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Oberverwaltungsgericht NRW·3d A 213/17.O·15.05.2017

Disziplinarrecht: Zulassung der Berufung trotz Wiedereinsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist und die Zulassung der Berufung gegen ein disziplinargerichtliches Urteil. Das OVG gewährte Wiedereinsetzung, weil die Fristversäumnis auf der Nichtbefolgung einer Einzelanweisung durch eine bislang zuverlässige Kanzleiangestellte beruhte. In der Sache lehnte es die Berufungszulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und kein durchgreifender Aufklärungsfehler dargelegt waren. Die bestätigte Disziplinarmaßnahme (Geldbuße) beruht u.a. auf pflichtwidrigem dienstlichen Tätigwerden in eigener Angelegenheit und der Nichtbefolgung einer Umsetzungsweisung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach gewährter Wiedereinsetzung als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einem nicht zurechenbaren Büroversehen beruht und die Partei fehlendes Verschulden glaubhaft macht.

2

Ein anwaltliches Verschulden an einer Fristversäumnis ist regelmäßig zu verneinen, wenn einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt wurde, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

4

Das Verbot, in einem Verwaltungsverfahren in eigener oder Angehörigenangelegenheit dienstlich tätig zu werden, dient der Vermeidung von Interessenkollisionen und bereits des Anscheins der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange; ein Verstoß beeinträchtigt das Vertrauen in den Dienstherrn.

5

Eine dienstliche Weisung ist grundsätzlich auch dann zu befolgen, wenn ihre Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist; eine Befreiung von der Gehorsamspflicht kommt nur bei offensichtlich und schwerwiegend rechtswidrigen Anordnungen in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 LDG NRW i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 3 LDG NRW i. V. m. §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG§ 47 Abs. 2 LBG NRW i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 VwVfG NRW§ 35 Satz 2 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3d A 213/17.O

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 gewährt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – zulässig (1.). Er hat indes in der Sache keine Erfolg (2.).

3

1. Der Klägerin war auf ihren Antrag vom 22. Februar 2017 gemäß § 3 LDG NRW i. V. m. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten (§ 3 LDG NRW i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO). Das Fristversäumnis beruht namentlich nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 3 LDG NRW i. V. m. §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste.

4

Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt.

5

Vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – VI ZB 65/08 –, Rn. 5 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2015 – 16 B 216/15 –, Rn. 4, juris.

6

So liegt der Fall hier, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte seiner Angestellten E.      konkret aufgetragen, den von ihm unterzeichneten Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (nur) hinsichtlich des Datums zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und den Schriftsatz anschließend per Telefax an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln. Hätte die Kanzleiangestellte diese Einzelanweisung befolgt, wäre die Frist zur Begründung des Antrags gewahrt worden. Dafür, dass die organisatorischen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle für diesen Fall ungeeignet gewesen wären, sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Dem Prozessbevollmächtigten kann auch nicht als Verschulden angelastet werden, dass er den Schriftsatz vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur des Datums unterzeichnet hat. Auch traf ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit bislang keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung wie hier des Datums zu kontrollieren habe.

7

Vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – VI ZB 65/08 –, Rn. 7, juris.

9

2. Der hiernach zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet.

10

a)   Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 64 Abs. 2 LDG NRW i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

11

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 526 (527), Rn. 17.

12

Dies ist hier nicht der Fall.

13

Soweit der Klägerin zur Last gelegt worden ist, durch die gegen ihren Ehemann geführten Ermittlungen ihre dienstlichen Pflichten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) verletzt zu haben, hat die Disziplinarkammer die angefochtene Disziplinarverfügung zu Recht aufrechterhalten. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin haben keinen Erfolg.

14

Einem Beamten ist es untersagt, in einem Verwaltungsverfahren tätig zu werden, an dem er selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist; dies gilt für auch Amtshandlungen, die ihm selbst oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil verschaffen würden (§ 47 Abs. 2 LBG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 VwVfG NRW). Diese Regelungen sollen Interessenkollisionen ganz allgemein ausschließen unabhängig davon, ob eine konkrete Gefahr der Schädigung öffentlicher Interessen besteht. Handelt ein Beamter dem zuwider, so beeinträchtigt er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und schädigt das Ansehen des Berufsbeamtentums nicht unerheblich.

15

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1999 – 1 D 76.97 –, Rn. 40, juris.

16

Hiergegen hat die Klägerin verstoßen, indem sie Ermittlungen wegen einer vermeintlich zu ihrem Nachteil begangenen Straftat gegen ihren Ehemann durchgeführt, zu diesem Zweck „von Amts wegen“ und unter Angabe ihrer eigenen Person als polizeiliche Sachbearbeiterin eine Strafanzeige aufgenommen und unter Verwendung ihrer Dienstbezeichnung und Benutzung amtlicher Formulare Zeugenvernehmungen durchgeführt hat.

17

Die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns entfällt nicht etwa deshalb, weil sie die in Rede stehenden Ermittlungstätigkeiten nach ihrem Vortrag ausschließlich außerhalb der Dienstzeit in ihrer Wohnung durchgeführt hat. Dies ändert nichts daran, dass sie die Ermittlungen in die Form eines von ihr in amtlicher Funktion geführten polizeilichen Verfahrens gekleidet und namentlich bei der Vernehmung von Zeugen auch nach außen den Anschein erweckt hat, amtliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen.

18

Erfolglos rügt die Klägerin ihr Handeln habe nicht zu einer Störung des Dienstbetriebes geführt. Dienstliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten ist nicht nur dann pflichtwidrig, wenn es zu konkret feststellbaren Störungen des Dienstbetriebs führt. Das Verbot bezweckt, wie ausgeführt, bereits die Vermeidung des Anscheins der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange.

19

Auch der weitere Einwand der Klägerin greift nicht durch, ihr werde ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht abgesprochen, als unmittelbar Betroffene einer eventuellen Straftat den Ermittlungsbehörden von dem bestehenden Verdacht Anzeige zu machen. Die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns wird nicht durch die Anzeigeerstattung gegenüber der Staatsanwaltschaft als solche begründet. Sie liegt darin, dass sie im Rahmen der von ihr zuvor durchgeführten Ermittlungen trotz ihrer persönlicher Betroffenheit dienstlich tätig geworden ist.

20

bb) Auch soweit die Disziplinarkammer angenommen hat, die Klägerin habe gegen die ihr obliegende Gehorsamspflicht verstoßen, indem sie die vorübergehende Umsetzung in ein anderes Kriminalkommissariat nicht befolgte, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht aufgezeigt.

21

Bei der Umsetzung handelt es sich um eine auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn beruhende dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG).

22

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, Rn. 8, juris.

23

Die Pflicht der Klägerin zur Befolgung der Weisung bestand grundsätzlich unabhängig davon, ob diese formell und materiell rechtmäßig war. Sie wäre von ihrer Gehorsamspflicht allenfalls dann befreit gewesen, wenn sich die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erwiesen hätte.

24

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 D 34.98 –, Rn. 41 f., juris.

25

Hierfür besteht indes kein Anhalt.

26

Dass das Verwaltungsgericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen und das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums verneint hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin irrtümlich annahm, die Verfügung vom 15. April 2014, die ihr per E-Mail übermittelt sowie am 22. April 2014 von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten mündlich bekannt gegeben und in Kopie übergeben worden war, nicht folgen leisten zu müssen. Denn jedenfalls war ein derartiger Irrtum, wie die Disziplinarkammer zu Recht angenommen hat, für die Beklagte vermeidbar. Von einer erfahrenen Beamtin des gehobenen Polizeidienstes kann in der Regel erwartet werden, dass ihr die Pflicht dienstlichen Weisungen Folge zu leisten, solange kein Fall offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit vorliegt, grundsätzlich bekannt ist. Sofern die Klägerin Zweifel hatte, ob sie die Verfügung angesichts der Bekanntgabe per E-Mail und der nach ihrer Auffassung fehlenden Unterzeichnung durch einen hierzu befugten Amtswalter befolgen musste, hätte es nahe gelegen und wäre geboten gewesen, etwa durch Kontaktaufnahme mit der unter Angabe einer Telefondurchwahl namentlich benannten Sachbearbeiterin der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung eine Klärung herbeizuführen. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie dem Leiter ihres angestammten Kommissariats mit E-Mail vom 22. April 2014 ihre Weigerung mitgeteilt, diese zu befolgen, solange die Umsetzung nicht „vom Dienstherrn“ verfügt worden sei. Erst recht kann ein schuldloser Rechtsirrtum nicht mehr angenommen werden, nachdem die Klägerin mit weiterer Verfügung vom 23. April 2014, die ihr am Vormittag desselben Tages ausgehändigt wurde, darüber belehrt worden war, dass sie unbeschadet einer möglichen gerichtlichen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Weisung zu deren unverzüglicher Befolgung verpflichtet war.

27

Der Einwand greift nicht durch, die Disziplinarkammer habe es versäumt Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, an ihrer bisherigen Dienststelle „in eigener Arbeitseinteilung“ ihren Dienst versehen und verwertbare Leistungen erbracht habe. Es stand der Klägerin nicht zu, entgegen einer ihr erteilten Weisung nach eigenem Gutdünken anderen dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen. Soweit sie dies getan haben mag, lässt dieser Umstand weder die Pflichtpflichtwidrigkeit ihres Handelns entfallen noch vermag er die Schwere der Pflichtverletzung durchgreifend zu mildern. Auch die von ihr vorgetragene Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung als Zeugin, die allenfalls einen Teil des in Rede stehenden Zeitraums in Anspruch genommen haben kann, rechtfertigt keine andere Bewertung.

28

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Die Disziplinarkammer hat eine Geldbuße wenigstens in der der Klägerin auferlegten Höhe von 300,00 Euro als angemessen erachtet. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass dem Disziplinargericht im Fall der Anfechtung einer Disziplinarverfügung die Bemessung der Disziplinarmaßnahme aufgrund eigenen Ermessens unter Beachtung des Verschlechterungsverbots obliegt. Wegen der der Maßnahmebemessung zugrunde liegenden Erwägungen hat die Disziplinarkammer auf die Gründe der angefochtenen Disziplinarverfügung Bezug genommen und sich diese damit zu Eigen gemacht. Ernstliche Zweifel daran, dass die Maßnahmebemessung in der Disziplinarverfügung jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin unrichtig ist, bestehen nicht.

29

Der Beklagte und ihm folgend die Disziplinarkammer haben zu Recht angenommen, dass das Dienstvergehen eine spürbare Pflichtenmahnung erfordert. Der Disziplinarkammer ist auch insoweit beizupflichten, als die Schwere des Dienstvergehens jedenfalls bei isolierter Betrachtung eine Sanktion deutlich oberhalb der vom Beklagten verhängten Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro indiziert. Eine Polizeibeamtin, die, wie die Klägerin, persönliche Belange zum Gegenstand dienstlichen Handelns macht und dies nach außen zu erkennen gibt, gefährdet das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität staatlichen Handelns nicht unerheblich. Die pflichtwidrige Weigerung der Klägerin, einer vorübergehenden Umsetzung in ein anderes Kriminalkommissariat Folge zu leisten, verleiht dem Dienstvergehen noch zusätzliches Gewicht.

30

Durchgreifende Milderungsgründe, die mit Blick auf das Persönlichkeitsbild der Kläger oder den Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 2 S. 2 und 3 LDG NRW) eine noch mildere Maßnahme als die gegen diese verhängte Geldbuße rechtfertigten oder das Sanktionsbedürfnis gänzlich entfallen ließen, liegen nicht vor. Ohne Erfolg bleibt namentlich der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das gezeigte Verhalten ihr im Grunde persönlichkeitsfremd und durch bestimmte äußere Ereignisse und Einwirkungen verursacht worden sei. Nach den Gründen der angefochtenen Disziplinarverfügung, auf die die Disziplinarkammer Bezug genommen hat, sind der Klägerin ihre guten dienstlichen Beurteilungen wie auch etwaige durch die Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann bedingte psychische Belastungen zu Gute gehalten worden. Eine weitergehende Milderung ist auch unter dem Gesichtspunkt eines persönlichkeitsfremden Handelns nicht gerechtfertigt. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.

31

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013- 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris.

32

Das ist bei den von der Klägerin gegen ihren Ehemann geführten Ermittlungen ebenso wenig der Fall wie bei ihrer Weigerung, der Umsetzung Folge zu leisten.

33

b)   Der gerügte Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung ist lediglich behauptet. Die gerügten Aufklärungsdefizite hinsichtlich des Vorwurfs zu bb) betreffen, wie ausgeführt, Umstände, die für den Pflichtenverstoß ohne Bedeutung sind.

34

c)

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf § 75 LDG NRW nicht.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).