Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung: Keine aufschiebende Wirkung, Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Zwangsgeldfestsetzungen und eine weitere Zwangsgeldandrohung wegen Zweckentfremdung von Wohnraum. Das OVG NRW bestätigte die Ablehnung durch das VG, weil die Bescheide voraussichtlich rechtmäßig seien. „Wohnzweck“ erfordere eine Nutzung als Heimstätte im Alltag; eine (auch längere) möblierte, wechselnde und nur provisorisch dokumentierte Unterbringung genüge nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Festsetzung an; spätere Kündigung/Neuvermietung lasse die Bescheide nicht erledigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstellen.
„Wohnzweck“ im Wohnraumschutzrecht setzt die Nutzung des Wohnraums als Heimstätte im Alltag voraus und grenzt sich von einem nur vorübergehenden, übergangsweisen oder zweckgebundenen Unterkommen ab.
Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 64 Satz 1 VwVG NRW ist entscheidend, ob die in der Zwangsmittelandrohung bestimmte Verpflichtung innerhalb der Frist nicht erfüllt worden ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach dem VwVG NRW ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Festsetzung; nachträgliche Sachlagenänderungen sind erst im Vollzug zu berücksichtigen.
Nachträgliche Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder eine Neuvermietung lässt den Regelungsgehalt einer bereits erlassenen Zwangsgeldfestsetzung und -androhung regelmäßig nicht entfallen (keine Erledigung).
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Köln23 L 2940/2508.12.2025Zustimmendjuris Rn. 28 ff. m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW14 B 1074/2521.11.2025Zustimmendjuris Rn. 36 mwN
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen7 L 1883/2518.11.2025Zustimmendjuris Rn. 28 ff.
- Verwaltungsgericht Köln8 K 3593/2402.04.2025Zustimmendjuris Rn. 28 ff., mwN
- Verwaltungsgericht Köln8 L 304/2526.02.2025Zustimmendjuris Rn. 28 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 2143/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2022 ist unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller im Wesentlichen damit begründet, die Bescheide vom 12. November 2021 seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung in der Ziff. I. der Bescheide lägen vor. Die Antragsteller hätten die ihnen durch die Ordnungsverfügungen vom 30. April 2021 auferlegte Verpflichtung, die Zweckentfremdung der Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses O. in L. bis zum 30. August 2021 zu beenden und die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, nicht erfüllt. Die Ortsbesichtigung vom 19. Oktober 2021 habe eindeutig ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt keine Wohnnutzung der Wohnung stattgefunden habe. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft dargetan, dass sie die Wohnung an Herrn L1. untervermietet hätten. Auch eine tatsächliche Wohnnutzung durch Herrn L1. hätten die Antragsteller nicht glaubhaft dargetan. Die Zwangsgeldandrohung in der Ziff. III. der Bescheide sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bescheide hätten sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Antragsteller die Wohnung gekündigt haben wollten.
Hiergegen wenden die Antragsteller ohne Erfolg ein, nach dem Erlass der Ordnungsverfügungen vom 30. April 2021 sei eine Zweckentfremdung des Wohnraums nicht ersichtlich oder gar ausreichend vorgetragen worden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss bezweifelt, dass die Wohnung im Jahr 2021 zu Wohnzwecken untervermietet gewesen sei. Es sei aber tatsächlich bereits am 28. September 2020 ein Untermietvertrag mit Herrn L1. geschlossen worden, den die Antragsteller vorlegen. Die Wohnung sei durchgehend von Herrn L1. bewohnt worden. Die Antragsteller hätten die Wohnung am 16. März 2022 gegenüber ihrer Vermieterin gekündigt. Die Wohnung sei ab dem 1. Juli 2022 neu vermietet worden.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ausgerichtet und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in den Ziffern I. und III. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 voraussichtlich Bestand haben werden, weil sie rechtmäßig sind.
Nach § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller ihre Verpflichtung aus den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 30. April 2021, die Zweckentfremdung der Wohnung im 2. Obergeschoss links des Hauses O. in L. zu beenden und die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, bis zum 30. August 2021 und auch danach bis zur Festsetzung des Zwangsgelds in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 nicht erfüllt haben.
„Wohnzweck“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in L. (Wohnraumschutzsatzung - WoSchS) vom 31. Mai 2019, auf die die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügungen vom 30. April 2021 gestützt hat, meint die Nutzung von Wohnraum als Heimstätte im Alltag. Hiervon sind als andere Nutzungszwecke nicht nur die (überwiegende) Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoSchS), sondern auch Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens abzugrenzen. Entscheidend ist insoweit das Nutzungskonzept des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, dem die Wohnungsaufsichtsbehörde die Beendigung der Zweckentfremdung und Wiederzuführung der Wohnung zu Wohnzwecken aufgibt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2020 - 14 A 4304/19 -, NJW 2021, 1255 (1256 f.), Rdnr. 28 - 32 (zu § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes- WAG NRW -, der Ermächtigungsgrundlage der Wohnraumschutzsatzung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2019).
Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller die Wohnung im 2. Obergeschoss links (Wohnung Nr. ) im Haus O. in L. im vorgenannten Zeitraum vom 30. April bis zum 12. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu Wohnzwecken genutzt, sondern für die nur vorübergehende Unterbringung verschiedener Personen. Unter diesen Personen mag sich auch Herr L1. befunden haben. Falls dies der Fall war, haben die Antragsteller auch ihm die Wohnung nur für ein vorübergehendes Unterkommen überlassen.
Hierfür spricht zunächst, dass die genannte Wohnung offenbar auch nach dem Auszug der Antragsteller am 1. Dezember 2019 weiterhin möbliert war und so auch von den Antragstellern den Nutzern in den Jahren 2020 und 2021 überlassen worden ist. Möblierte Wohnungen werden üblicherweise nicht dauerhaft als Heimstatt, sondern nur für ein vorübergehendes Unterkommen genutzt, etwa von Personen, die sich für die Durchführung einer bestimmten Arbeit vorübergehend weit entfernt von ihrem eigentlichen Wohnort aufhalten. Denn üblicherweise bringen Personen, die eine Wohnung dauerhaft als Heimstatt nutzen wollen, ihre eigenen Möbel und weitere Habe mit, mit der sie sich in der Wohnung häuslich einrichten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022- 14 B 36/22 -, juris, Rdnr. 17.
Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten undatierten Kündigungsschreiben der Antragsteller, mit dem sie die hier streitgegenständliche Wohnung Nr. (nicht wie im Kündigungsschreiben angegeben Nr. ) am 16. März 2022 gekündigt haben wollen, war die Wohnung möbliert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Möblierung von einer der Personen herrühren könnte, die die Wohnung in den Jahren 2020 und 2021 genutzt haben, insbesondere nicht von Herrn L1. . Wenn die Möblierung von Herrn L1. herrühren würde, hätte er die Möbel höchstwahrscheinlich bei seinem Auszug mitgenommen. Der Senat schließt aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren, Herr L1. sei nur bis zum 1. September 2021 für die Adresse O. gemeldet gewesen, dass Herr L1. die Wohnung jedenfalls nur bis zum 1. September 2021 als Unterkunft genutzt hat. Diese Annahme des Senats wird zudem gestützt durch die Feststellungen der Antragsgegnerin bei ihrer Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2021. Demnach traf die Außendienstmitarbeiterin der Antragsgegnerin in der Wohnung einen jungen Mann an, der erklärte, dass er die Wohnung von einem Freund zur Verfügung gestellt bekommen habe, da er - der junge Mann - nur für kurze Zeit in Deutschland sei, um ein Auto zu kaufen. Er lebe normalerweise in Rumänien. Sein Freund wohne aber auch nicht in dieser Wohnung, er habe noch eine größere Wohnung in L. . Für die Annahme des Senats, dass die Möblierung der Wohnung von den Antragstellern herrührt, spricht im Übrigen auch, dass sie die Wohnung bereits im Jahr 2020 wechselnden Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen haben (siehe unten).
Es mag sein, dass Herr L1. die Wohnung im Zeitraum vom 30. April bis zum 1. September 2021 genutzt hat. Hierfür sprechen die Auskunft einer Nachbarin, Frau K. , die die Wohnung im 2. Obergeschoss rechts bewohnte, bei der Ortsbesichtigung vom 31. März 2021, dass zur Zeit nur eine männliche Person die Wohnung Nr. bewohne, die Tatsache, dass Herr L1. für die Adresse O. gemeldet war und dass dort auch Post für ihn einging, nämlich der Brief des Bundeszentralamts für Steuern vom 6. August 2021. Bei der Nutzung der Wohnung durch Herrn L1. handelte es sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Wohnnutzung im Sinne der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 30. April 2021, sondern nur um ein vorübergehendes Unterkommen zu einem bestimmten Zweck, nämlich während seiner Beschäftigung bei der C. UG, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller zu 2. ist.
Hierfür spricht zunächst der von den Antragstellern vorgelegte Mietvertrag der C. UG mit Herrn L1. vom 28. September 2020. Der Senat hält diesen Vertrag für einen Scheinvertrag, um zu verschleiern, dass die Antragsteller die Wohnung weiterhin für die Unterbringung wechselnder Personen nutzten. Denn bei einer Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2020 gab die Nachbarin Frau K. an, dass die Wohneinheit ihres Wissens nach nicht dauerhaft bewohnt werde. Es seien hin und wieder immer wieder andere Personen vor Ort, die morgens in der Frühe das Haus verließen und abends spät erst zurückkehrten. Ungeachtet dessen spricht die Tatsache, dass der Scheinvertrag nicht etwa von den Antragstellern als den Hauptmietern der Wohnung, sondern von der C. UG abgeschlossen wurde, dafür, dass Herr L1. dort als Beschäftigter der C. UG untergebracht war. Die Antragsteller tragen in ihrer Beschwerdebegründung selbst vor, Herr L1. sei seinerzeit ein Mitarbeiter des Antragstellers zu 2. gewesen.
Für ein nur vorübergehendes Unterkommen des Herr L1. in der Wohnung spricht ferner, dass er das Klingelschild für die Wohnung und das reguläre Beschriftungsfeld des Briefkastens nicht mit seinem Namen versehen, sondern den Briefkasten lediglich provisorisch mit einem Papierstreifen mit seinem Namen beklebt hatte. Die Beschriftung des Klingelschildes und des regulären Beschriftungsfeldes des Briefkastens weist vielmehr darauf hin, dass die Wohnung von den Antragstellern und der C. UG für die vorübergehende Unterbringung wechselnder Personen genutzt wurde.
Ausweislich eines Fotos, das einer anonymen Anzeige beigefügt war, die vor dem 14. Juni 2020 bei der Antragstellerin einging, war der Briefkasten im regulären Beschriftungsfeld mit den Namen „C. “ und „J. “ beschriftet. Außerdem klebten auf ihm zwei Papierstreifen mit den Namen „L1. “ und „T. “. Bei einer Ortsbesichtigung am 23. Juni 2020 stellte die Antragsgegnerin fest, dass das zur Wohnung gehörende Klingelschild mit dem Namen „J. “ beschriftet war. Das reguläre Beschriftungsfeld des Briefkastens war weiterhin mit den Namen „C. “ und „J. “ beschriftet. Ferner klebte auf dem Briefkasten weiterhin der Papierstreifen mit dem Namen „L1. “. Dies war auch bei der Ortsbesichtigung am 8. Dezember 2020 der Fall. Bei der Ortsbesichtigung am 31. März 2021 waren das zur Wohnung gehörende Klingelschild weiterhin mit dem Namen „J. “ und das reguläre Beschriftungsfeld des Briefkastens mit den Namen „C. “ und „J. “ beschriftet. Ob auf dem Briefkasten weiterhin der Papierstreifen mit dem Namen „L1. “ klebte oder nicht, lässt sich den Feststellungen der Mitarbeiterin des Außendienstes der Antragsgegnerin und den von ihr gefertigten Fotos nicht mit Sicherheit entnehmen. Auch bei der Ortsbesichtigung vom 19. Oktober 2021 war das Klingelschild weiterhin mit dem Namen „J. “ beschriftet. Aus dem von den Antragstellern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Foto des Klingelschilds mit einem handschriftlich beschrifteten Zettel mit dem Namen „L1. “ folgt nichts anderes. Der Senat hält dieses Foto für den Versuch der Antragsteller, ein weiteres Bewohnen der Wohnung durch Herrn L1. vorzutäuschen, obwohl dieser die Wohnung aller Wahrscheinlichkeit nach jedenfalls nicht länger als bis zum 1. September 2021 genutzt hat. Dass die Firma C. UG bis zum 7. Januar 2021 ihren Geschäftssitz in dem Haus O. hatte, erklärt nicht, warum der Briefkasten noch nach diesem Datum mit dem Namen „C. “ beschriftet war.
Schließlich spricht für eine nur vorübergehende Unterbringung des Herrn L1. in der Wohnung, dass die übrigen Nutzer der Wohnung sich dort offensichtlich jeweils nur vorübergehend aufhielten. Laut einer vor dem 14. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen anonymen Anzeige wohnten dort seit fast zwei Monaten nur noch vier männliche Personen. Auf Anfrage hätten sie einmal gesagt, sie würden nur Urlaub machen, und dann, sie wären gemeldet und hätten einen Mietvertrag. Auf dem Briefkasten der Wohnung klebten Papierstreifen mit den Namen „L1. “ und „T. “.
Laut einer weiteren Anzeige eines Herrn X. vom 14. Juni 2020 war der Briefkasten immer noch mit „C. “ sowie einem weiteren Namen beklebt. Aktuell wohnten dort vier erwachsene Männer. Bei dem weiteren Namen, mit dem der Briefkasten beklebt war, handelte es sich nach der örtlichen Ermittlung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2020 um den Namen „L1. “. Dass der Briefkasten am 23. Juni 2020 nicht mehr mit dem Namen „T. “ beklebt war, deutet darauf hin, dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von Herrn T. genutzt wurde.
Die Nachbarin Frau K. gab bei einer Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2020 an, dass die Wohneinheit ihres Wissens nach nicht dauerhaft bewohnt werde. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 31. März 2021 gab sie an, zur Zeit bewohne die Wohnung nur eine männliche Person. Bei dieser mag es sich um Herrn L1. gehandelt haben. Dieser nutzte die Wohnung jedoch allenfalls noch bis zum 1. September 2021. Dafür spricht auch die oben bereits wiedergegebene Erklärung des durch den Außendienst der Antragsgegnerin bei einer Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2021 in der Wohnung angetroffenen jungen Mannes, dass er nur für kurze Zeit in Deutschland sei, um ein Auto zu kaufen und normalerweise in Rumänien lebe.
Es mag nach alledem sein, dass Herr L1. die Wohnung in der Zeit von Februar 2020 (vgl. die Angabe des Herrn X. in seiner Anzeige vom 14. Juni 2020) bis zum 1. September 2021 - teilweise zusammen mit anderen, teilweise allein - genutzt hat. Die lange Nutzungsdauer allein spricht aber nicht für eine Wohnnutzung im Sinne der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 30. April 2020. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Nutzung im Sinne des § 3 Nr. 1 WAG NRW betrifft nicht die Abgrenzung von längerer und kürzerer Nutzung oder von befristeter oder unbefristeter Nutzungsdauer, sondern dient entsprechend dem Nutzungskonzept der Abgrenzung häuslichen Wohnens im Alltag von Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2020 - 14 A 4304/19 -, NJW 2021, 1255 (1257), Rdnr. 29.
Für Letzteres sprechen hier die Möblierung der Wohnung, die fehlende Beschriftung des Klingelschildes und die nur provisorische Beschriftung des Briefkastens durch Herrn L1. mit seinem Namen sowie, dass die übrigen Personen, die sich in den Jahren 2020 und 2021 dort aufhielten, diese jeweils nur vorübergehend nutzten.
Für eine Nutzung der Wohnung durch Herrn L1. als Heimstatt spricht schließlich auch nicht, dass er die Wohnung bei seiner Anmeldung vom 17. Juni 2019 als alleinige Wohnung angab. Die Angaben des Herrn L1. bei seiner Anmeldung vom 17. Juni 2019 sind insgesamt unglaubhaft. Denn es ist nicht glaubhaft, dass er im Jahre 2019 überhaupt in der Wohnung gewohnt hat. Die Antragsteller wollen die Wohnung bis zum 1. Dezember 2019 selbst bewohnt haben. Sie haben zwei in den Jahren 2008 und 2014 geborene minderjährige Kinder. Laut dem Mietvertrag vom 28. September 2020 ist die Wohnung 68 qm groß und hat drei Zimmer (nebst Bad, Küche, Abstellkammer und Diele).
Da die Antragsteller nach alledem ihre Verpflichtung aus den Ordnungsverfügungen vom 30. April 2021 am 12. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt hatten, sind auch die weitere Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung in der Ziff. III. der Bescheide vom 12. November 2021 voraussichtlich rechtmäßig.
Auf die Kündigung der Wohnung durch die Antragsteller am 16. März 2022 und die Neuvermietung der Wohnung durch die Eigentümerin ab dem 1. Juli 2022 kommt es für die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 12. November 2021 nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in der Ziff. I. der Bescheide ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 12. November 2021.
So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2022- 7 A 1154/21 -, juris, Rdnr. 12, vom 31. August 2015 - 13 B 874/15 -, juris, Rdnr. 8, und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rdnr. 13.
Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts abzustellen ist, beantwortet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39.18 -, BVerwGE 162, 275 (279), Rdnr. 18.
Für die Zwangsmittelfestsetzung nach § 64 Satz 1 VwVG NRW folgt aus § 65 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der Festsetzung ist. Nach den genannten Vorschriften wird das Zwangsmittel der Festsetzung gemäß angewendet. Der Vollzug ist einzustellen, a) sobald sein Zweck erreicht ist, b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder c) die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Vorschriften zeigen, dass nachträgliche Änderungen der Sachlage nach der Festsetzung beim Vollzug des Zwangsmittels zu berücksichtigen sind, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung also unberührt lassen.
Anders für eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 63 Abs. 4 Nr. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes - AuslG - i.V.m. § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes: BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 -, BVerwGE 125, 110 (111 f.), Rdnr. 8 f.
Diese Gedanke zeigt sich für das hier festgesetzte Zwangsmittel des Zwangsgelds ausdrücklich auch in §§ 65 Abs. 3 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW: Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt.
Vgl. vertiefend und m. w. N. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2019 - 4 B 71/19 -, juris, Rdnr. 3-10.
Für die mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgelds in der Ziff. III. der Bescheide vom 12. November 2021 kann nichts anderes gelten. Es wäre in sich widerstreitend, wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung ein späterer Zeitpunkt maßgeblich wäre als für die Beurteilung der nachfolgenden Zwangsgeldfestsetzung.
Anders OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 842/19 -, juris, Rdnr. 8 (zu einer Zwangsgeldandrohung nach § 63 VwVG NRW); BVerwG, Urteile vom 14. März 2006 - 1 C 3.05 -, Buchholz 402.242 § 63 AufenthG Nr. 1, Rdnr. 8 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293 (301) = juris, Rdnr. 23 (zu Zwangsgeldandrohungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG).
Die Kündigung der Wohnung durch die Antragsteller und die Neuvermietung durch die Eigentümerin an Herrn S. führt auch nicht zur Erledigung der Bescheide vom 12. November 2021 im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVG NRW, weil dies den ursprünglichen Regelungsgehalt der Bescheide unberührt lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die (Änderung der) Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat schließt sich der Streitwertpraxis des 4. Senats an, nach der der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des festgesetzten (2 x 1.250,- €, da in den beiden Bescheiden jeweils 5.000,- € festgesetzt worden sind) zuzüglich einem Achtel des angedrohten (2 x 1.250,- €, da in beiden Bescheiden jeweils 10.000,- € angedroht worden sind) Zwangsgelds beträgt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 B 1181/18 -, NWVBl. 2019, 42 f. = juris, Rdnr. 10 ff.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).