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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 468/23·14.06.2023

Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen Nutzungsuntersagung eines Campingplatzes

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes (30.000 €) und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes (60.000 €) wegen Nichtbefolgung einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Maßgeblich sei das Beschwerdevorbringen; dieses zeige nicht auf, dass die Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung rechtswidrig sei oder die Antragstellerin alles Zumutbare zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung unternommen habe. Indizien wie fortdauernde Nutzung, zahlreiche Briefkästen sowie der Abschluss eines Miet-/Pachtvertrags nach Erlass der Untersagung stützten das überwiegende Vollzugsinteresse.

Ausgang: Beschwerde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung und weitere Androhung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt sich der Prüfungsumfang nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe.

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Eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist regelmäßig auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung setzt voraus, dass das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; dies scheidet bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme regelmäßig aus.

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Ein Zwangsgeld kann verhältnismäßig sein, wenn es sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt und der Pflichtige nicht substantiiert darlegt, alles Zumutbare zur Erfüllung der Grundverfügung und zur Unterbindung fortdauernder Zuwiderhandlungen unternommen zu haben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 112 JustizG NRW§ 60 Abs. 1 VwVG NRW§ 19 Abs. 1 BMG§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 712/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern, und - entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 112 JustizG NRW - die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 28 K 7900/22) gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 30.000 Euro und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 Euro in der Vollstreckungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2022 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Suspensivinteresse der Antragstellerin, da die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin voraussichtlich rechtmäßig seien. Die Antragstellerin habe die in der sofort vollziehbaren Grundverfügung vom 13. Januar 2022 ausgesprochene Verpflichtung innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung bestimmten Frist nicht erfüllt. Darin sei ihr die Nutzung des Campingplatzes „I.     V.    (P.        )“ bis zur Beseitigung der in der Ordnungsverfügung aufgezeigten Brandschutzmängel untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht worden, wenn sie der Nutzungsuntersagung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme. Die in der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 enthaltene Nutzungsuntersagung sei sofort vollziehbar; ein Antrag der Antragstellerin, ihrer dagegen erhobenen Klage (VG Düsseldorf 28 K 744/22) aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf 28 L 95/22), sei mit Beschluss vom 3. Februar 2022 abgelehnt, die Beschwerde (OVG NRW 2 B 190/22) mit Beschluss vom 14. März 2022 zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin sei der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen. Der Campingplatz werde weiterhin genutzt und die Brandschutzvorgaben der CW VO seien weiterhin nicht (vollständig) eingehalten. Die Nutzung des Campingplatzes ergebe sich zwangslos aus den Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der durchgeführten Vorortkontrollen und der Tatsache, dass ausweislich der von dem Antragsgegner eingeholten Meldeauskunft weiterhin 50 Personen an der Anschrift des Campingplatzes gemeldet seien. Zugleich räume die Antragstellerin ein, wiederholt Verstöße gegen die Nutzungsuntersagung durch Pächter festgestellt zu haben und stelle die Feststellung des Antragsgegners, dass die Brandschutzvorgaben der CW VO weiterhin nicht (vollständig) eingehalten würden, nicht in Abrede. Die Zwangsgeldfestsetzung erweise sich auch als verhältnismäßig. Das Zwangsgeld bewege sich noch im unteren Drittel des Rahmens des § 60 Abs. 1 VwVG NRW und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin. Die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig anzusehen, weil die Antragstellerin alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um die Nutzung des Campingplatzes zu unterbinden. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragstellerin im hinreichenden Maße gegen die Mieter / Pächter vorgehe und ob und wann der Antragsgegner die gegen die Mieter / Pächter erlassenen Nutzungsuntersagungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen müsse; insoweit seien nach dessen Angaben „weitere Maßnahmen in Vorbereitung“. Unabhängig von einem Vorgehen gegen die Mieter / Pächter durch die Antragstellerin und / oder den Antragsgegner sei die Antragstellerin den ihr zukommenden und zumutbaren Verpflichtungen aus der Nutzungsuntersagung jedenfalls deshalb nicht nachgekommen, weil sie die Nutzung der Campingplatzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht erschwert und insbesondere noch nach Erlass der Nutzungsuntersagung (vom 13. Januar 2022) einen neuen Miet- / Pachtvertrag abgeschlossen und den Zuzug [bzw. das (weitere) Wohnen] einer Person auf den Campingplatz (zumindest) geduldet habe. Ausweislich der von dem Antragsgegner eingeholten Meldeauskunft habe der Mieter / Pächter B.    von der I1.   nach Erlass der Nutzungsuntersagung seinen Wohnsitz unter der Anschrift des Campingplatzes gemeldet, woran die Antragstellerin nach § 19 Abs. 1 BMG mitgewirkt haben müsse. Der Antragsgegner habe zudem die Kopie eines am 9. März 2022 – also nach Erlass der Nutzungsuntersagung – zwischen der Antragstellerin und N.       L.          geschlossenen Miet- / Pachtvertrages hinsichtlich der Parzellen „A 099“ und „A 100“ vorgelegt, welche von den Eheleuten L.          angemietet / gepachtet (gewesen) seien und deren Nutzung den Eheleuten durch Ordnungsverfügungen vom 27. Januar 2022 von dem Antragsgegner untersagt worden sei. Zudem erschwere die Antragstellerin – wie im Besonderen die Feststellungen des Antragsgegners im Rahmen der Vorortkontrolle vom 30. März 2023 zeigten – nicht die Nutzung des Campingplatzes. So könnten die Mieter / Pächter das Gelände des Campingplatzes ungehindert befahren und die Antragstellerin stelle den Mietern / Pächtern Räumlichkeiten zur Vorhaltung von Briefkästen zur Verfügung. Bei einer Gesamtschau der Verwaltungsvorgänge sowie des Verhaltens und der Einlassungen der Antragstellerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin sich mit dem erforderlichen Nachdruck bemühe, der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 nachzukommen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 Euro (wenn die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung weiterhin binnen vier weiterer Wochen nach Zustellung der Vollstreckungsverfügung nicht nachkommt) begegne im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und dem Umstand, dass die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro keine Wirkung gezeigt habe, keinen rechtlichen Bedenken.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Hierbei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Vorgaben der CW VO nach wie vor nicht vollständig erfüllt sind, wie das Verwaltungsgericht am 9. Mai 2023 im Ortstermin im Klageverfahren VG Düsseldorf 28 K 744/22 ausdrücklich festgestellt hat, und der Vertreter des Beklagten in diesem Zusammenhang erklärt hat, die Ordnungsverfügung (vom 13. Januar 2022) sei so zu verstehen, dass „wir die Einhaltung der Brandschutzvorgabe nach Maßgabe eines Wochenendhausplatzes verlangen. Diese müssen 1:1 nach Vorgabe der CW VO erfüllt werden.“

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Denn auch die von der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einwände rechtfertigen eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 2. November 2022, für deren Beurteilung es regelmäßig – und so auch hier – auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt,

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vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 – 2 A 2321/19 -, juris Rn. 11, vom 19. Juli 2017 – 7 A 1762/16 -, juris Rn. 4 und vom 27. Februar 2023 - 14 B 1234/22 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N.,

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ist bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung nicht hervortreten, dass die Antragstellerin (bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung, aber im Übrigen wohl auch in der Folgezeit) alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 nachzukommen.

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Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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Dass die Antragstellerin am 9. März 2022 – und damit nach Erlass der genannten Ordnungsverfügung - mit Herrn N.       L.          einen Miet- und Pachtvertrag abgeschlossen hat, bestreitet sie nicht. Die Beschwerdebegründung meint allerdings, daraus könne ein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung nicht abgeleitet werden. Dieser Vertragsschluss sei (nur) erfolgt, weil Herr L.          die Parzellen A099 und A100 weiter habe anmieten wollen, da dort seine Aufbauten stünden und er seit Jahren dort Mieter und Camper sei. Er habe Angst gehabt, dass ohne Verlängerung der Platz möglicherweise von ihr, der Antragstellerin, geräumt werde; Herr L.          habe aber die Parzellen  nach der Nutzungsuntersagung nicht mehr genutzt, was auch „ausdrücklich so zwischen der Antragstellerin und Herrn L.          kommuniziert worden“ sei. Er habe extra eine Wohnung angemietet und bewohne diese auch. Dies erklärt allerdings nicht, warum die Antragstellerin dennoch nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 und kurz nach Ergehen des genannten Beschlusses vom 3. Februar 2022 (VG Düsseldorf 28 L 95/22) diesen Mietvertrag, der ihr immerhin eine jährliche Einnahme von 2720,- Euro verschafft, abgeschlossen hat. Eine Abrede des Inhalts, dass für den Fall der Aufhebung der Ordnungsverfügung eine Räumung der Parzellen ihrerseits nicht erfolgen werde, hätte die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin auch ohne Abschluss eines erneuten Mietvertrages mit Herrn L.          treffen können.

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Die Beschwerde trägt weiter vor, die Antragstellerin habe an der Anmeldung des Herrn B.    von der I1.   unter der Adresse des Campingplatzes nicht mitgewirkt. Die Antragstellerin habe Herrn von der I1.   darauf angesprochen und dieser habe erklärt, dass es keine neue Anmeldung nach der Nutzungsuntersagung gegeben habe, da er bereits mindestens seit 2010 unter dieser Adresse gemeldet sei. Insoweit hat sie auf eine Meldebescheinigung vom 1. Februar 2010 und eine Kopie seines am 31. Juli 2015 ausgestellten Personalausweises verwiesen. Auch wenn aufgrund der Angaben im Personalausweis davon ausgegangen werden kann, dass die Anmeldung unter der Anschrift I2.        Straße 72 b bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 ergangen ist, werden die Angaben des Herrn von der I1.   , die er der Antragstellerin gegenüber gemacht haben soll, jedenfalls nicht in vollem Umfang gestützt. Denn die Anmeldebescheinigung der Gemeinde T.          vom 1. Februar 2010, die sich auf einen Einzug zum 1. Februar 2009 bezieht, verhält sich (nur) zu einer Anmeldung als Nebenwohnung, der Personalausweis legt hingegen die Annahme nahe, dass es sich bei der Anschrift des Campingplatzes um den Hauptwohnsitz des Herrn von der I1.   handelt. Dass eine Anmeldung unter einem neuen (Haupt-)Wohnsitz erfolgt wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Auf diese Fragen kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht tragend darauf abgestellt, dass bzw. wann die Anmeldung erfolgt ist, sondern dies als eines von mehreren Indizien für die fehlende Bereitschaft der Antragstellerin gesehen, die Ordnungsverfügung umzusetzen. Darüber hinaus hat es herausgestellt, dass die Antragstellerin nach Erlass der Ordnungsverfügung den Zuzug (bzw. das weitere Wohnen) des Herrn von der I1.   „(mindestens) geduldet“ habe. Hierzu – vor allem zu der Frage, wann Herr von der I1.   (ggf. auch unabhängig von der melderechtlichen Situation) auf dem Campingplatz gewohnt hat oder dort noch wohnt - verhält sich die Beschwerdebegründung nicht konkret.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Vortrag der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin habe bislang nicht die Notwendigkeit gesehen, die Postkästen abzumontieren o. ä.; dass dort noch Post ankomme, habe nichts mit einer Nutzung der Parzellen zu tun. Viele Camper wohnten – bis zur Aufhebung der Nutzungsuntersagung - nunmehr bei Freunden oder Familienangehörigen. Sie und ihr Ehemann wüssten auch darum, dass einige bereits des Öfteren ihre Fremdunterkunft bei Freunden oder Familienangehörigen gewechselt hätten und deswegen an sie gerichtete Post immer noch am Campingplatz ankomme, wo sie diese dann teilweise einmal in der Woche abholten. Ausweislich der von dem Antragsgegner am 24. August 2022, 12. September 2022 und 30. März 2023 durchgeführten Vorortkontrollen befinden sich aber nicht nur vereinzelte, sondern eine Vielzahl von Briefkästen auf dem Campingplatz und es gibt dort offenbar – nach wie vor - eine „Poststelle“; jedenfalls in dieser Massierung und angesichts des mittlerweile seit Erlass der Ordnungsverfügung verstrichenen Zeitraums von nunmehr nahezu 1 ½ Jahren leuchtet nicht ein, dass ehemalige Camper sich ihre Post an „ihren“ Postkasten auf dem Campingplatz schicken lassen, wenn sie selbst (mittlerweile) unter anderen Anschriften wohnen; vor diesem Hintergrund lassen die zahlreichen Briefkästen ohne Weiteres den Schluss zu, dass eine – von der Antragstellerin auch nicht bestrittene – Nutzung des Campingplatzes durch die Camper stattfindet und die Antragstellerin diese Nutzung auch nicht systematisch unterbindet oder zumindest deutlich erschwert. Warum der Schließung der Zufahrt zum Campingplatz entgegenstehen soll, dass der Antragsgegner den Campern die Pflege der Parzellen erlaubt habe, erschließt sich ebenfalls nicht. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um eine Nutzung durch Camper zu verhindern.

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In dieses Bild fügt sich ein, dass die Antragstellerin ihre im Rahmen des Ortstermins (28 K 744/22) vom 9. Mai 2023 gegebene Zusage, dem Beklagten binnen 3 Wochen einen Plan vorzulegen, wie sie sich den Zuschnitt des Platzes vorstellt, offenbar nicht eingehalten hat. Dass sie sich – wie sie bei jener Gelegenheit in Aussicht gestellt hatte -  näher dazu erklärt hätte, woran die Umsetzung aus ihrer Sicht derzeit scheitert, und dabei insbesondere benannt hätte, in Bezug auf welche Parzelle noch zivilgerichtliche Klagen anhängig sind, welche Parzellen geräumt sind und geräumt werden könnten, sowie jene Pächter benannt hätte, die sich der Nutzungsuntersagung widersetzen, trägt sie ebenfalls nicht vor und dies ist auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere ist dies den hier vorliegenden Verwaltungsvorgängen oder gerichtlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann insgesamt auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2022 seit nunmehr nahezu 1 ½ Jahren nicht (vollständig) umgesetzt ist.

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Vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass hier nicht zu entscheiden ist, ob der Antragsgegner mit der (bereits Ende März 2023 einmal erfolglos versuchten) Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes bis zur auf den 31. August 2023 festgesetzten mündlichen Verhandlung in der Sache 28 K 744/22 zuwartet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.