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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 1730/22·17.10.2022

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung einer bauordnungsrechtlichen Frage (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW). Das OVG stellt fest, dass die Zulassungsbegründung keine ausdrücklich formulierte und substantiiert dargetane klärungsbedürftige Frage enthält. Zudem hat ein früherer Senatsbeschluss die einschlägigen Gesichtspunkte bereits geklärt, sodass der Zulassungsantrag abgewiesen wird; das angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Urteil damit rechtskräftig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt die ausdrückliche Formulierung einer Frage und substantiierte Darlegung, warum diese für das Berufungsverfahren klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Fehlt es an der Formulierung einer solchen Frage oder an der Substantiierung ihrer Entscheidungsrelevanz, ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht erfüllt und der Zulassungsantrag abzuweisen.

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Ist eine angesprochene Rechtsfrage bereits in einer vorangegangenen Entscheidung des Senats hinreichend behandelt worden, steht dies der Annahme grundsätzlicher Bedeutung entgegen, soweit die Beantwortung der Frage im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 124a VwGO wird das angefochtene Urteil gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW§ 6 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 908/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 -, BRS 86 Nr. 15 = juris Rn. 19.

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Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Es wird bereits keine ausdrücklich als solche bezeichnete Frage ausformuliert.

5

Selbst wenn man in der Passage der Zulassungsbegründung, das "OLG" habe "in der Eilentscheidung" offengelassen,

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"ob [bei der Anwendung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW] nicht auch zusätzlich verlangt werden muss, dass es sich bei dem Treppenhaus um einen untergeordneten Vorbau handeln muss",

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die Ausformulierung einer Frage im genannten Sinne sähe, wäre ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Diese Frage würde sich hier in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn der Senat hat in seinem Eilbeschluss vom 2. September 2021 – 2 B 916/21 – (juris Rn. 16 bis 18),

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so auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2022, § 6 Rn. 515,

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ausdrücklich ausgeführt, dass auch dann, wenn man (weiterhin) davon ausgehe, dass die Regelung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW nur Vorbauten betrifft, die als unselbständige mit dem Gebäude verbundene Bauteile angesehen werden können bzw. sie im Verhältnis nur untergeordnete Bedeutung haben dürften, es sich bei dem hier in Rede stehenden Treppenhaus um einen untergeordneten Vorbau handelt. Er hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, das Treppenhaus (soweit es sich im Vorbau befinde) trete nur vor die Außenwand des hinteren Gebäudeteiles und rage gerade nicht in die Dachfläche des Walmdachs hinein. Es ordne sich der Außenwand des betroffenen Walmdachs auch hinsichtlich seiner Höhe unter, so dass von einem die Außenwand überragenden Treppenhausturm keine Rede sein könne. Vor diesem Hintergrund handelt es sich hier unabhängig davon, wie man die Gesetzesbegründung, mit der sich der Senat in der genannten Entscheidung im Einzelnen befasst hat, allgemein versteht, um einen untergeordneten Vorbau. Dass die bisherige Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Bewertung führt, hat der Senat in dem genannten Beschluss (dort juris Rn. 17 f.) ebenfalls im Einzelnen unter Auseinandersetzung u.a. auch mit dem im Zulassungsantrag wiederholten Einwand, das Treppenhaus könne rein begrifflich schon kein "untergeordnetes Bauteil" sein, ausgeführt. Dass der Senat von einer Unterordnung des hier genehmigten Treppenraums ausgegangen ist, hat im Übrigen auch bereits das Verwaltungsgericht auf S. 11 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, ohne dass sich die Zulassungsbegründung hiermit substantiiert auseinandersetzt. Selbst wenn man, wie dies die Zulassungsbegründung meint, bei Anwendung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW zusätzlich fordern müsste, dass es sich um einen untergeordneten Vorbau handelt, wäre die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage daher nicht entscheidungserheblich.                

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).