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Oberverwaltungsgericht NRW·20 B 1055/02·16.07.2002

Beschwerde gegen Versagung der Zugangsberechtigung zum Flughafen Köln/Bonn abgewiesen

Öffentliches RechtLuftverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens Köln/Bonn. Das Gericht verlangt für eine positive Entscheidung einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung innerhalb der letzten zehn Jahre gemäß § 5 Abs. 2 LuftVZÜV begründet regelmäßig die Unzuverlässigkeitsvermutung, die hier nicht ausgeräumt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Zugangsberechtigung zu sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen ist ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache erforderlich.

2

Die Zuverlässigkeitsprüfung nach LuftVZÜV erfordert eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls; eine gesetzliche Regel, wonach in der Regel Unzuverlässigkeit bei rechtskräftigen Verurteilungen innerhalb der letzten zehn Jahre vorliegt, ist zulässig.

3

Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung hat bei der Zuverlässigkeitsbewertung erhebliche Indizwirkung und kann langjährige unbeanstandete Tätigkeit entwerten.

4

Generalisierende Gewichtungsregeln für strafrechtliche Verurteilungen sind verhältnismäßig, soweit die Regelung Raum für Ausnahmensituationen lässt und unangemessene Folgen ausschließen kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVG§ 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG§ 1 LuftVZÜV§ 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVZÜV§ 11 LuftVZÜV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 L 257/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, auf die hin das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für einen Erfolg des Begehrens ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf positive Entscheidung über seine Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen des Verkehrsflughafens Köln/Bonn erforderlich ist und diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

3

Der Senat legt - dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers folgend - zugrunde, dass im Hauptsacheverfahren ein Begehren in Rede steht, mit dem der Antragsteller als (Mit-)Betroffener die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer bestimmten (auch ihn) begünstigenden Entscheidung gegenüber dem Flughafenunternehmer bzw. Luftfahrtunternehmen erstrebt, nach der ihm die Zugangsberechtigung erteilt werden kann, § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 29 d Abs. 1 der früheren Fassung). Wegen der in § 3 Abs. 1 Luftverkehr- Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) - hier wohl über § 11 LuftVZÜV anzuwenden - vorgesehenen Stellung des Antrags auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch denjenigen, der für seine berufliche Tätigkeit im Hinblick auf nicht nur gelegentlichen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Verkehrsflughafens zum Nachweis der Zugangsberechtigung der Ausstellung eines Ausweises bedarf, § 1 LuftVZÜV, § 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Möglichkeit des Betroffenen, im Wege eines Verpflichtungsbegehrens eine positive Entscheidung dahin zu verfolgen, dass ihm unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit die Zugangsberechtigung erteilt werden darf. Damit ist für vorläufigen Rechtsschutz von § 123 VwGO auszugehen.

4

Das Ziel des Antragstellers im vorliegenden Verfahren geht dahin, sogleich die bisherige, seinem Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit in den nach § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG zu sichernden Bereichen des Flughafens fortsetzen zu können, mithin so gestellt zu werden, wie er nach einer endgültigen positiven Bescheidung des mit dem Widerspruch verfolgten Begehrens stünde. Damit erstrebt der Antragsteller eine lediglich dem Wesen der einstweiligen Anordnung gemäß durch den Zeitpunkt der Entscheidung über das Hauptbegehren befristete volle Befriedigung, die schon und vor allem deshalb hohe Anforderungen gebietet, weil sich die durch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Zugangsberechtigung abzuwehrende Gefährdung nicht erst in größeren Zeiträumen entwickelt, sondern bei Zugang für unzuverlässige Personen jederzeit gegeben ist.

5

Der danach mit dem Verwaltungsgericht zu fordernde hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist nicht zu bejahen. Die nach § 5 Abs. 1 LuftVZÜV zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalles ist in Absatz 2 der Vorschrift dahin vorgeprägt, dass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel fehlt, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahren wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Sie ist von einer hinreichenden Ermächtigungsnorm gedeckt; die nach § 32 Abs. 2 b LuftVG dem Verordnungsgeber zugewiesene Befugnis, die Einzelheiten der Überprüfung nach § 29 d LuftVG zu bestimmen, schließt es unbedenklich ein, konkretisierend Aspekte hervorzuheben und zu gewichten, die im Hinblick auf die den Anlass der Prüfung bildende denkbare Gefährdung als für die Zuverlässigkeit aussagekräftig betrachtet werden. Dass Verhaltensweisen, die zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, insofern einen gewichtigen Aussagewert haben können, ist nicht zweifelhaft angesichts der vielfältigen denkbaren Verhaltensweisen, die zu erheblichen Schäden insbesondere bei Eingriffen in den Luftverkehr, deren Durchführung von nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen aus wesentlich erleichtert wird, führen können. Fragen der Verhältnismäßigkeit - etwa im Hinblick auf die lange Frist für die Beachtlichkeit von Verurteilungen und das pauschale Anknüpfen an jegliche strafrechtliche Verurteilung - führen zu keinen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorschrift, weil die Ausgestaltung als - bloße - Regel Raum lässt, unangemessene Folgerungen auszuschließen.

6

Die mit der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV, die für den Antragsteller unstreitig eingreift, verbundene Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nicht mit der vorliegend erforderlichen Sicherheit als ausgeräumt angesehen werden. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von der Wertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller - mögen sie auch hart und bei Vorliegen der weiteren, hier verneinten Voraussetzungen ihrer Art nach geeignet sein, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen - sind insofern ohne Bedeutung, da sie weder die bestraften Verhaltensweisen noch Elemente des in ihnen zum Ausdruck gekommenen Charakters des Antragstellers betreffen. Der nicht von vornherein unerhebliche Aspekt, dass der Verwirklichung verschiedener Straftatbestände eine besondere Beanspruchung des Antragstellers durch einen privaten Konflikt vorausgegangen war, wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in seiner Bedeutung nachhaltig durch die auch angesichts der angeführten auslösenden Verhaltensweisen des Geschädigten zu konstatierende Belanglosigkeit der Situation gemindert, in der sich der Antragsteller zu dem strafbaren Verhalten hat hinreißen lassen. Die Indizwirkung, die eine vom Antragsteller angeführte langjährige unbeanstandete Tätigkeit in den ihm nunmehr verwehrten Bereichen des Flughafens, die sich im Übrigen - ohne dass hier darauf abgestellt wird - für die Zeit vor 1996 nicht mit den in der vorliegenden Ausländerakte befindlichen Nachweisen über die berufliche Tätigkeit des Antragstellers deckt, auszulösen vermag, ist nach der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV durch die Bestrafung entwertet und kann sich nach der der Vorschrift zugrunde liegenden Wertung erst in längerer Zeit wieder aufbauen. Das mit der rechtskräftigen Verurteilung sanktionierte Verhalten des Antragstellers ist schließlich auch weder geringfügig noch vor dem Hintergrund der abzuwehrenden Gefährdungen ohne Aussagewert. Der Versuch, auf das Verhalten eines anderen Menschen unter Drohung mit Gewalt Einfluss zu nehmen oder diesen einzuschüchtern, ist als solcher von beträchtlichem Gewicht; derartige Übergriffe können auch gerade in sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens weitgehende Folgen haben.

7

Sonstige und möglicherweise überzeugende Ansatzpunkte für eine Abweichung von der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.