Zulassung der Berufung: Kein Zweitwohnungs-Rundfunkbeitragsausgleich bei Zahlung „unter Vorbehalt“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung (2013–2015) sowie Erstattung unter Vorbehalt gezahlter Beiträge. Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung ab. Ein rückwirkender Befreiungs-/Erstattungsanspruch nach dem BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 besteht nur bei damals noch anhängigen Rechtsbehelfen gegen Festsetzungsbescheide. Eine Vorbehaltszahlung bzw. ein formloser „Widerspruch“ ohne Verwaltungsakt genügt hierfür nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung schlüssig in Frage stellt.
Der Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung von Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung nach Ziffer 2 des Tenors des BVerfG-Urteils vom 18.07.2018 setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Urteilsverkündung ein Rechtsbehelf gegen einen Festsetzungsbescheid anhängig und nicht abschließend entschieden war.
Eine bloße Zahlung von Rundfunkbeiträgen „unter Vorbehalt“ begründet keinen Rechtsbehelf im Sinne von Ziffer 2 des Tenors des BVerfG-Urteils vom 18.07.2018 und eröffnet keinen rückwirkenden Befreiungs- oder Erstattungsanspruch.
Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht und wird fällig kraft Gesetzes; ein Festsetzungsbescheid ist regelmäßig erst bei rückständigen Beiträgen vorgesehen und kann nicht allein zur „Absicherung“ möglicher Rückforderungen durch Vorbehaltszahlung erzwungen werden.
Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt, wenn sich die aufgeworfene Frage anhand Wortlaut, Systematik und vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt und eine einheitliche Klärung nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 3350/19
Leitsatz
Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge.
Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden unter Vorbehalt geleistet, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf eine Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den (sinngemäßen) Anträgen,
1. den Beklagten zu verpflichten, sie - die Klägerin - hinsichtlich der Wohnung in der C.--straße 0, 00000 L. rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, und
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr - der Klägerin - die in Ansehung der unter 1. bezeichneten Wohnung "unter Vorbehalt" geleisteten Zahlungen auf eine nicht bestehende Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeitrag für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 615,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie
3. festzustellen, dass die Hinzuziehung des unterzeichnenden Rechtsanwaltsbüros im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen ist,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Befreiung nicht zu. Die Klägerin gehöre weder zu dem in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RBStV aufgelisteten Personenkreis noch bestünden greifbare Anhaltspunkte für die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die Befreiungsmöglichkeit des § 4a RBStV sei gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (BayGVBl. 2020, S. 262) zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten und entfalte keine Rückwirkung. Sie sei zum einen nicht statuiert. Zum anderen folge die fehlende Rückwirkung auch daraus, dass die Bestimmung der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nrn. 2 und 3 des Tenors) diene. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem besagten Urteil gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für einer Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert, sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen Voraussetzungen bejaht. Ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung ergebe sich auch nicht aus der gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft versehenen Übergangsregelung im Tenor (Nr. 2 Satz 1) des genannten Urteils. Nach Nr. 2 Satz 2 des Tenors könne ein Befreiungsantrag nur von dem- oder derjenigen gestellt werden, der oder die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hätte, über die noch nicht abschließend entschieden sei, und auch nur für den Zeitraum, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. August 2015 fehle es bereits an einem Festsetzungsbescheid. Es komme darauf, dass die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 3. März 2013 – ungeachtet der Frage nach dessen Zugang beim Beklagten – "unter Vorbehalt" geleistet habe, nicht an. Das Rundfunkbeitragsrecht lasse eine Zahlung "unter Vorbehalt" nicht zu. Die Zahlungspflicht entstehe auch unabhängig von einer Zahlungsaufforderung oder gar einer Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung. Dem Beitragsschuldner seien umfängliche und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet, mit denen die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht in einem förmlichen Verfahren überprüft werden könne. Angesichts dessen verbiete sich die Annahme, dieser könne sich allein durch die Zahlung der Beitragsschuld "unter Vorbehalt" die Rückzahlung seiner Beiträge sichern. Gerade im Falle einer Massenverwaltung - wie hier - sei die Behörde darauf angewiesen, Einwendungen der Beitragsschuldner in einem rechtlich geordneten Verfahren abzuarbeiten. Könnte die Zahlungspflicht durch den Beitragsschuldner womöglich über lange Zeiträume durch einseitige Willenserklärung "offengehalten" werden, würde dies die finanzielle Absicherung der staatlichen Daseinsvorsorge, hier die verfassungsmäßige Finanzausstattung der Rundfunkanstalten, verhindern. Den rückwirkenden Befreiungsanspruch habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Übergangsregelung bewusst nur denjenigen beitragspflichtigen Zweitwohnungsinhabern zugesprochen, die sich – anders als die Klägerin – mit einer Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags für eine Nebenwohnung dem Erlass eines Festsetzungsbescheids und einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Risiko des erfolglosen bestandskräftigen Abschlusses vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hätten. Auch lägen für den streitigen Zeitraum Rechtsbehelfe der Klägerin, über die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend entschieden worden sei, nicht vor. Insbesondere könne das Schreiben der Klägerin vom 3. März 2013 an die "GEZ" nicht als Rechtsbehelfsschreiben gewertet werden. Zwar habe die Klägerin darin der Heranziehung zu den Rundfunkbeiträgen für die Wohnung in L. formlos "widersprochen". Dieser "Widerspruch" gehe aber ins Leere, da es an einem zuvor ergangenen Verwaltungsakt fehle. Das Schreiben könne auch nicht als Befreiungsantrag im Sinne des seit dem 1. Januar 2013 unverändert geltenden § 4 Abs. 7 Satz 1 RBStV angesehen werden, über den bis heute nicht abschließend entschieden worden sei. Unabhängig davon könne vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich explizit allein auf Festsetzungsbescheide und hiergegen anhängige Rechtsbehelfe sowie auf Zeiträume bezögen, die Gegenstand von angegriffenen Festsetzungsbescheiden seien, allein die Existenz eines vor dem Tag der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht beschiedenen Befreiungsantrags für eine Nebenwohnung keinen anhängigen Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darstellen. Für die Zeiträume vom 1. September bis zum 30. November 2015 sowie vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 habe der Beklagte zwar zwei Festsetzungsbescheide (vom 1. April 2016 und 3. Juni 2016) erlassen. Hiergegen habe die Klägerin aber keinen Rechtsbehelf eingelegt. Der Erstattungsanspruch bestehe nicht, da die Klägerin den Rundfunkbeitrag nicht rechtsgrundlos entrichtet habe. Hinsichtlich des auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des unterzeichnenden Rechtsanwaltsbüros im Widerspruchsverfahren nach § 80 VwVfG NRW gerichteten Antrags sei die Klage bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Ausspruch, da die Kosten des Vorverfahrens von der hier nach den §§ 154 ff. VwGO zu treffenden Kostenentscheidung erfasst seien. Überdies fehle es bereits an einem Widerspruchsverfahren.
Diesen im Einzelnen weitergehend begründeten Ausführungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt.
Eingangs der Begründung räumt der Zulassungsantrag selbst ein, "dass Ziffer 2 der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung, die hier einschlägig ist, nicht unmittelbar anwendbar ist" und führt auch keine weiteren Rechtsgrundlagen an, aus denen sich der geltend gemachte Befreiungsanspruch ansonsten ergeben sollte.
Der Zulassungsantrag führt allein an, dass eine nachträgliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht "erst recht" möglich sein müsse, wenn für den in Rede stehenden Zeitraum überhaupt kein Festsetzungsbescheid ergangen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum der potentielle Beitragsschuldner, der Adressat eines Festsetzungsbescheides geworden sei, gegen den er Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben habe, bessergestellt werden solle als derjenige, der nicht Adressat eines Festsetzungsbescheides geworden sei. Hierbei sei im konkreten Falle auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Rundfunkbeiträge für den streitentscheidenden Zeitraum "unter Vorbehalt" gezahlt habe.
Diese Erwägungen greifen schon im Ansatz zu kurz. Die "Erst-Recht-Überlegung" ist ersichtlich von der Vorstellung getragen, Ziffer 2 des Tenors des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts (im Weiteren: Tenor-BVerfG) könne und müsse auf die Fälle, ausgeweitet werden, in denen der Beitrag für eine Nebenwohnung nur unter Vorbehalt geleistet worden sei, wie es die Klägerin hier für sich in Anspruch nimmt. Das ist rechtlich indes nur zulässig, wenn die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Regelung nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln einer entsprechenden erweiternden Auslegung zugänglich wäre. Dafür fehlt indes auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens jeglicher Anhalt, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ohne weiteres überzeugend ausgeführt hat. Ziffer 2 Tenor-BVerfG lässt gerade auch unter Einbeziehung der Begründung der Entscheidung keinen Spielraum für eine auch die vorliegende Fallgestaltung erfassende Auslegung. Ziffer 2 Satz 2 Tenor-BVerfG nimmt ausdrücklich (nur) auf einen Festsetzungsbescheid Bezug und knüpft die (rückwirkende) Befreiung an den Zeitraum, der Gegenstand des Festsetzungsbescheides ist. In den übrigen Fällen gilt nach Satz 1 der Ziffer 2 Tenor-BVerfG das Recht mit der dort genannten Maßgabe fort. Dafür, dass das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Bereinigung des festgestellten Verfassungsverstoßes über die (wenigen) Fälle hinaus, die vom Wortlaut des Entscheidungssatzes erfasst werden, begründen wollte, finden sich auch in den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Begründung verdeutlicht, dass das Bundesverfassungsgericht nur in sehr engem Rahmen eine rückwirkende Regelung treffen wollte und eine eng am Wortlaut des Tenors orientierte Auslegung geboten ist. Zu nennen sind hier insbesondere die Hinweise auf die mit einer rückwirkenden Nichtigkeit der Normen verbundenen Gefahren für die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie die Betonung, dass die gewährten Ausnahmen weit überwiegend nicht rückwirkend einträten und für den Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar seien und im Übrigen nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags ausmachen würden (Rn. 155 der genannten Entscheidung).
Die in den Ausführungen des Zulassungsantrages zum Ausdruck kommende Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe bei seinen Erwägungen die Fälle vorliegender Art, in denen der Beitragsschuldner gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt erklärt, den Beitrag nur unter Vorbehalt zu zahlen ohne weitere Rechtsbehelfe zu ergreifen, bei seiner Entscheidung, die einschlägigen Regelungen nicht für (rückwirkend) nichtig zu erklären und einen Befreiungsanspruch bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber auf (laufende) Rechtsbehelfsverfahren zu begrenzen, übersehen, obschon das Vorkommen dieser Fallgestaltung angesichts der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht als gesetzliche Pflicht, zu deren Begründung es also keines weiteren Festsetzungsbescheids bedarf, ohne Weiteres nahelag, liegt jedenfalls fern. Insbesondere darf zugrunde gelegt werden, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung, für welche Fälle aus verfassungsrechtlicher Sicht unter Abwägung und Hintanstellung der Finanzinteressen und des verfassungsrechtlich verankerten Finanzanspruchs des Beklagten eine Rückwirkung der bis zur Neuregelung begründeten Befreiungsansprüche geboten erscheint, die gesetzliche Konzeption des bescheidlosen Entstehens und der bescheidlosen Fälligkeit der Rundfunkbeitragspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) im Blick hatte.
Das zugrunde gelegt verfängt auch der Vorhalt nicht, der potenzielle und angebliche Zahlungsschuldner bringe durch die Hinzufügung des Zusatzes "unter Vorbehalt" bei einer Zahlung zum Ausdruck, dass er eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Gebühren- bzw. Beitragsverpflichtungen begehre, weil er den Rechtsgrund für eine Beitragserhebung bestreite. Bei dieser Sachlage sei es auch im Bereich der sogenannten Massenverfahren die Verpflichtung der für den Beitragseinzug zuständigen Stelle, die Beitragsforderung auf einen Rechtsgrund in Gestalt eines Festsetzungsbescheides zu stellen; das sei hier nicht geschehen. Diese Erwägungen lassen schon die gesetzliche Konzeption des bescheidlosen Entstehens und der bescheidlosen Fälligkeit der Rundfunkbeitragspflicht außer Acht. Die Rundfunkbeitragspflicht besteht qua Gesetz, ohne dass es einer Festsetzung durch Bescheid bedarf; eine Ermächtigung für den Erlass eines Festsetzungsbescheides besteht also nur im Falle rückständig gewordener Rundfunkbeiträge, woran es bei – wie hier – bewirkter Zahlung fehlt. Dabei ist hier auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu beanstanden, dass der Erlass eines Bescheids erst vorgesehen ist, wenn Rundfunkbeiträge rückständig sind, d.h. Verzug eingetreten ist (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV), ungeachtet dessen, dass mit einem solchen Bescheid regelmäßig zugleich ein Säumniszuschlag festzusetzen ist. Denn bei Streitigkeiten über "ob" und Höhe von Beitragsforderungen der Rundfunkanstalt steht Betroffenen bereits vor Erlass eines Beitragsbescheides nach § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit offen, das Nichtbestehen der Beitragspflicht vorab verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris Rn. 54; SächsOVG, Beschluss vom 12. April 2021 - 5 A 622/18 -, juris Rn. 9.
Entsprechendes gilt für die Erwägungen des Zulassungsantrags, dass durch eine Zahlung von Gebühren und Beiträgen "unter Vorbehalt" die Behörde, wie im Falle eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid, im Hinblick auf mögliche Rückforderungen hinreichend "in Alarmbereitschaft" versetzt sei. Auch hier lässt der Zulassungsantrag zudem außer Acht, dass die "Alarmbereitschaft" allenfalls für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Rechtsgrundlage gelten mag; dieser ist aber – wie gesagt – nicht eingetreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränkt hat, die Unvereinbarkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Bezug auf die Zahlungspflichten für eine weitere Wohnung mit Art. 3 Abs. 3 GG festzustellen und dessen unbeschadet und – wie bereits mehrfach hervorgehoben – in Kenntnis des bescheidlosen Entstehens der Beitragspflicht und der bescheidlosen Fälligkeit von Beiträgen einen rückwirkenden Ausgleich über einen Befreiungsanspruch nur begrenzt auf laufende Rechtsbehelfsverfahren begründet hat.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht mit ohne Weiteres überzeugender Begründung ausgeführt, dass das Schreiben der Klägerin vom 3. März 2013 – so es denn bei dem Beitragsservice des Beklagten eingegangen sein sollte – kein Rechtsbehelf im Sinne von Ziffer 2 Satz 2 Tenor-BVerfG sei und im Übrigen nicht einmal als unbeschiedener Befreiungsantrag auszulegen sei. Der erklärte "Widerspruch" ging ins Leere. Der Einordung des Schreibens als Befreiungsantrag ist mit dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, dass für die Klägerin erst mehr als ein Jahr später im März 2014 überhaupt ein Beitragskonto eingerichtet worden ist und sie auch erstmals im April 2014 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für die Nebenwohnung aufgefordert worden war. Auch ist im Schreiben ausdrücklich nur die Beitragsnummer des Ehemanns der Klägerin angeführt. Überdies hat die Klägerin in der Folgezeit über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein Befreiungsbegehren nicht weiterverfolgt und – auch nach ihrem eigenen Vorbringen – den Rundfunkbeitrag entrichtet ohne eine fehlende Bescheidung ihres Schreibens zu bemängeln. Die Erwägungen dazu, dass sie die Wohnung in der C.--straße gehalten habe und sie also davon ausgehen musste, dass sämtliche Gebührenbegehren sich gegen sie gerichtet hätten, bleibt in diesem Zusammenhang ebenso unverständlich, wie die Annahme einer unsachgemäßen Behandlung dadurch, dass ein Beitragskonto für die Klägerin erst im März 2014 angelegt worden sei.
Nach alldem mag auch offenbleiben, ob ein Befreiungsanspruch wegen des vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil herausgestellten personalen Bezugs der Rundfunkbeitragspflicht hier nicht auch daran scheitern müsste, dass augenscheinlich nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann für die gemeinsame Hauptwohnung im streitgegenständlichen Zeitraum den Rundfunkbeitrag entrichtet hat, für die Nebenwohnung in L. die Zahlungen allerdings von und für die Klägerin erfolgt sind.
Vgl. so: ThürOVG, Beschluss vom 14. März 2022 ‑ 1 ZKO 681/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG MV, Urteil vom 21. September 2021 - 1 LB 345/20 -, juris Rn. 26 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Urteil vom 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 -, juris 29 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. April 2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 24 ff. (betreffend eine nichteheliche Lebensgemeinschaft); ablehnend für Eheleute: VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 ‑ 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage
"Ist eine nachträgliche Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Rundfunkbeitrag/Rundfunkgebühren zu gewähren, wenn der potentielle Beitragspflichtige bzw. Gebührenpflichtige einer angeblichen Zahlungsverpflichtung "unter Vorbehalt" nachgekommen ist und gegen ihn für den in Rede stehenden Zeitraum kein entsprechender Festsetzungsbescheid erlassen wurde?"
erschließt sich eine Entscheidungserheblichkeit schon nicht, soweit sie sich auf einen potentiellen Gebührenpflichtigen bezieht, weil streitgegenständlich allein der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und die Rückerstattung gezahlter Rundfunkbeiträge sind. Auch ist die Klägerin hier gerade keiner "angeblichen Zahlungsverpflichtung" nachkommen, sondern einer bestehenden, durch Gesetz begründeten Verpflichtung, wobei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen als Rechtsgrund der Leistungen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zu einer Neureglung fortgelten. Dieser Zustand dauert an, denn der neu eingeführte § 4a RBStV statuiert allein einen Befreiungsanspruch und das auch nicht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, wie das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, der auch der Zulassungsantrag nicht entgegengetreten ist. Die Frage erfasst zudem auch nur den streitgegenständlichen Zeitraum, der nicht von den gegen die Klägerin ergangenen Festsetzungsbescheiden erfasst worden ist. Ein Bezug zu den Fällen der Beitragspflicht für zwei Wohnungen lässt sich ebenfalls allenfalls sinngemäß herstellen.
Dessen unbeschadet zeigt der Zulassungsantrag eine Klärungsbedürftigkeit nicht auf.
Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt entsprechend, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ein gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist.
Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 142 ff., m. w. N.
Davon ausgehend zeigt der Zulassungsantrag einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
Wie sich aus den Ausführungen unter 1. erschließt, ergibt sich unter Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten Regelung ohne weiteres, dass die Regelung in Ziffer 2 Satz 2 Tenor-BVerfG auf Fälle vorliegender Art keine Anwendung findet. Die Annahme eines "Erst-Recht-Schlusses" verbietet sich aus den genannten Gründen. Das wird auch in der dem Senat bekannten obergerichtlichen wie erstinstanzlichen Rechtsprechung zu der hier allenfalls in Rede stehenden Fallkonstellation einhellig herausgestellt.
Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 -; VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.
Allein für hier nicht gegebene besondere Fallgestaltungen ist anderes erwogen worden:
So für den Fall rückständiger Rundfunkbeiträge, ohne dass ein Festsetzungsbescheid ergangen ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 7, ohne nähere Begründung offengelassen; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 ‑ 1 K 29/20 -, juris Rn. 20, ohne nähere Begründung angenommen, ohne tragend darauf abzustellen; für den Fall, dass durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden ist: VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38, analoge Anwendung zu § 4 Abs. 6 RBStV erwogen.
Entsprechend bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Zulassungsantrag hinlänglich dargelegt hat, dass das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, erreicht werden kann, obschon es sich bei der Regelung in Ziffer 2 Satz 2 Tenor-BVerfG letztlich um eine Art Übergangsregelung handelt, die sich im Grunde – unbeschadet des erklärten Vorbehalts – auf abgeschlossene Vorgänge bezieht. Der Auslegung von Übergangsvorschriften, die ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung haben, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, §124 Rn. 147.
Eine der Rechtseinheit oder -fortbildung dienende Entscheidung einer konkret aufgeworfenen Frage setzt insbesondere voraus, dass die angestrebte Klärung für eine Vielzahl von Fällen von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Frage nur noch für die Schutzbegehren eines überschaubaren Personenkreises klärungsbedürftig ist, insbesondere bei Fragen, die sog. auslaufendes Recht betreffen. Hierzu hätte eine weitere Darlegung umso näher gelegen, als der Zulassungsantrag an anderer Stelle selbst hervorhebt, dass es sich bei den einschlägigen Fällen der Zahlung von Beiträgen für eine Haupt- und für eine weitere Wohnung um Ausnahmen handele und von diesen wiederum nur ein Bruchteil seine Zahlung unter einen ausdrücklichen Vorbehalt gestellt haben dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.