für sich betrachtet jeweils keinen geringeren disziplinarrechtlichen Schweregrad als ein innerdienstlicher Betrug, wie auch in den Strafrahmen von Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck kommt. Unter Berücksichtigung der genannten weiteren Umstände (Anzahl der Taten, Zeitraum der Tatbegehung, Schadenshöhe) indizieren sie die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens.

571

2)

572

Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

573

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N.

574

Das ist nicht der Fall.

575

a)

576

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

577

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.

578

aa)

579

Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.

580

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N.

581

An einer außergewöhnlichen, nicht zu den gewohnten dienstlichen Aufgaben des Beklagten gehörenden Situation fehlt es hier, weil der Beklagte bei seiner dienstlichen Tätigkeit mit derartigen Versuchssituationen immer wieder rechnen und von ihm erwartet werden musste, dass er der Versuchung dann widersteht.

582

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.06.2017 – 6 A 50.17.D –, juris Rn. 55.

583

Zudem fällt dem Beklagten ein mehrfacher Pflichtverstoß zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Der Beklagte hat 66 Überweisungen getätigt, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (17. Juli 2006 bis 20. Oktober 2009 und 12. August 2011 bis 28. Januar 2013).

584

bb)

585

Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren abgelegte, als geständig anzusehende Einlassung bilden keine durchgreifend für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden.

586

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16.

587

Demgegenüber legte der Beklagte das Geständnis, das der Senat trotz des Verweises auf die Erinnerungslücken des Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung zu dessen Gunsten als umfassend wertet, erst ab, nachdem die Taten bereits entdeckt worden waren. Zwar erleichterte das Geständnis des Beklagten eine Entscheidungsfindung nicht nur im Straf-, sondern auch im Disziplinarverfahren. Dies führt hier jedoch angesichts der Schwere des Delikts nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.

588

cc)

589

Der anerkannte Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage – auf den sich der Beklagte in der Berufungsbegründung maßgeblich stützt – ist nicht gegeben.

590

Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die entsprechenden Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. Das heißt, dass er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre.

591

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 7 m.w.N.

592

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Tatzeitraum eine Gefährdung der Erfüllung seiner existenziellen Bedürfnisse drohte, der er mit den Taten entgegenwirken wollte. Dass der Beklagte überschuldet war und die Raten für die Finanzierung seines Hauseigentums nicht allein aufbringen konnte, genügt hierfür angesichts der Möglichkeiten des Sozialstaats oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagte wiederholt im Büro übernachtet hatte, um Benzinkosten einzusparen.

593

Es ist überdies nicht unverschuldet, wenn der Beklagte von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wie der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hätte er seinen Dienstherrn in Bezug auf die Beihilfe- und Krankenversicherungsproblematik ansprechen können, um einer verzögerten Rückerstattung und einem Verfallen von Versicherungsleistungen wegen der vom Beklagten geltend gemachten Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen bei der Beihilfestelle entgegenzuwirken.

594

Ihm ist unabhängig vom Vorangegangenen auch vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig – beispielsweise vor Aufnahme des Zusatzkredits mit einem Zinssatz von 16 % oder nach dem Auszug des damaligen Partners – bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen gekümmert hat, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen.

595

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 30.

596

Unabhängig hiervon und selbständig tragend war das Fehlverhalten des Beklagten nicht zeitlich begrenzt, wie es der Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage voraussetzt, sondern erstreckte sich über den langjährigen Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 20. Oktober 2009 und vom 12. August 2011 bis zum 28. Januar 2013. Der Verweis des Beklagten in seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung

597

BVerwG, Urteil vom 09.09.1987 – 1 D 13.87 –, juris,

598

führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Im dortigen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Milderungsgrund eines Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bejaht. Dabei ging es um einen Fall, in dem eine Beamtin am 5. November 1985 der von ihr verwalteten Postkasse 500 DM entnahm. Dies rechtfertigte auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Diebstahls einer Tube Zahnpasta keine Entlassung. Der zeitlich begrenzte Vorfall im dortigen Verfahren ist mit dem Vorwurf der hier gegebenen zahlreichen Untreuehandlungen im Zeitraum von mehreren Jahren nicht vergleichbar. Auch in Bezug auf die Schadenshöhe unterscheiden sich die Fälle grundlegend.

599

Der Verweis des Beklagten darauf, dass er für den Fall eines negativen Schufa-Eintrags oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens dienstliche Konsequenzen befürchtete, vermag ihn ebenfalls nicht durchgreifend zu entlasten. Der Versuch, durch Begehung der Straftaten dienstliche Nachteile zu vermeiden, lässt die Taten weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen des Falles in einem so milden Licht erscheinen, dass eine andere als die indizierte Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist.

600

dd)

601

Zugunsten des Beklagten greift auch der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht.

602

(1)

603

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.

604

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N.

605

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte folglich gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären.

606

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18.

607

Solche tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Störung im Sinne von § 20 StGB bestehen hier nicht und ergeben sich insbesondere nicht aus den Akten. Auch der Beklagte beruft sich nicht auf verminderte Schuldfähigkeit.

608

Darüber hinaus wäre eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hier nicht erheblich. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Dass ein Beamter keine öffentlichen Gelder zweckentfremden und für sich selbst verwenden darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die aus den Akten ersichtlichen Umstände sind nicht dergestalt, dass sie die Fähigkeit des Beklagten, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden.

609

ee)

610

Der Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden.

611

Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, insbesondere ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit zu beantworten ist.

612

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m.w.N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32.

613

Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte erheblichen finanziellen, familiären und sonstigen Belastungen ausgesetzt war. Hierzu gehören die Krebserkrankung und der Selbstmord des Partners U2.     , der Auszug des Partners E.      und die Pflege der Mutter. Darüber hinaus wurde der Beklagte im Jobcenter nach eigenen Angaben bedroht und hatte Sorge vor einem Anschlag. Auch die Stadt G.    hat mit Schreiben vom 4. November 2009 anklingen lassen, dass die Tätigkeit des Beklagten „nicht immer einfach“ gewesen sei.

614

Gleichwohl wurde der Beklagte hierdurch nicht im Sinne des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ aus der Bahn geworfen. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Auch der Beklagte hat dies nicht geltend gemacht.

615

So konnte er seiner Arbeit weiterhin nachgehen. Vor Begehung der ersten Taten lag seine dienstliche Beurteilung bei der Note „entspricht den Anforderungen“ (bis 31.12.2004). Während des Zeitraums der ersten Taten stieg die Beurteilung auf „übertrifft die Anforderungen“ (Beurteilung für 2005 bis 2007). Zwar verschlechterte sich die Beurteilung für den Zeitraum 2011 bis Anfang 2014 auf „entspricht im Wesentlichen den Anforderungen“. Dies deutet auf eine Verschlechterung der beruflichen Leistungsfähigkeit hin, ohne aber einen Rückschluss darauf zuzulassen, dass der Beklagte „aus der Bahn geworfen“ war. Zudem übertrug ihm kurz nach dem Zeitraum der zweiten Taten (bis 28. Januar 2013) das Jobcenter S.      mit Schreiben vom 8. Februar 2013 die Funktion der Abwesenheitsvertretung („…konnte ich mich davon überzeugen, dass Sie das Potential zur Ausübung dieser Funktion mitbringen.“). Die berufliche Tätigkeit des Beklagten lässt nach dem Vorangegangenen nicht darauf schließen, dass er aus der Bahn geworfen gewesen wäre.

616

Auch vermochte er Konsequenzen daraus zu ziehen, dass er im Jobcenter nicht mehr arbeiten wollte, indem er schlussendlich die Stelle wechselte. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass er aus der Bahn geworfen war.

617

Der Pflichtverstoß beruhte zudem nicht primär auf den persönlichen Belastungen, sondern in erster Linie auf der finanziellen Situation des Beklagten. In diesem Sinne hat er im Disziplinarverfahren wiederholt glaubhaft vorgetragen, er habe die Taten begangen, weil er sich in einer aus seiner Sicht „ausweglosen finanziellen Schieflage“ befunden habe, die er habe abwenden oder zumindest mindern wollen.

618

Aus den genannten Umständen zieht der Senat den Schluss, dass der Beklagte nicht aus der Bahn geworfen war. Zudem gibt es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Hiervon ausgehend rechtfertigen die Belastungen des Beklagten keine Maßnahmemilderung.

619

b)

620

Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

621

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21.

622

Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.

623

(1)

624

Für den Beklagten spricht zunächst, dass er die Taten (nach ihrer Entdeckung) im Strafverfahren umfassend gestanden hat und bereut („Es war ein Fehler und es tut mir auch leid“). Auch im Disziplinarverfahren ist er den Vorwürfen – unter Verweis auf Erinnerungslücken – nicht entgegen getreten, was der Senat im Rahmen der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten einem umfassenden Geständnis gleichgesetzt hat. Eine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, die ein größeres entlastendes Gewicht hätte (s.o.), ist jedoch nicht festzustellen.

625

Zu Gunsten des Beklagten spricht auch seine Bereitschaft, den Schaden durch Verkauf des Hauses wiedergutzumachen, und die teilweise bereits erfolgte Wiedergutmachung. Allerdings ist einschränkend ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass er hierzu rechtlich verpflichtet war.

626

Auch war die kriminelle Energie bei Begehung der Taten nicht hoch (vgl. S. 5 des Strafurteils).

627

Falls der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Oktober 2019 so zu verstehen sein sollte, dass wegen unzureichender Kontrollen ein Mitverschulden des Dienstherrn geltend gemacht wird, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Vielmehr ist umgekehrt der Dienstherr auf die Redlichkeit der Beamten angewiesen, weil keine lückenlosen Kontrollen möglich sind (s.o.).

628

Die entlastenden Umstände führen angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter die festgestellten Handlungen nicht begeht. Seine Verfehlungen, deren Bedeutung auf der Hand liegt, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Zusammenschau rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

629

(3)

630

Der Senat hat weiter die vom Beklagten geltend gemachten und die sich aus den Akten ergebenden Belastungen und sonstigen Lebensverhältnisse einschließlich der familiären und finanziellen Belastungen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase in die Abwägung einbezogen. Doch führt dies ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung.

631

Der Beklagte hätte den Belastungen in anderer Weise begegnen können und müssen als durch die Begehung von Straftaten. Es war dem Beklagten möglich und zuzumuten, anderweitig Hilfe zu suchen, etwa Rechtsrat einzuholen, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen und seinen Dienstherrn beispielsweise in Bezug auf die Beihilfeproblematik um Hilfe zu bitten. Dass für den Beklagten die Möglichkeit einer Schuldnerberatung in Betracht kam, gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass er im Beurteilungszeitraum 2005 bis 2007 auch mit der Organisation bedarfsgerechter Hilfe in Bezug auf Schuldenprobleme dienstlich befasst war und demzufolge über berufliches Hintergrundwissen verfügte.

632

Der Senat hat weiter im Blick, dass ggf. auch krankhafte Beeinträchtigungen einschließlich Beeinträchtigungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB zu berücksichtigen sind.

633

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10.

634

Doch gibt es für eine solche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steigerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB keine Anhaltspunkte. So war ihm nach seinen glaubhaften Angaben im Strafverfahren bewusst, „dass es irgendwann auffällt“. Dies verdeutlicht seine Einsichtsfähigkeit. Aus dem langgestreckten Tatgeschehen, das heimlich erfolgte, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Der weitere Akteninhalt lässt ebenfalls keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Einsicht- und Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle des §§ 20, 21 StGB erkennen; auch der Beklagte macht dies nicht geltend.

635

Der Senat hat neben den sonstigen Belastungen auch die Ängste und Sorgen des Beklagten bei seiner Tätigkeit im Jobcenter berücksichtigt. Doch vermögen diese ihn nicht durchgreifend zu entlasten. Die Belastungen erreichen auch in einer Gesamtschau mit den übrigen Umständen nicht das Gewicht eines der „klassischen“ Minderungsgründe und rechtfertigen kein Absehen von der Höchstmaßnahme.

636

Schließlich hat der Senat im Blick, dass der Beklagte sich teilweise selbstlos um andere Personen (Lebenspartner, Mutter) gekümmert und diese gepflegt hat, was für ihn spricht. Auch dies führt jedoch unter Berücksichtigung der Anzahl der Taten und der Höhe des Schadens weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen zu einer milderen Maßnahme.

637

(4)

638

Für den Beklagten sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen.

639

Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

640

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.

641

c)

642

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung.

643

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.

644

Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden.

645

3)

646

Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter– wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beklagten und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.

647

Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd vier Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.

648

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N.

649

V.

650

Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

651

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

652

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

653

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.