Wiedereinsetzung abgelehnt wegen Organisationsverschulden bei mündlicher Fristweisung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 60 VwGO nicht glaubhaft gemacht wurden. Die bloße mündliche Einzelanweisung an eine Kanzleikraft zur Fristeintragung genügte nicht; fehlende organisatorische Sicherungen begründeten Organisationsverschulden, das dem Antragsteller zuzurechnen ist. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wegen fehlender Darlegung eines verschuldensfreien Grundes/Organisationsmangel der Kanzlei
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte und die Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht sind.
Die bloße mündliche Einzelanweisung an eine Kanzleikraft, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt ohne ergänzende organisatorische Sicherungen nicht, um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten auszuschließen.
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit seiner Bürokräfte vertrauen; bei der Mitteilung wichtiger Fristen müssen jedoch hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, damit mündliche Weisungen nicht in Vergessenheit geraten.
Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 2275/14
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wird abgelehnt.
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen die Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe der Kanzleikraft, Frau T. M. , eine Einzelanweisung erteilt, im Fristenkalender die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren, nachdem diese (u.a.) die Frist zur Beschwerdeerhebung mit dem 13. Februar 2015 im elektronischen Fristenkalender notiert gehabt habe. Der Einzelanweisung sei die Kanzleikraft jedoch nicht nachgekommen. Dieses Vorbringen genügt indes nicht, um ein fehlendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdefrist darzutun.
Ein Rechtsanwalt hat zwar grundsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen. Im Allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch mündliche Weisungen richtig befolgt. In der Anwaltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer nur mündlich mitgeteilten Rechtsmittelfrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung der Rechtsmittelfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel.
Vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 ‑ VI ZB 69/05 ‑, NJW-RR 2008, 928 = juris, Rn. 11 f.
Der Antragsteller hat vorliegend nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, das dem Antragsteller nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht gegeben ist. Das Wiedereinsetzungsvorbringen enthält zur Frage ausreichender organisatorischer Vorkehrungen bei mündlich erteilten Einzelweisungen keine Angaben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).