BauO NRW: 50‑cm-Wandvorsprung zur Wohnraumerweiterung ist kein privilegierter Vorbau
KI-Zusammenfassung
Im Eilverfahren begehrten Bauaufsichtsbehörde und Beigeladener die Abänderung eines VG-Beschlusses, der die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung angeordnet hatte. Streitpunkt war, ob ein über Erd- und Obergeschoss 50 cm vorspringender Wandabschnitt als „Vorbau“ nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW abstandsflächenrechtlich privilegiert ist. Das OVG NRW wies die Beschwerden zurück: Der Vorbaubegriff wurde durch die Novelle 2018 inhaltlich nicht erweitert. Der Wandvorsprung diene allein der Wohnflächenerweiterung und sei Teil des Hauptbaukörpers, nicht ein funktional untergeordneter Gebäudeteil.
Ausgang: Beschwerden von Bauaufsichtsbehörde und Beigeladenem gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurden zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des „Vorbaus“ in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW (2018) entspricht inhaltlich dem Vorbaubegriff der Vorgängerregelung, auch wenn eine beispielhafte Aufzählung typischer Vorbauten entfällt.
Ein Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt.
Die Unterordnung eines Vorbaus ist nicht nur quantitativ (Maße/Dimension), sondern auch funktional zu bestimmen; bloße Ausdehnung des Hauptbaukörpers zur Wohnraumschaffung genügt nicht.
Ein über mehrere Geschosse durchgehender Vorsprung der Gebäudeaußenwand, der allein der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche dient und keine eigenständige Funktion aufweist, ist kein Vorbau, sondern Bestandteil des Hauptbaukörpers.
§ 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW dient nicht dazu, Abstandsflächen schrittweise durch Vorsprünge und Ausbuchtungen zur allgemeinen Baukörpervergrößerung in Anspruch zu nehmen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1009/22
Leitsatz
Der Begriff des Vorbaus im mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW entspricht demjenigen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a. F., auch wenn die Neufassung der Vorschrift anders als ihre Vorgängerregelung auf die exemplarische Nennung einzelner Vorbauten (Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte) verzichtet.
Unter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen; dabei hat die Unterordnung des Vorbaus nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt.
Ein im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringender Abschnitt der Gebäudeaußenwand eines Bauvorhabens, welcher ausschließlich dem Zweck dient, weitere Wohnfläche zu gewinnen, ist kein über den Hauptbaukörper hinausgehender unselbständiger Gebäudeteil, sondern Teil des Hauptbaukörpers ohne weitergehende Funktion, wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss dem Eilantrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 4 K 2890/22 - gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport anzuordnen,
dessen Ablehnung die Antragsgegnerin und der Beigeladene im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das sich aus § 212a Abs. 1 BauGB ergebende öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Baugenehmigung offensichtlich nachbarrechtswidrig sei. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße gegen die die Antragstellerin schützende Vorschrift des § 6 BauO NRW, denn die Abstandsfläche der Ostwand des Vorhabens falle auf das Grundstück der Antragstellerin. Die Wand halte zwar im südlichen und nördlichen Abschnitt den Mindestabstand von 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) zur Nachbargrenze ein, dies gelte aber nicht für den mittleren, um 50 cm vorspringenden Wandabschnitt. Diese Unterschreitung sei nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW zulässig. Ein Erker sei nicht genehmigt, weil die Wand aus dem Boden bzw. der unterirdischen Kellerwand des Vorhabens aufsteige. Es handele sich auch nicht um einen vor die Außenwand des Gebäudes vorspringenden Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW, sondern die Außenwand des Hauptgebäudes trete in diesem Bereich vor. Durch diesen Vorsprung werde die Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss vergrößert, ohne dass damit eine räumliche oder funktionale Trennung in einem gesonderten Bauteil verbunden wäre.
Die Beschwerdebegründungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Dort wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Vorbaus i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW zu Unrecht abgelehnt, da es von einem veralteten Vorbaubegriff ausgegangen sei, der sich aber mit der letzten Gesetzesnovelle Ende des Jahres 2018 deutlich verändert habe. Unter Vorbauten i. S. d. neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW seien nämlich mit der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 L 24/21 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 26. Juni 2020 - 9 K 5477/17 -, juris Rn. 55 und 61,
jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile zu verstehen. Der neugefasste § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW verzichte - anders als die Vorgängervorschrift - auf eine Aufzählung, was unter Vorbauten zu verstehen sei. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Norm daher erweitern und damit ein größeres Spektrum an Bauten als zuvor privilegieren wollen. Grundsätzlich könnten somit viele an ein Gebäude angebaute Konstruktionen, die begrifflich nicht von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a.F. erfasst worden seien, Vorbauten i. S. d. neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW sein. Es müssten lediglich die dort in lit. a) bis c) vorgeschriebenen Größenbeschränkungen und Mindestabstände kumulativ erfüllt sein. Dies sei vorliegend allerdings unstreitig der Fall; zudem falle der auf einer Breite von 5,09 m im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringende mittlere Abschnitt der Ostwand des Bauvorhabens des Beigeladenen auch unter den neuen Vorbaubegriff.
Diese Einwände der Antragsgegnerin und des Beigeladenen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass der auf einer Breite von 5,09 m im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vor-springende mittlere Abschnitt der Ostwand des Bauvorhabens des Beigeladenen keinen - abstandsflächenrechtlich privilegierten - Vorbau i.S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW darstellt.
Dabei ist zunächst - entgegen den Beschwerdebegründungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen - davon auszugehen, dass der Begriff des Vorbaus im mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW demjenigen in § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a.F. entspricht, auch wenn die Neufassung der Vorschrift anders als ihre Vorgängerregelung auf die exemplarische Nennung einzelner Vorbauten verzichtet. Bereits aus der Gesetzesbegründung,
LT-Drs. 17/2166, S. 104,
geht hervor, dass mit der Novellierung der Vorschrift bezogen auf das Verständnis des Vorbaubegriffs keine inhaltliche Änderung der vormals geltenden Rechtslage gewollt war.
So auch: Kockler, in Spannowsky / Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2022, § 6 BauO NRW 2018 Rn. 124; Gädtke / Johlen, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 473; Handlungsempfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur BauO NRW 2018 auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober / November 2018, Januar 2019, S. 17 ("unveränderte Begriffsbestimmung").
In der Gesetzesbegründung heißt es: "§ 6 Absatz 6 regelt - wie § 6 Absatz 7 BauO 2000 - die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen." Vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung insbesondere von Erkern, Balkonen, Altanen, Treppenräumen und Aufzugsschächten, aber auch von sonstigen Vorbauten im Sinne der bisherigen Begriffsbestimmung denkbar.
Dabei verdeutlicht die beispielhafte Aufzählung in der Vorgängerregelung, dass es sich bei einem Vorbau um einen aus dem Kerngebäude herausragenden Gebäudeteil mit eigener - über die bloße Wohnraumerweiterung hinausgehender - Funktion handeln muss - wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist. Die Fälle, in denen die Gebäudeaußenwand letztlich nur in einzelne Wandabschnitte geteilt wird, von denen ein Abschnitt gegenüber den anderen - und sei es auch nur geringfügig - hervortritt, sind daher vom Begriff des Vorbaus i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW nicht erfasst.
Unter Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ist vielmehr - auch in Anknüpfung an das Begriffsverständnis in der Architektur - ein unselbständiger, über den Hauptbaukörper hinausgehender Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt, zu verstehen.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, S. 243 (246), sowie Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 22 ff.; Kockler, in Spannowsky / Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2022, § 6 BauO NRW 2018 Rn. 115; Boeddinghaus / Hahn / Schulte u.a., BauO NRW, 118. Aktualisierung, § 6 Rn. 511.
Die Unterordnung des Vorbaus hat dabei nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen funktionalen Aspekt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 81 f., sowie Beschluss vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -, BauR 2015, 959 = juris Rn. 32 f.; Kockler, in Spannowsky / Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2022, § 6 BauO NRW 2018 Rn. 115; Schmickler, in: Schönenbroi-cher / Kamp / Henkel, BauO NRW 2018 - Kommentar, 2. Auflage 2022, § 6 Rn. 203; Handlungsempfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur BauO NRW 2018 auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober / November 2018, Januar 2019, S. 17; (bislang noch) offen gelassen für den neugefassten § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2021 - 2 B 916/21 -, juris Rn. 14 f., nachfolgend Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 2 A 1730/22 -, juris Rn. 7 ff.
Die quantitativen Grenzen eines Vorbaus werden weitestgehend durch die in lit. a) und b) des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW genannte maximale Breite und Tiefe bestimmt; lediglich zur maximal zulässigen Höhe von Vorbauten enthält das Gesetz keine (ausdrücklichen) Vorgaben. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der Begründung zur Neuregelung - nach wie vor - auch Treppenräume und Aufzugsschächte als typische Vorbauten i. S. d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW ansieht, dass sich Vorbauten über die gesamte Höhe der Außenwand des Gebäudes erstrecken können, von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand.
Vgl. Handlungsempfehlung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur BauO NRW 2018 auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober / November 2018, Januar 2019, S. 17, sowie die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW a.F., LT-Drs. 14/9738, S. 37.
Auch gilt nach wie vor der funktionale Aspekt. Insbesondere zeigt die im Übrigen unveränderte Systematik der Abstandsflächenregelungen in § 6 BauO NRW, dass § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW - wie auch schon seine Vorgängerregelungen - es nicht ermöglichen will, die Abstandsflächen in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen, etwa um weiteren Wohnraum zu schaffen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -, juris Rn. 47; VG Aachen, Urteil vom 6. Juni 2006 - 3 K 54/06 -, juris Rn. 23,
sondern dies nur für bestimmte unselbständige Gebäudeteile erleichtern will, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen rechtfertigen und typischerweise die durch die Abstandflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beinträchtigen.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris Rn. 81 f., sowie Beschlüsse vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -, BauR 2015, 959 = juris Rn. 32 f., und vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, S. 243 (246).
Dies zugrunde gelegt weist das Vorhaben des Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin hin keinen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW auf.
Vorliegend ist der auf einer Breite von 5,09 m im gesamten Erd- und Obergeschoss um 50 cm vorspringende mittlere Abschnitt der Ostwand des Bauvorhabens des Beigeladenen schon kein über den Hauptbaukörper hinausgehender unselbständiger Gebäudeteil, sondern Teil des Hauptbaukörpers, der ausschließlich dem Zweck dient, weitere Wohnfläche zu gewinnen, also keine weitergehende Funktion aufweist, wie sie für Erker, Balkone, Altane, Treppenräume oder Aufzugsschächte typisch war und ist. Dafür ist die abstandsflächenrechtliche Privilegierung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW vom Gesetzgeber aber nicht geschaffen worden. Denn der Gesetzgeber wollte es nicht ermöglichen, die Abstandsflächen scheibchenweise durch verschiedenartige Vorsprünge und Ausbuchtungen am Gebäude zur weiteren Bebauung in Anspruch zu nehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 -, BRS 44 Nr. 101, S. 243 (246), sowie Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris Rn. 22 ff.
Soweit sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu § 6 Abs. 6 (Nr. 3) BauO NRW und deren Rezension berufen,
vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 L 24/21 -, juris Rn. 8 ff. sowie Urteil vom 26. Juni 2020 - 9 K 5477/17 -, juris Rn. 53 ff., rezensiert von Tillmanns, juris PR-ÖffBauR 12/2020, Anm. 2; vgl. zu letzterem Urteil allerdings auch die Kritik an der dortigen Einordnung einer Terrassenüberdachung als Vorbau durch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2022 - 23 K 2933/20 -, juris Rn. 31 ff.,
ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges: Denn auch dort wird vom selben Vorbaubegriff in § 6 Abs. 6 (Nr. 2) BauO NRW ausgegangen und das Erfordernis der funktionalen Unterordnung insoweit gerade nicht aufgegeben. Zwar stellt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Urteil vom 26. Juni 2020 - 9 K 5477/17 - unter juris Rn. 55 heraus, dass eine Vielzahl von an ein Gebäude angebauten Konstruktionen, die bislang begrifflich nicht von § 6 Abs. 6 a.F. erfasst worden seien, nunmehr "Vorbau" im Sinne des Gesetzes sein könnten. Es betont allerdings zugleich, dass es sich um untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude verbundene Gebäudeteile handeln müsse (juris Rn. 61). Zudem stellt es - wenn auch zu § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW - das Erfordernis der Unterordnung in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht in Frage und hat die Einhaltung der daraus folgenden Anforderungen für die zu entscheidende Konstruktion aus Altan, Terrassenüberdachung und Terrasse angenommen (juris Rn. 67). Im Beschluss vom 28. Januar 2021 - 6 L 24/21 - führt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter juris Rn. 11 zwar aus, dass auch ein vorspringender Gebäudeteil ein Vorbau i. S. d. § 6 Abs. 6 (Nr. 3) BauO NRW sein könne. Eine - wie hier - vorspringende Gebäudeaußenwand ist aber kein mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundener Gebäudeteil, sondern Bestandteil des Hauptbaukörpers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladene hat selbst Beschwerde eingelegt und einen eigenen Antrag gestellt, so dass ihm Kosten auferlegt werden können.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 7 a) und 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).