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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 848/03·20.05.2003

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Zuverlässigkeitsprüfung am Flughafen

Öffentliches RechtLuftrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Erteilung einer Zugangsberechtigung zu sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen. Das OVG bestätigt, dass ein Verpflichtungsbegehren grundsätzlich möglich ist, verneint aber den Anordnungsgrund und die erforderliche hohe Erfolgsaussicht. Insbesondere bleibt die Regelvermutung mangelnder Zuverlässigkeit nach §5 Abs.2 LuftVZÜV aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung bestehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen fehlender Anordnungsgründe und mangelnder Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verpflichtungsbegehren gegen die Luftfahrtbehörde auf Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen kann grundsätzlich erhoben und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt werden.

2

Für eine einstweilige Anordnung, die dem Kläger eine dem Endentscheid gleichkommende volle Befriedigung verschafft, ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs in der Hauptsache erforderlich.

3

Nach §5 Abs.2 Nr.1 LuftVZÜV begründet eine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten zehn Jahre in der Regel das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit; die Regelung ist durch eine genügende Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

4

Die bloße Darlegung der Bedeutung eines Arbeitgebers für die Region oder eine Bescheinigung über mögliche Wiederbeschäftigung reicht nicht aus, um glaubhaft unzumutbare Nachteile i.S.d. Anordnungsgrundes darzulegen, wenn anderweitige zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 3 Abs. 1 LuftVZÜV§ 1 LuftVZÜV§ 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZÜV§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG§ 5 Abs. 1 LuftVZÜV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 750/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000 EUR.

Rubrum

1

Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss im Sinne des erstinstanzlich Begehrten zu ändern. Der Senat legt zugrunde, dass im Hauptsacheverfahren ein Begehren in Rede steht, mit dem der Antragsteller als (Mit-)Betroffener die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer bestimmten (auch ihn) begünstigenden Entscheidung (hier) gegenüber dem Luftfahrtunternehmen erstrebt, nach der ihm die Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafen G. am N. erteilt werden kann, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG. Wegen der in § 3 Abs. 1 Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) vorgesehenen Stellung des Antrags auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch denjenigen, der für seine berufliche Tätigkeit im Hinblick auf nicht nur gelegentlichen Zugang zu den genannten Bereichen einer Entscheidung der Luftfahrtbehörde über die Zugangsberechtigung und zu ihrem Nachweis der Ausstellung eines Ausweises bedarf, § 1 LuftVZÜV, § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Möglichkeit des Betroffenen, im Wege eines Verpflichtungsbegehrens eine positive Entscheidung der Luftfahrtbehörde dahin zu verfolgen, dass ihm unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit die Zugangsberechtigung erteilt werden darf. Damit ist - mit dem Verwaltungsgericht - für vorläufigen Rechtsschutz von § 123 VwGO auszugehen. So schon Senatsbeschluss vom 17. Juli 2003 - 20 B 1055/02 -. Der von daher zutreffende, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses tragende Gesichtspunkt, der Anordnungsgrund sei zu verneinen, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, der Antragsteller habe einen durch den Erlass der einstweiligen Anordnung abzuwehrenden unzumutbare Nachteile in Gestalt der allein geltend gemachten Arbeitslosigkeit wegen des Ausschlusses von Tätigkeiten in den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller "gerade in seiner Funktion als Reinigungskraft, die keine spezifischen Kenntnisse erfordert, in vielen Bereichen eingesetzt werden" könne und daher in der Lage sei, auch ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung Arbeit zu finden, wobei erkennbar eine der bisherigen gleichartige, also ohne weiteres zumutbare Arbeit gemeint ist. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich bei dieser Bewertung nicht mit den "tatsächlichen Verhältnissen" am Arbeitsmarkt auseinandergesetzt. Das Gegenteil ist der Fall, wenn das Verwaltungsgericht seine Annahme durch den die individuellen Verhältnisse des Antragstellers würdigenden - von diesem nicht aufgegriffenen - Umstand bestätigt sieht, dass der Antragsteller auch nach Verlust der Zugangsberechtigung von seinem früheren Arbeitgeber auf Stellen außerhalb der nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flughafens vermittelt worden ist. Der darin sich dokumentierenden, im Übrigen aber auch offenkundigen Tatsache, dass es Arbeitsmöglichkeit für ungelernte Kräfte außerhalb nicht allgemein zugänglicher Bereiche von Flughäfen gibt, lässt sich nicht dadurch erfolgreich entgegentreten, dass der Antragsteller auf die Bedeutung des Flughafens als Arbeitgeber in der Region hinweist oder eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorlegt, wonach er dort wieder Arbeit finden könne (übrigens nur bei Bestehen eines "Bedarfs", also unter durchaus ungesicherten Umständen). Beides macht nicht ansatzweise erklärlich, warum der Antragsteller bei "realitätsnaher" Betrachtung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ausgerechnet auf die Tätigkeit in den genannten sicherheitsempfindlichen Bereichen angewiesen zu sein meint. Dies ist umso unerklärlicher, als der Antragsteller die ihm jetzt verwehrte Tätigkeit überhaupt nur knapp vier Monate ausgeübt hat. Ausweislich des vorgelegten Kündigungsschreibens der C. GmbH vom 14. März 2003 bestand das Arbeitsverhältnis, um dessen Fortsetzung es dem Kläger vorliegend geht, erst ab dem 1. Oktober 2002. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die erstrebte einstweilige Anordnung nach den in seinem oben angeführten Beschluss entwickelten Grundsätzen auch mangels eines Anordnungsanspruchs nicht ergehen kann. Für einen Erfolg des Begehrens ist nämlich ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf positive Entscheidung über seine Zugangsberechtigung erforderlich; eine solche Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben. Das Ziel des Antragstellers im vorliegenden Verfahren geht dahin, umgehend die seinem bisherigen Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit in den nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG zu sichernden Bereichen des G. Flughafens fortsetzen zu dürfen, mithin so gestellt zu werden, wie er nach einer endgültigen positiven Bescheidung des zurzeit im Widerspruchsverfahren verfolgten Begehrens stünde. Damit erstrebt der Antragsteller eine lediglich dem Wesen der einsteiligen Anordnung gemäß durch den Zeitpunkt der Entscheidung über das Hauptbegehren befristete volle Befriedigung, die schon und vor allem deshalb hohe Anforderungen gebietet, weil sich die durch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Zugangsberechtigung abzuwehrende Gefährdung nicht erst in größeren Zeiträumen entwickelt, sondern bei Zugang für unzuverlässige Personen jederzeit gegeben ist. Der somit zu fordernde hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist nicht zu bejahen: Die nach § 5 Abs. 1 LuftVZÜV zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalles ist in Absatz 2 der Vorschrift dahin vorgeprägt, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahren wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Sie ist von einer hinreichenden Ermächtigungsnorm gedeckt; die nach § 32 Abs. 2b LuftVG dem Verordnungsgeber zugewiesene Befugnis, die Einzelheiten der Überprüfung nach § 29d LuftVG zu bestimmen, schließt es unbedenklich ein, konkretisierend Aspekte hervorzuheben und zu gewichten, die im Hinblick auf die den Anlass der Prüfung bildende denkbare Gefährdung als für die Zuverlässigkeit aussagekräftig betrachtet werden. Dass Verhaltensweisen, die zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, insofern einen gewichtigen Aussagewert haben können, ist nicht zweifelhaft angesichts der vielfältigen denkbaren Verhaltensweisen, die zu erheblichen Schäden insbesondere bei Eingriffen in den Luftverkehr, deren Durchführung von nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen aus wesentlich erleichtert wird, führen können. Fragen der Verhältnismäßigkeit - etwa im Hinblick auf die lange Frist für die Beachtlichkeit von Verurteilungen und das pauschale Anknüpfen an jegliche strafrechtliche Verurteilung, also auch die in Rede stehende Jugendstrafe - führen zu keinen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift, weil die Ausgestaltung als - bloße - Regel Raum lässt, unangemessene Folgerungen auszuschließen. Die mit der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV, die für den Antragsteller unstreitig eingreift, verbundene Vermutung der Unzuverlässigkeit kann aufgrund der vom Antragsteller bezeichneten Umstände nicht mit der vorliegend erforderlichen Sicherheit als ausgeräumt angesehen werden. Der Zeitablauf seit der Verurteilung vom 3. Dezember 1999 rechtfertigt für sich die Abweichung von der gesetzlichen Vermutung nicht, was sich unschwer aus der 10-Jahres-Frist der Vorschrift erschließt. Das vom Gesetz geforderte besondere Vertrauen in die Person des Antragstellers ist nach der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV durch die Bestrafung zerstört und kann sich nach der der Vorschrift zugrunde liegenden Wertung erst in einer längeren Zeit wieder aufbauen. Das mit der rechtskräftigen Verurteilung als "gemeinschaftlicher schwerer Raub in zwei Fällen" sanktionierte Verhalten des Antragstellers ist auch weder geringfügig noch sonst ohne Aussagewert. Zwar ist der im Strafurteil zum Ausdruck kommende Aspekt, dass es sich um die Tat eines jugendlichen Mitläufers gehandelt hat, der infolge mangelnder Reife der Verführung durch wiederholt vorbestrafte Dritte erlegen ist, nicht von vornherein unerheblich; er schlägt hier aber nicht durchgreifend zu Buche. Sicherlich kann einem jugendlichen Straftäter zuzugestehen sein, dass er im Laufe der Jahre nach der Tat manches an persönlicher Reifung und Einsicht gewonnen hat. Doch rechtfertigen die derzeit möglichen Feststellungen und Erkenntnisse noch nicht den Schluss, dass bei dem Antragsteller eine die Regelvermutung bereits jetzt durchgreifend entkräftende Wandlung eingetreten ist, insbesondere er sich vollständig und endgültig von dem seinerzeitigen kriminellen Umfeld distanziert hat (immerhin war einer der aktiven Mittäter ein Cousin des Antragstellers). Die im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung angestellte günstige Sozialprognose bedeutet schon ihrer Natur nach nicht, dass mit einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers in sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen keine Risiken einhergehen können. Dass der Antragsteller nach der Tat strafrechtlich nicht auffällig geworden ist - die Prognose sich insofern bestätigt hat -, besagt in diesem Zusammenhang nichts: Ein strafrechtlich einwandfreier Lebenswandel umschreibt ohnehin nur das jedermann selbstverständlich Abverlangte. Im Übrigen ist auch eine mitläuferische Unterstützung des Versuchs, auf das Verhalten anderer Menschen unter Drohung mit Gewalt Einfluss zu nehmen, als solche von beträchtlichem Gewicht. Die im konkreten Hergang der Tat zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Antragstellers zur Tolerierung gravierender Übergriffe kann gerade auch in sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens weitreichende Folgen haben. Sonstige und möglicherweise überzeugende Ansatzpunkte für eine Abweichung von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.